Mietkaution: Rückzahlung, Höhe und Einbehaltung

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Law321
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution: Rückzahlung, Höhe und Einbehaltung

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Interessant aber nicht wirklich was Neues.

1 Satz aus dem Artikel der nicht ganz richtig ist:

quote:
Wir das Mietverhältnis beendet hat der Vermieter bis zu 6, unter Umständen sogar bis zu 12 Monate Zeit, diese an den Mieter wieder auszuzahlen.


Der Vermieter hat bis 6 Monate Zeit um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch hat. Dann muß er die Kaution entweder komplett auszahlen, zumindest aber begründen warum er sie ganz oder einen Teil wofür noch einbehält.

Bis zur tatsächlichen Rückzahlung können unter ungünstigen Umständen bis knapp 2 Jahre vergehen.

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#2
 Von 
dieLisa
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,
weiß jemand, wie es sich mit den Zinsen verhält, wenn der Vermieter noch Kaution für eine eventuelle Nebenkostennachzahlung einbehält? Wenn es zu keiner Nachzahlung kommt und er diesen Betrag dann nach 1,5 Jahren herausgeben muss, kommen dann Zinsen hinzu?

Viele Grüße
Lisa

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Natürlich kommen die Zinsen dazu.

Angesichts dieser im Bereich deutlich unter 1 % p. a. sind aber kaum der Rede wert.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dieLisa
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 16x hilfreich)

Danke!
Das stimmt. Nachdem der Vermieter aber unbedingt 150 € Kaution einbehalten musste, obwohl wir jedes Jahr über 200 € Nebenkosten zurückbekommen haben, soll alles seine Richtigkeit haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fama159
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich hier richtig bin, aber ich frag trotzdem: Mein alter Vermieter hat mir immer noch nicht die Kaution zurückgezahlt, obwohl die Nebenkostenabrechnung bereits beglichen wurde und auch keine Mängel an der Wohnung vorlagen. Wenn ich dort anrufe, bekomme ich nur schwammige Antworten, habe das Gefühl, dass die dort im Büro aktuell überfordert sind. U. a. auf hab ich jetzt gelesen, dass in diesem Fall eine schriftliche "Mahnung"/Aufforderung zur Auszahlung ausgestellt werden sollte. Muss das direkt durch einen Anwalt geschehen oder kann dieser Schritt noch ohne rechtlichen Beistand geschehen? Kann man dabei etwas grundlegend falsch machen und sich selbst in die Nesseln setzen?

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-- Editiert Moderator am 27.02.2015 15:41

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Muss das direkt durch einen Anwalt geschehen oder kann dieser Schritt noch ohne rechtlichen Beistand geschehen? <hr size=1 noshade>

Nein, das geht auch ohne.
auf Firstsetzung nach Datum achten und per Einschreiben senden.



quote:<hr size=1 noshade>Kann man dabei etwas grundlegend falsch machen und sich selbst in die Nesseln setzen? <hr size=1 noshade>

Klar, in dem man totalen Mist reinschreibt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat:
Kann man dabei etwas grundlegend falsch machen und sich selbst in die Nesseln setzen?


Klar, wenn man vor Ablauf des 1/2 Jahr versucht das Geld zurückzubekommen. Vorher ins der Vermieter nicht in Verzug zu setzen.

1x Hilfreiche Antwort

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