Mieterhöhung nach § 558 BGB

8. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
blue9999
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Mieterhöhung nach § 558 BGB

Eine kurze Frage, ob ich es richtig verstanden habe:

Im § 558 BGB steht: (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

Ich habe in 2014 eine Mieterhöhung um 15% erhalten. Ab 01.07.2014 zahle ich also mehr. Nun habe ich erneut eine Mieterhöhung mit dem gleichen § erhalten. Diesmal 18% mehr ab dem 01.10.2016.

Es steht doch aber im BGB, dass innerhalb von 3 Jahren nur maximal 20 % erhöht werden dürfen. Da würde bedeuten, dass ich der neuen Mieterhöhung nicht zustimmen bräuchte bis auf 5 % oder?

Des weiteren habe ich gelesen, dass der Vermieter NICHT alle 3 Jahre um 20 % erhöhen darf.

Wie sollte ich mich jetzt verhalten?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9861 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von blue9999):
Wie sollte ich mich jetzt verhalten?

Mieterhöhungsverlangen sind für den Mieter zunächst mal eine recht einfache Angelegenheit (siehe § 558b BGB ): Stimmt der Mieter zu, ist die erhöhte Miete zu zahlen. Stimmt der Mieter nicht zu, passert erstmal (!) nichts. Der Vermieter muss dann nämlich den Mieter erstmal auf Zustimmung verklagen. Im Verfahren wird sich dann herausstellen, ob das Mieterhöhungsverlangen formal und sachlich korrekt war. Insbesondere ob die Kappungsgrenzen eingehalten wurden. Meines Wissens nach ist das aber kein "alles oder nichts"-Spiel. Ein Mieterhöhungsverlangen kann auch teilweise korrekt sein und dann sollte der Mieter diesem auch teilweise zustimmen.

Soweit das Allgemeine. Ob bei dir eine Kappungsgrenze von 15 oder von 20 % gilt, kann keiner von uns beurteilen. Ebensowenig können wir beurteilen, ob hier alle Formalien eingehalten wurden und die Vergleichsmiete korrekt berechnet wurde. Von daher ist es schwer, hier irgendwas zu raten. Einzig sinnvoll erscheint mir der Rat, einen Mieterverein vor Ort aufzusuchen und dort das Mieterhöhungsverlangen prüfen zu lassen. Das ist deren täglich Brot, das sollten die gut einschätzen können. Natürlich kostet so ein Mieterverein eine Mitgliedsgebühr, aber das kann sich recht schnell auszahlen.

Zudem ist dann in der Regel eine Mietrechtsschutzversicherung mit enthalten. Die wird für den aktuellen Fall zwar nicht greifen, aber dann für die Zukunft. Denn eines dürfte klar sein: Der Vermieter will erhöhen. Wenn's dieses Jahr nicht klappt, dann wird er es nächstes Jahr wieder versuchen.

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