Mieterhöhung trotz hoher Miete

8. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)
Mieterhöhung trotz hoher Miete

Zahle in Frankfurt/M. in meiner 45 qm Wohnung bereits 535 Euro kalt.Jetzt sind sei Jähre um und mein Vermieter erhöht jetzt die Miete um 80 Euro erhöht--(15%).Jetzt liege ich über 12 Euro -also auch über dem Mietspiegel.Geht das?

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47 Antworten
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#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Welcher Grund wird für die Mieterhöhung genannt?

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Der ortsübliche Mietpreis!Dachte es gibt eine Mietpreisbremse!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

@cauchy--Sorry,der Beitrag gehört auch zu dem anderen Beitrag.Dachte es wäre besser seperat.Trotzdem schon mal vielen Dank für deine fundierten Beiträge!!!!!!

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
@cauchy--Sorry,der Beitrag gehört auch zu dem anderen Beitrag.Dachte es wäre besser seperat.

Grummel. Für alle, die den anderen Thread (http://www.123recht.net/Angedrohte-Kuendigung-wegen-Freund-__f503658.html) nicht gelesen haben: Die Mieterin hat einen Freund in die Wohnung mit aufgenommen. Der Vermieter verlangt nun offenbar eine höhere Miete als Gegenleistung zur seiner Zustimmung der (teilweisen) Gebrauchsüberlassung an den Freund.

Nicht klar ist mir, ob dies nun formal eine MIeterhöhung nach § 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete sein soll oder ob ein Änderungsvertrag angeboten wird. Sollte es ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB sein, so ist § 558a BGB zu beachten. Daher die obige Frage: Welche der Begründungen aus § 558a (2) BGB wurden genannt und sind diese korrekt?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Kann ich evtl.später beantworten.Wenn sich der Vermieter auf einen Änderungsvertrag bezieht---muss er dann den Lebenspartner namentlich in den Mietvertrag aufnehmen?????

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Die andere Frage--die Stadt Frankfurt hat einen Mietspiegel rausgebracht---ist dieser nicht bindend für Vermieter.Die jetzige Miete ist deutlich über dem Mietspiegel---aber wenn man die Portale Immoscout oder Immowelt nimmt,dann sind die Qm-Preise deutlich über diesem Spiegel.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Die andere Frage--die Stadt Frankfurt hat einen Mietspiegel rausgebracht---ist dieser nicht bindend für Vermieter.


1.
Könnte sein oder auch nicht. In München greift die Mietpreisbremse nicht, weil es offensichtlich einen formalen Fehler gab.

2.
Mit der Begründung ist das Mieterhöhungsverlangen - mMn - nicht gültig.

3.
Aber: Deine Nichte ist auf dem Radar des Vermieters aufgetaucht. Ob die Kündigung durchgeht, kann ich nicht sagen, doch eine Weigerung die Mieterhöhung zu zahlen wird den Vermieter schon auch zu anderen Schritten veranlassen.

Denn! Mieter ist nicht die Nichte, sondern der Vater der Nichte. Und der ist mit dem "Asylbewerber" so etwas von garnicht verwandt und eine Kündigung wäre nicht mit der Begründung "Zuzug des Verlobten" abzuwenden.

Mein Rat: Sucht Euch etwas anderes.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
In München greift die Mietpreisbremse nicht, weil es offensichtlich einen formalen Fehler gab.

Habe ich nun schon häufiger von dir gehört. Ist das inzwischen rechtsgültig entschieden oder sprichst du über ein offenes Verfahren? Falls es rechtsgültig entschieden ist, wäre ein Verweis dazu sinnvoll. Andernfalls ist wohl kaum festzustellen, ob ein Mietpreisbremsenurteil aus München irgendwelche Folgen für die Mietpreisbremse in Frankfurt hat.

Zitat (von Ver):
Denn! Mieter ist nicht die Nichte, sondern der Vater der Nichte. Und der ist mit dem "Asylbewerber" so etwas von garnicht verwandt und eine Kündigung wäre nicht mit der Begründung "Zuzug des Verlobten" abzuwenden.

Jein. Es war offenbar von Anfang an geplant, dass die Nichte und nicht der Vater einzieht. Ich vermute es ging darum, dass der Vater solventer ist als die Nichte. Enge Familienangehörige zählen deshalb nicht als Dritte im Sinne von § 540 BGB , weil sie unter den grundgesetzlichen Schutz der Familie fallen. Wenn von Anfang an beweisbar die Tochter des Mieters als Bewohnerin feststand, so kann man durchaus argumentieren, dass ihre Familie den Schutz des GG genießt und daher nicht Dritte im Sinne von § 540 BGB sind.

Alles andere wäre auch irgendwie schief. Stell dir vor, jemand mietet für ein nicht verwandtes junges Ehepaar ein Wohnung, weil diese nicht solvent genug sind. Der Vermieter ist mit der Konstruktion und dem Ehepaar als Bewohner einverstanden. Dann bekommen die beiden ein Kind. Das gehört natürlich nicht zur Familie des Mieters. Darf das dann nicht in der Wohnung wohnen? Wohl kaum. Es würde in diesem Fall wohl die Familie der Bewohner zählen und nicht die des Mieters.

Ändert aber nichts an der Frage, ob ein Lebenspartner zur Familie gehört oder nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ändert aber nichts an der Frage, ob ein Lebenspartner zur Familie gehört oder nicht.


Ist nicht der Lebenspartner des Mieters ;-) und der Vater ist der Vertragspartner des Vermieters.

Und es ändert nichts an der Tatsache, dass die Nichte nicht gefragt hat.

Zitat:
Ist das inzwischen rechtsgültig entschieden oder sprichst du über ein offenes Verfahren? Falls es rechtsgültig entschieden ist, wäre ein Verweis dazu sinnvoll.


Nein, die Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde erst Ende April 2016 erhoben. http://haus-und-grund-muenchen.de/

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Nein, die Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde erst Ende April 2016 erhoben. http://haus-und-grund-muenchen.de/

Und warum schreibst du dann immer wieder, dass die Mietpreisbremse in München nicht greift? Bleiben wir doch besser bei der Wahrheit: Der Interessenverband der Vermieter Haus&Grund ist der Meinung, dass die Mietpreisbremse in München nicht gesetzeskonform ist und klagt dagegen. Das ist übrigens der gleiche Verband, der auch schon vor Einführung der Mietpreisbremse vehement dagegen protestiert hat. Warten wir mal ab, was die Gerichte dazu sagen.

Zitat (von Ver):
Ist nicht der Lebenspartner des Mieters ;-) und der Vater ist der Vertragspartner des Vermieters.

So what? Nichts anderes habe ich behauptet. Lies meinen Post doch erstmal. Die Frage, die ich aufwerfen wollte, war, folgende: Sind die Familieangehörigen des Mieters oder die des Bewohners keine Dritten im Sinne von § 540 BGB , wenn im Mietvertrag bereits ein Bewohner festgelegt wurde, der nicht der Mieter ist?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Also habe nachgefragt----Der Vermieter beruft sich bei der Erhöhung auf den Zuzug des Lebenspartners/Bekannten.Er knüpft die Erhöhung daran---möchte aber den Lebenspartner nicht namentlich in den Mietvertrag mitaufnehmen.Sollte meine Nichte der Mieterhöhung nicht zustimmen---steht es ihr frei sofort(ohne Frist) auszuziehen.Ansonsten wird sie rausgeklagt.Er sieht sich auf der sicheren Seite--da sie den Lebenspartner ohne Erlaubnis und Wissen des Vermieters hat einziehen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Und so einfach etwas anderes suchen geht auch nicht---In Frankfurt ,junges Mädchen und ihr Lebenspartner ein Asylbewerber ohne Arbeit!Da was bezahlbares zu finden ist für Sie unmöglich .

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Ansonsten wird sie rausgeklagt.Er sieht sich auf der sicheren Seite--da sie den Lebenspartner ohne Erlaubnis und Wissen des Vermieters hat einziehen lassen.


Das kann gut sein.

Zitat (von trutzek):
Und so einfach etwas anderes suchen geht auch nicht---In Frankfurt ,junges Mädchen und ihr Lebenspartner ein Asylbewerber ohne Arbeit!Da was bezahlbares zu finden ist für Sie unmöglich .


Und wenn sie nicht zustimmt und der Vermieter mit der Klage durchkommt?

Ich - persönlich - würde es nicht auf eine Klage ankommen lassen, das Risiko wäre mir zu groß. Aber wenn doch, bitte berichten, wie es ausgegangen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Sollte meine Nichte der Mieterhöhung nicht zustimmen---steht es ihr frei sofort(ohne Frist) auszuziehen.Ansonsten wird sie rausgeklagt.E

Eine fristlose Kündigung (das soll es wohl sein) richtet sich nach § 543 BGB , hier wohl § 543 (2) 2. BGB . Ob eine Abmahnung wegen § 543 (3) BGB erforderlich ist, weiß ich nicht. Ändert nichts daran, dass der Freund ja vermutlich nicht ausziehen soll. Und damit ist das ganze grundsätzlich problematisch. Wie gesagt: Ob sein Zuzug genehmigungspflichtig ist, kann man diskutieren. Meiner Meinung nach ist er es, weil ein Freund eben kein enger Familienangehöriger ist.

Zitat (von trutzek):
Er knüpft die Erhöhung daran---möchte aber den Lebenspartner nicht namentlich in den Mietvertrag mitaufnehmen

Verhandlungssache. Mindestens das Recht zur Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung an diesen Freund sollte man sich bestätigen lassen. Ansonsten könnte der Vermieter den Freund immernoch rausklagen. Und ich würde mir auch bestätigen lassen, dass dieser Teil der Miete wieder wegfällt, wenn der Freund wieder auszieht.

PS: Es lohnt sich vielleicht, einen Mieterverein in Frankfurt aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Wenn die neue Miete wegen der Mietpreisbremse ungültig ist, dann kann man sie glaube ich auch nachträglich noch amfechten.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn die neue Miete wegen der Mietpreisbremse ungültig ist, dann kann man sie glaube ich auch nachträglich noch amfechten.


@ Cauchy: Kennst Du einen Prozess, bei dem ein Mieter erfolgreich gegen die neue Miete aufgrund der Mietpreisbremse geklagt hat?

Überhaupt gilt die Mietpreisbremse nicht nur bei Neuvermietung? Oder ist die Kappungsgrenze gemeint? Das ist was anderes.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Es gibt 2 Bremsen:
1. Bremse bei Neuvermietung (nicht mehr als 10% über dem Richtwert)
2. Bremse bei Kappungsgrenze: nicht mehr als 15% in 3 Jahren



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Und so einfach etwas anderes suchen geht auch nicht---In Frankfurt ,junges Mädchen und ihr Lebenspartner ein Asylbewerber ohne Arbeit!Da was bezahlbares zu finden ist für Sie unmöglich .

Wie das jetzt?
Es wurde doch erzählt der Vater unterschreibt den Mietvertrag, mit entsprechendem Einkommen ist das kein Problem.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Wie das jetzt?
Es wurde doch erzählt der Vater unterschreibt den Mietvertrag, mit entsprechendem Einkommen ist das kein Problem.


Vermutlich doch nur für die Tochter?! Und nicht für den arbeitslosen Lebensgefährten der Tochter.

Mal ehrlich würdest Du dieses Risiko eingehen?

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

[quote=Ver
Mal ehrlich würdest Du dieses Risiko eingehen?

Nein bestimmt nicht, auch Kinder werden erwachsen, und wenn sich Töchterchen meint sie könne ihren Freund unterhalten, dann soll sie auch selbst bezahlen, oder der Freund darf Freund sein, nur nicht in der Wohnung.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

So es gibt Neuigkeiten zu dem Fall.Der Vater der Nichte (Der Vertragspartner ) hat das Gespräch gesucht und hat mir berichtet. 1.Der Vermieter ist sauer,das ihm der Zuzug nicht mitgeteilt worden ist! 2.Grundsätzlich ist er der Meinung,das aus der Duldung des Asylanten evtl.eines Tages ein Rechtsanspruch auf die Wohnung besteht und er ihn dann nicht mehr so einfach rausbekommt-deswegen auch sein separates Schreiben bzgl. der verweigerten Zustimmung. 3.Eine Person mehr= höhere Abnutzung !Deswegen mehr Nettomiete und auch mehr Nebenkosten!

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Habe aber noch nie gehört das aus einer Duldung ein Rechtsanspruch wird-im Mietrecht.Der Freund ist doch gar kein Vertragspartner

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
1.Der Vermieter ist sauer,das ihm der Zuzug nicht mitgeteilt worden ist!


Das stimmt ja nur auch.

Zitat (von trutzek):
2.Grundsätzlich ist er der Meinung,das aus der Duldung des Asylanten evtl.eines Tages ein Rechtsanspruch auf die Wohnung besteht und er ihn dann nicht mehr so einfach rausbekommt-deswegen auch sein separates Schreiben bzgl. der verweigerten Zustimmung.


Meiner Meinung nach hat nicht der Vermieter das Problem, wenn es denn Hart auf Hart kommt, sondern der "Untervermieter". Sollte der Freund mal nicht ausziehen wollen, obwohl seine Freundin schon die Wohnung verlassen hat, muss der Untervermieter dafür sorgen, dass der geduldete Zuzug dann auch die Wohnung verläßt.

Und wie schwierig dass ist, einen Bewohner, der nicht ausziehen will oder kann, ist hier im Forum vielfach nachzulesen.

Zitat (von trutzek):
3.Eine Person mehr= höhere Abnutzung !Deswegen mehr Nettomiete und auch mehr Nebenkosten!


Auch diese Möglichkeit gibt das Gesetz her.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

kann der Vermieter eine Erhöhung der Nettomiete durchsetzen-obwohl die jetzige schon über dem Mietspiegel liegt?

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Habe aber noch nie gehört das aus einer Duldung ein Rechtsanspruch wird-im Mietrecht.Der Freund ist doch gar kein Vertragspartner


Im Prinzip nicht vom Vermieter, doch vom Vater. Es gibt auch mündliche Mietverträge. Vor allem wenn der Freund mal Miete zahlt. Im Worst-case muss der rausgeklagt werden. Und der bekommt garantiert PKH ;-), was heißt, für den Freund wäre es sogar kostenfrei. Nur nicht für den Kläger, dem Vater der Tochter.

By-the-way: Wie wurde denn die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gemacht? Wer hat denn die Wohnungsgeberbescheinigung unterschrieben?

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
kann der Vermieter eine Erhöhung der Nettomiete durchsetzen-obwohl die jetzige schon über dem Mietspiegel liegt?


Kann er vermutlich nicht, vor allem nicht mit diesem Mieterhöhungsverlangen. Dafür kann er aber kündigen, vermutlich sogar fristlos.

Ihr habt hier die Wahl zwischen Pest und Cholara.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
kann der Vermieter eine Erhöhung der Nettomiete durchsetzen-obwohl die jetzige schon über dem Mietspiegel liegt?

Der Mietspiegel ist eine Richtlinie/Orientierungshilfe. Keine unüberwindliche Grenze.
Ob er das vor Gericht durchzetzen kann, hängt von der Güte seiner Argumente ab.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Der Vermieter jedenfalls nicht!!
By-the-way: Wie wurde denn die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gemacht? Wer hat denn die Wohnungsgeberbescheinigung unterschrieben?

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Der Vermieter hat übrigens auch argumentiert.....Sollte die Nichte ausziehen,so kann man den Untermieter nicht mal so einfach Zwangsräumen.Das sei ein ewiges Prozedere

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Dies ist ein Meinungsforum von Laien. Eindeutige Antworten würden aber selbst Experten schwerfallen. Hier mal zusammenfassung einige Ansatzpunkte:

1) Lebenspartner Dritter im Sinne von § 540 BGB oder nicht
2) Anwendbarkeit von § 553 BGB oder nicht
3) Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB oder § 553 (2) BGB oder Angebot auf Vertragsänderung
4) Anwendbarkeit einer Mietpreisbremse oder nicht

Für alle Optionen gibt es Argumente für und wieder, einige findest du in den beiden Threads hier. Wie ein Prozess am Ende ausgehen würde, hängt davon ab, wie ein Richter die Argumente bewertet. Von gültiger fristloser Kündigung über gültiges Mieterhöhungsverlangen bis zur kompletten Ungültigkeit der Forderungen des Vermieters ist alles im Lostopf.

Sinnvoll ist daher entweder eine Einigung mit dem Vermieter oder eine eingehende Überprüfung durch einen Anwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein vor Ort. Selbst die Experten werden aber vermutlich keine eindeutige Antwort geben können.

Meine persönliche Meinung: Der Vermieter scheint Angst zu haben, irgendwie einen anderen Vertragspartner aufs Auge gedrückt zu bekommen. Das Mietrecht kenn dafür aber meines Wissens nach nur zwei Fälle, wo dies eintreten könnte: Tod oder Scheidung des Mieters. Beides Mal kann es passieren, dass die Ehefrau automatisch Mieterin wird, ohne das der Vermieter dies verhindern kann. Die Gefahr ist hier aber bei Weitem nicht gegeben und könnte ohnehin vom Vermieter nicht unterbunden werden.

Natürlich kann es passieren, dass bei einer Kündigung der Wohnung der Freund in der Wohnung zurückbleibt und der Vermieter dann gegen diesen ein Räumungsurteil erwirken müsste (auch wenn er nicht Vertragspartner des Vermieters ist). Das wird er aber ebenfalls nicht durch eine Vereinbarung verhindern können. Von daher ist das auch kein Grund, eine Mieterhöhung zu fordern.

Zu einer Mieterhöhung nach § 553 (2) BGB habe ich schon ein bischen was geschrieben. Die Vorstellungen des Vermieters erscheinen mir da doch recht überhöht.

Mit diesen Argumenten kann man in eine Verhandlung mit dem Vermieter gehen und dann irgendwie eine Lösung erreichen. Sollte das nicht möglich sein, blebt nur der Gang zum Experten.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Der Vermieter jedenfalls nicht!!
By-the-way: Wie wurde denn die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gemacht? Wer hat denn die Wohnungsgeberbescheinigung unterschrieben?


Der wußte es ja auch nicht. Aber angemeldet ist er?

Zitat (von trutzek):
Sollte die Nichte ausziehen,so kann man den Untermieter nicht mal so einfach Zwangsräumen.Das sei ein ewiges Prozedere


Ja, und damit hat er Recht. Und die Kosten für das ewige Prozedere bleiben beim Papa hängen. Der kann ja mal versuchen es sich beim dann Ex der Tochter zurückzuholen. Ich habe es schon geschrieben: Für dieses Verfahren bekommt der dann Ex PKH.

2x Hilfreiche Antwort

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