Mieterhöhung vom Mieter abgelehnt.

17. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Thias
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung vom Mieter abgelehnt.

Ich habe mir zusammen mit meiner Frau eine bereits vermietete Wohnung gekauft. Der Mieter zahlt zZ ca. 6,6Euro/qm Miete, Erhöhen wollten wir auf 7,3Euro/qm, weil das eben in den anderen Wohnungen dieses Hauses verlangt wird. Einen Mietspiegel scheint es in Tübingen nicht zu geben, allerdings eine Datenbank von Focus. Da wird ein Quadratmeterpreis von 8 Euro für unsere Wohnung angegeben. Dies haben wir dem Mieter geschrieben, allerdings nicht dazugesagt, dass er 2 Monate Bedenkzeit hat. Er hat die Erhöhung ohne Begründung abgelehnt und schreibt, dass er weiteren aussergerichtlichen Briefwechsel zu diesem Thema ablehnt.
Meine Frage: Reicht die Focus Datenbank als Begründung aus? Muss ich die 2 Monate Bedenkzeit in der Kündigung angeben und muss ich auch 2 Monate auf die Mieterhöhung warten? Vermutlich werde ich sein Einverständnis erklagen müssen, oder?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Irgendeine Datenbank einer Zeitschrift ist keine zulässige Basis für ein Mieterhöhungsverlangen. Es muß eine von den Interessenverbänden von Mietern und Vermietern anerkannte Mietdatenbank oder offizieller städtischer Mietspiegel sein.

Ansonsten bleibt noch die Begründungsmöglichkeit per Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen (anderer Vermieter wohlgemerkt).

Der Mieter braucht sich zu einem Erhöhungsverlangen überhaupt nicht zu äußern. Stimmt er nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang zu, muß der Vermieter auf Zustimmung klagen. Stimmt er zu, gilt die erhöhte Miete in jedem Fall erst ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.

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#2
 Von 
Thias
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso, danke, das ist genau, was ich wissen wollte.
Woran erkennt man denn im Allgemeinen eine anerkannte Datenbank, bzw wo könnte man soetwas erfragen? Im Rathaus oder Grundbuchamt?

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#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Müßte man bei der Stadtverwaltung wissen. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts hat damit aber nichts zu tun.

Ansonsten kann man noch diesbezüglich beim örtlichen Mieterverein oder dem Grundbesitzerverein (falls es sowas gibt) nachfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@fix

"...oder Vergleichswohnungen (anderer Vermieter wohlgemerkt). "

Hi, also die Vergleichswohnungen dürfen schon aus dem eigenen Bestand sein. Sie können sogar im selben Haus sein, solange sie vergleichbar sind; § 558 Abs. 2 BGB .

MfG Gruwo

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