Mieterhöhung durch Wasseruhren???

18. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Corinna H.
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 6x hilfreich)
Mieterhöhung durch Wasseruhren???

Guten Morgen ins Forum ;o)

Ich habe folgende Frage:

der Vermieter hat auf Grund der Wasserzähler- Einbauten die Miete erhöht.

Er schreibt:

..da der Einbau der Wasserzähler umlagefähig ist, müssen wir die Grundmiete in o.g. Wohnanlage um 0,06 € / pro Quadtrat ab 1.6. erhöhen...

Ist das Rechtlich???

Leider trauen wir dem Vermieter alles zu- daher hier meine Frage..!

Frech war auch: die Wasseruhren bekamen wir am 22.4. , eine Woche später kam der Brief & dann sollen wir auch schon ab 1.6. mehr zahlen.
Frech, ODER???

Gruß,
Corinna H.

***

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hab ich über Google gefunden :

"Übrigens ist der Einbau von Kaltwasserzählern eine Modernisierung, die gemäß § 559 BGB eine Mieterhöhung nach sich zieht."


Gruß

Michael

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#2
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

So ist es. Eine Erhöhrung ist korrekt!

"Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Vermieter seinerseits aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter geduldet werden.

Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen."

Quelle: http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mietrecht_a-z/wasseruhr.html

Grüße

sabi70

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)


<a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__559.html" target="_blank">§ 559 BGB</a>
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
...

<a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__559b.html" target="_blank">§ 559b BGB</a>
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

<a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__554.html" target="_blank">§554 Abs. 3</a>
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. ... Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.




Der Vermieter ist demnach berechtigt, die Miete zu erhöhen - frühestens jedoch für den Monat Juli.

Gruss
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

-- Editiert von MichiM am 18.05.2004 19:32:48

-- Editiert von MichiM am 18.05.2004 19:33:25

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