Mietminderung bei Eingangstürversperrung

20. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
mutterheimat
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 32x hilfreich)
Mietminderung bei Eingangstürversperrung

Meine Wohnung befindet sich in der ersten Etage. Unter mir ist ein türkisches Lebensmittelgeschäft. Dem Händler wurde bereits mitgeteilt, sowohl vom Vermieter, als auch von mir, daß er den Eingangsbereich (Eingangstür) des Hauses frei zuhalten hat (kein zustellen der Eingangstür durch die Kundschaft mit Fahrrädern, durch Waren, etc). Es handelt sich dabei auch um den Feuerwehr Zugangsbereich. Das ist wichtig zu betonen. Ist eine Mietminderung (10 %) also richtig (Richtung Vermieter, da seine Ermahnung fruchtlos war), wenn ich mir den Zugangsbereich, zur Treppe, zu meiner Wohnung, durch die Eingangstür im Erdgeschoß erst "- freikämpfen -" muß. Mal abgesehen davon, das diesen Kampf auch die Feuerwehr erst machen muß, wenn etwas im Haus sein sollte (Notfall).

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Also mit den Fahrrädern vor der Tür hat der Vermieter und auch der Ladenbesitzer eigentlich keine Handhabe.
Wenn die Kunden das so machen....
Der kann sie höchstens darum bitten, aber kann der überhaupt wahrnehmen aus dem Laden heraus, wenn die Leute ihre Fahrräder dort abstellen?

Wenn da Leute vor der Haustür kiffen oder du öfters in Hunde******* trittst, willst du dann auch die Miete mindern?
Soll der VM einen privaten Wachdienst vor der Haustür postieren.


Da könnte vielleicht ein Fahrradständer helfen, wenn da Platz vor dem Laden ist.
Das müßte man dann vielleicht mal mit dem VM, dem Ladenbesitzer gemeinsam klären oder auch das Ordnungsamt fragen, was da möglich ist.

Wo keine Handhabe , da auch keine Mietminderung würde ich sagen.


Und bei dem Waren vor die Tür stellen, weiß ich auch nicht so recht.
Gehört dem VM das ganze Haus, ist der VM auch Eigentümer des Ladens?

Seine Einflussmöglichkeiten sind da vielleicht auch begrenzt.

Ich sehe ehrlich gesagt keine begründete Mietminderung, das sind würde ich sagen alltägliche und auch hinnehmbare Übel, die man auch einfach mal selbst versuchen sollte zu lösen

Mit einem Gespräch vielleicht mit dem Ladenbesitzer.
Was man machen könnte, einen Fahrradständer anregen. Bitten, die Tür nicht zu verstellen mit Waren.... Freundlich!

Und nicht in dem Ton hier: "er hat das und das zu tun"
Wie es in den Wald hineinschallt...

Ich weiss auch nicht, ob irgendwas VOR der Haustür überhaupt im Machtbereich der Eigentümer ist oder ob das eigentlich nur noch Sache vom Ordnungsamt ist.
Wenn du das mit der Feuerwehrzufahrt so betonst, dann klingt riecht es doch förmlich nach einer Aufgabe fürs Ordnungsamt.

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 20.10.2018 22:33

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 20.10.2018 22:35

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Hatte auch mal so was.

Das hatte sich schnell geändert als ich die Fahrräder "passend" vor die Eingangstüre des Händlers platziert hatte.

Und als ich mich meiner Freiheit durch seine Warenpräsentation beraubt sah, habe ich - nach erfolgloser Aufforderung - einfach zur Notwehr gegriffen und eine Selbstbefreiung gemacht.
Abschließend gab es eine Unterlassungsklage die ihn nochmal eine Stange Geld gekostet hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mutterheimat
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 32x hilfreich)

Dem Vermieter gehört das ganze Haus (auch der Laden). Der Eingang in das Geschäft befindet sich innerhalb seines Eingangsbereiches, also etwas (nur wenig) versetzt unterhalb meiner Wohnung).

-- Editiert von mutterheimat am 20.10.2018 23:18

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#4
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Eine Minderung von 10% rechtfertigt das Geschilderte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht.

Signatur:

3113

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)


Die Voraussetzung für jede Mietminderung ist, dass ein erheblicher Schaden vorliegt, der eine erhebliche Auswirkung auf den Gebrauch der Wohnung hat.

Fahrräder, an denen man sich öfter mal vorbeischlängeln muss, sind vielleicht ein Ägernis, aber sicher kein erheblicher Mangel.

Weiter schließe ich mich den Vorschlägen "der-böse-Vermieter" an.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Wo keine Handhabe , da auch keine Mietminderung würde ich sagen.
Sagen kannst du es, falsch bleibt es dennoch.

Eine Mietminderung entsteht qua Gesetz, wenn die Tauglichkeit der Wohnung mehr als nur unerheblich gemindert ist. Es ist rein rechtlich vollständig egal, ob der Vermieter daran etwas ändern kann oder nicht. Einzig relevant ist, ob eine nicht unerhebliche Mietminderung vorliegt.

Ob das hier eine nicht unerhebliche Mietminderung ist, kann ich nur schwer beurteilen. Zumal nicht bekannt ist, ob bei Anmietung die Zustände schon so erkennbar waren. Darauf kommt es nämlich sehr wesentlich an. Wer in ein erkennbares Baugebiet zieht, wird keine Mietminderung wegen Baulärm durchbekommen. Wenn also bereits bei Anmietung der Eingang mit Zeugs vollstand und der Vermieter nicht konkret Abhilfe zugesagt hat, dann ist das halt der vertragsgemäße Zustand. Eine Mietminderung würde im übrigen auch an § 536b BGB scheitern.

Auf einem anderen Blatt steht, ob die Situation geduldet werden muss. Dazu wäre aber erstmal wichtig zu wissen, wem der Bereich gehört, der da zugestellt wird. Also ob der Bereich dem Hauseigentümer gehört oder ob das öffentlicher Grund ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Auf einem anderen Blatt steht, ob die Situation geduldet werden muss. Dazu wäre aber erstmal wichtig zu wissen, wem der Bereich gehört, der da zugestellt wird.

Eher nicht.
Die Duldung hängt am Grad der Behinderung. Nicht am Grundstückseigentümer / -besitzer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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