Mieterhöhung bei einem Zeitmietvertrag

31. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Funky60311
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)
Mieterhöhung bei einem Zeitmietvertrag

Hallo miteinander,

folgende Situation:

Wir haben mit unserem Vermieter vor 15 Monaten einen Zeitmietvertrag bis 2015 geschlossen. Dieser wurde mittels einem Einheitsmietvertrag mit ankreuzen des Punktes "Zeitmietvertrag gem §575" und Angabe des Grundes des Eigenbedarfs m.E. korrekt geschlossen.
Auf Seite 3 wurde unter dem Punkt "Änderung der Miete" NICHTS angekreuzt. (Also weder "Miete bleibt unverändert", noch Staffelmiete o.d.)

Nun die Frage:

Kann der Vermieter während der Laufzeit die Miete nun erhöhen oder gilt bei einem Zeitmietvertrag generell das keine Erhöhung möglich ist, so lange nichts anderes vereinbart wurde?

Vielen Dank.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Einen Ausschluss der Mieterhöhung, weil es ein Zeitvertrag ist, sehe ich nicht.
Allerdings besteht ja bei den gesetzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten das Recht den Vertrag als Antwort zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann auch nicht ausgeschlossen werden.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
Funky60311
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Okay, danke für die Antwort.
Hatte irgendwo gelesen, dass wenn ein fester Mietzins vereinbart wird und es dazu keine anderst lautende Vereinbarung gibt, keine Änderung möglich sei..?

Wenn ich das Sonderkündigungsrecht aussüben sollte, zu welchem Zeitpunkt kann ich die Kdg. wirksam werden lassen?
Kann ich bspw. sagen "ich kündige zum 01.01.2014
Und bis wann muss ich die Kündigung aussprechen?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Da es verschiedene Rechtsgrundlagen für Mieterhöhungen gibt, kommt es darauf an, mit welchen §§ die Mieterhöhung begründet ist. Dort stehen auch die Einzelheiten zur Kündigungsmöglichkeit.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Funky60311
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Erhöhung gem. §558

Zusatzfrage zur Kündigung.
Es werden EBK und Carport ebenfalls erhöht. Kann das sein und kann man auch in dem Fall nur den Carport rauskündigen?

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-- Editiert Funky60311 am 31.07.2013 21:50

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Funky60311
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Hat jemand noch eine andere Meinung was die generelle Erhöhung anbetrifft?

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es werden EBK und Carport ebenfalls erhöht. Kann das sein und kann man auch in dem Fall nur den Carport rauskündigen? <hr size=1 noshade>


Mit welcher Begründung ? Im Vertrag soll ja nichts stehen. Rechtsgrundlage daher fraglich, § 558 BGB gilt nur für Wohnraum.

Eine Teilkündigung wird nicht gehen.

Wohnort BRD ?? (Deutsches Recht?)

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

-- Editiert Spezi-2 am 31.07.2013 22:31

-- Editiert Spezi-2 am 31.07.2013 22:32

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Lies bitte mal, was Experten zu dem Thema qualifizierter Zeitmietvertrag schreiben:

http://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/ratgeber/zeitmietvertraege

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Kurze Zwischenfrage:
Ist die Begründung für den Zeitmietvertrag nur "Eigenbedarf" oder wurde hier ausführlich erläutert, wer warum dort dann einziehen möchte ??

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Funky60311
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Ja, Wohnort ist BRD. Begründung gibt es keine.

Es steht nur drin, das wegen Eigenbedarf beendet wird.




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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Dann ist die Befristung wegen fehlender Begründung unwirksam. Es handelt sich also um einen unbefristeten Mietvertrag, der jederzeit mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann.

In die Begründung für die Befristung gehört mindestens, für wen genau der Eigenbedarf geltend gemacht werden soll und aus welchem Grund der Eigenbedarf im Jahr 2015 voraussichtlich entsteht.

Die Möglichkeit, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen, besteht auch bei einem Zeitmietvertrag.

Ob die Mieterhöhung wirksam ist, kann man aus den bisherigen Angaben nicht erkennen. Wie genau (außer dem Hinweis auf § 558 BGB ) wurde denn das Mieterhöhungsverlangen begründet?

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-- Editiert hh am 02.08.2013 10:32

3x Hilfreiche Antwort

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