Mietkündigung - darf ich einen über 3 Jahre vereinbarten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

7. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Morgner
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)
Mietkündigung - darf ich einen über 3 Jahre vereinbarten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Hallo,
darf ich einen vertraglich über 3 Jahre vereinbahrten Mietvertag vorzeitig kündigen ?
Wenn nicht , gibt es es eine Möglichkeit der außergewöhnlichen Kündigung ?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es gibt bei dem Vorliegen entspr. Gründe selbstverständlich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

von Tom Barnaby am 07.08.2011 09:23 <hr size=1 noshade>


Selbstverständlich gibt es Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Wäre es anders, könnte es auch keine außerordentlichen Kündigungen geben. Insofern ist das eine weitesgehend sinnfreie Aussage.

Die Frage ist nicht, ob sondern welche Gründe es für eine außerordentliche Kündigung geben kann. Man wird bei einem Blick ins Gesetz feststellen, dass im § 543 BGB beschrieben ist, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Abs. 1 Satz 2 lautet:
"Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Wie man erkennen kann, ist ein Verschulden einer Vertragspartei zwar nicht zwingend die einzige, dennoch aber eine ganz wesentliche Voraussetzung für eine fristlose Kündigung.
Selbst wenn man unterstellt, dass es auch ohne Verschulden Vermieters eine Situation geben könnte, die den Mieter im Grundsatz zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, muss man diesen Grund immer noch gegen das Interesse des Vermieters am Bestand des Vertrags abwägen.

Diese Interessenabwägung wird dazu führen, dass dem Vermieter niemals der Verlust seiner Einnahmen aus Gründen zugemutet werden kann, die vom Mieter zu vertreten sind. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wird also praktisch immer ein Verschulden der Gegenseite sein.

Für den Mieter wird bei vorliegen eines wichtigen Grundes allenfalls ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen Nachmieterstellung in Betracht kommen. Auch dieser Anspruch ist nur möglich, wenn der Mieter den wichtigen Grund nicht selbst geschaffen hat.

-----------------
""

-- Editiert am 07.08.2011 10:23

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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