Mietminderung bei defekter Aussenbeleuchtung

17. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb501632-41
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung bei defekter Aussenbeleuchtung

Hallo. Wer kann helfen?
Unsere Aussenbeleuchtung ist seit Monaten defekt.
Wir wohnen in 2. Reihe und der kompltte Weg zum Eingang ist stockdunkel - gefährlich und unbehaglich besonderes jetzt im Herbst.
Vermieter weigert sich Abhilfe zu schaffen und versteckt sich hinter Eigentümergemeinschaft.
Kann hier die Miete gemindert werden?
Danke
GP

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von fb501632-41):
Kann hier die Miete gemindert werden?

Und dadurch ist die Dunkelheit vorbei? Schon mal was von einer Taschenlampe gehört, mit der man den Weg ausleuchten kann? Oder man beauftragt einen Elektriker und verrechnet die Kostenmit der Miete. Aber vorher den Vermieter schriftlich über diese Selbstvornahme informieren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb501632-41):
Vermieter weigert sich Abhilfe zu schaffen und versteckt sich hinter Eigentümergemeinschaft.


was ist das denn für eine Aussage? Wenn es eine WEG ist, dann darf der einzelne Eigentümer nichts machen ohne Beschluss der WEG.

Und bei Mietminderung wieviel darfs denn sein? wie oft müssen Sie denn im Dunkeln vors Haus. Hier haben Gerichte schon geurteilt, dass bei defekter Treppenhausbeleuchtung (was ja nicht der Fall ist bei Ihnen) eine Minderung von 0-1 % angemessen wäre ...

Wenn es eine WEG ist, dann haben Sie doch gewiss einen Hausmeister oder es wohnen noch Eigentümer id Liegenschaft?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Oder man beauftragt einen Elektriker und verrechnet die Kostenmit der Miete. Aber vorher den Vermieter schriftlich über diese Selbstvornahme informieren.
Das ist im Zweifel nicht legal.

Wenn es wirklich eine Eigentümergemeinschaft gibt, dann darf weder der Vermieter und schon gar nicht der Mieter (oder sein beauftragter Elektriker) an Gemeinschaftseigentum herumfummeln. Da die Aussenbeleuchtung wohl Gemeinschaftseigentum sein wird, ist eine Selbstvornahme daher meiner Meinung nacht nicht erlaubt.

Es mag durchaus sein, dass der Vermieter selber wenig machen kann. Er könnte und müsste der Hausverwaltung Druck machen, dass diese der ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft nachkommt. Notfalls durch eine Klage. Wobei das sicherlich nicht der schnellste und beste Weg wäre.

Ich würde versuchen, dem Vermieter und der Hausverwaltung klarzumachen, dass sie sich aktuell auf sehr dünnem Eis bewegen. Es gibt eine Verkehrssicherungspflicht. Wenn der Weg zum Eingang wirklich stockdunkel ist, so wäre es bei einem Unfall möglich, dass die Eigentümer haften. Und wenn die Hausverwaltung davon wusste und dennoch nicht reagiert hat, haftet die Hausverwaltung ebenfalls. Allein im Eigeninteresse sollte die Hausverwaltung also zügig tätig werden.

Der Mieter muss sich natürlich klar sein, dass er direkt absolut keine Handhabe gegen die Hausverwaltung hat. Das haben nur die Eigentümer. Aber es ist dennoch nicht verboten, der Hausverwaltung solche Dinge mitzuteilen und sie auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. Die muss darauf zwar nicht reagieren. Aber sie kann - wenn die Mitteilung nachweisbar erfolgte - auch nicht mehr behaupten, von nichts gewusst zu haben. Und normalerweise sollte das eine professionelle Hausverwaltung dazu verleiten, das Problem zu lösen.

Erst als letzter Ausweg wäre in diesem Fall eine Klage auf Mängelbeseitigung gegen den Vermieter zu wählen. Das aber bitte nur mit Anwalt. Denn da der Vermieter selber auch keinen Elektriker beauftragen darf, ist eine solche Klage nicht ganz so einfach.

2x Hilfreiche Antwort

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