Hallo miteinander,
kurz vorweg: zu solchen Fällen gibt es viele Beiträge, nur in dieser speziellen Konstellation habe ich keinen bisher gefunden.
Also: Anfang des Jahres wollte der Vermieter unserer WG die Miete erhöhen. Einige Angaben, darunter die Wohnfläche von 150m², waren jedoch falsch (tatsächich 128m², so auch vom Vermieter selbst vermessen). Deshalb gab es nur eine Teilzustimmung unsererseits bei der wir uns haben beraten lassen und die wir zusätzlich vorgerechnet haben. Die Frist des Vermieters zur Einklage der Zustimmung ließ er verstreichen.
Nun zog Anfang Oktober einer unserer Mitbewohner aus und hat einen Nachmieter gesucht. In dem Nachtrag zum Mietvertrag, der schnell ausgefüllt wieder zurückgeschickt werden sollte, steht jedoch eine Nachtragsergänzung die festhält dass die Miete ab Anfang Oktober auf den vom Vermieter verlangten Betrag steigt. Blöd wie wir waren haben wir das überlesen und unterschrieben.
Da für eine Mieterhöhung laut Urteil die reale Wohnfläche zugrunde gelegt werden muss fragen wir uns jetzt wie rechtmäßig das sein kann, trotz unserer "Zustimmung". Wir könnten ja ebenso verlangen, dass die reale Wohnfläche in den Mietvertrag aufgenommen werden soll, was den Mietpreis wieder ungerechtfertig machen würde.
Weiterhin fragen wir uns, inwiefern eine Mieterhöhung in einem Nachtrag die formellen Anforderungen erfüllt. Insbesondere da dem formell richtigen Mieterhöhungsbegehren nur in Teilen zugestimmt wurde. Es fehlt jegliche Begründung im Nachtrag, ebenso wie ein Verweis auf vorherige Begründungen.
Ich hoffe ich konnte das Problem verständlich schildern. Vielen Dank im Vorraus!
Mieterhöhung widersprochen - plötzlich im Nachtrag
9. Dezember 2017
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Frage vom 9. Dezember 2017 | 13:54
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung widersprochen - plötzlich im Nachtrag
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2017 | 15:05
Von
Status: Unbeschreiblich (119348 Beiträge, 39713x hilfreich)
Offenbar wurde der Mietvertrag einvernehmlich von beiden Seiten geändert. Das kann dann natürlich auch die künftige Miethöhe betreffen und das wäre dann durchaus auch keine Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes.
Ob das hier in der Form gültig ist, da müsste man mal drüber diskutieren. Am besten mal den Vertrag einscannen und verlinken.
Nur so viel vorweg: ein "ich habs nicht gelesen bevor ichs unterschrieben habe", das ist schlicht "Pech gehabt". Vor Gericht gewinnt man damit kein Blumentopf.
#2
Antwort vom 9. Dezember 2017 | 15:57
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
Neue Mieter = neuer Mietvertrag.
Das ist keine Mieterhöhung.
Und jetzt?
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