Mieterhöhung auf oberen Spannwert

11. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
snervt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)
Mieterhöhung auf oberen Spannwert

Hallo,

ich habe eine einfache Frage.

Unser Vermieter möchte auf Grundlage des Mietspiegels die Miete erhöhen. Hierfür hat er uns die Berechnungsunterlagen für den MIetspiegel mitgeschickt. Passt alles soweit.

Meine einfache Frage:

Ist es möglich, die Miete bis zum oberen Spannwert zu erhöhen - 5,57€ , obwohl ich mich mit meiner Miete von 5,37€ bereits über dem Mittelwert des Mietspiegels befinde?

unterer Spannwert: 4,23€
Mittelwert: 4,91€
meine aktuelle Miete: 5,37€
oberer Spannwert: 5,58€

alle anderen rechtlichen Vorgaben wie Kappungsgrenze, etc. sind korrekt.

Vielen Dank im voraus liebe Forumuser für eure Hilfe.

Beste Grüße snervt

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Natürlich ist das möglich, deshalb nennt sich das "Spanne".
Ob es gerechtfertigt ist, bei dieser speziellen Wohnung bis an die oberste Grenze zu gehen, lässt sich ohne genaue Kenntnis des Mietspiegels und der Wohnung nicht sagen.
Allein schon die Quadratmeter; meist steht in Mietspiegeln sowas wie:
Wohnungen von 40-50m², Spanne von xx-xx. Hat die Wohnung 40m² kann man allein deshalb schon höher gehen, weil kleinere Wohnungen pro Quadratmeter immer teurer sind etc. etc.


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#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

AFAIK ist nur die Obergrenze des Spannwertes (innerhalb der Parameter Wohnungsgröße und Ausstattungsklasse) relevant. Diese darf grundsätzlich ausgeschöpft werden (sofern die anderen Regeln wie "max. um X% in Y Monaten" etc. eingehalten werden).

Eine Abwägung, ob die Wohnung nun so klein/toll/wasauchimmer ist, daß man den Spannbereich voll ausschöpfen "darf" oder eben nur zu 90% oder 75%, gibt es gerade nicht, sonst wären auch die Gerichte voll von solchen sinnfreien Klagen über ein paar Cent pro qm. ("Weil die Wohnung über drei halbhohe Fenster verfügt anstatt über vier bodentiefe, ist nur eine Ausschöpfung von 94,75% zulässig.")



-- Editiert NinaONina am 12.01.2015 17:41

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

@Nina
Da liegst du falsch. Völlig frei wählbar ist das nicht. Mag auch vom jeweiligen Mietspiegel abhängen, aber bei dem mir vorliegenden ist relativ genau erläutert, wie eine Wohnung innerhalb eines gewissen Spannenbereichs eingeordnet werden muss. Je kleiner innerhalb des Spannenbereichs, desto teurer. Je älter innerhalb des Spannenbereichs desto günstiger etc.

quote:
sonst wären auch die Gerichte voll von solchen sinnfreien Klagen über ein paar Cent pro qm.

Die Spannenbereiche variieren bei dem mir vorliegenden aktuellen MS teilweise bis zu 2,80 €/m². Bei einer Wohnung mit 80m² macht das schon einen Unterschied von über 220€ aus. Soviel zu sinnfreien Klagen über ein paar Cent/m².

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#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Je kleiner innerhalb des Spannenbereichs, desto teurer.


Ja, aber das nützt ja niemandem, weil außer den Grenzen keine Relation da ist.

Nach deiner Ansicht kann man wegen einer Angabe

"70-80 qm = 8,50-10,10 EUR/qm"

dann also für jeden Wert zwischen 70 und 80 EUR erst mal einen Prozeß führen, wo ein Gericht dann entscheidet, welcher EUR-Wert nun 71, 72, 73, ... qm entspricht.
Das ist absurd, das passiert nicht, und zwar genau deswegen, weil eben für eine Wohnung "zwischen 70 und 80 qm" bis 10,10 EUR/qm erhöht werden darf.

Ich kenne auch keinen Mietspiegel, der rechtliche Aussagen trifft, die dem widersprechen. Mietspiegel sind, wie der Name schon sagt, Spiegel der Realität und keine rechtsverbindliche Festlegung einer Miete für eine bestimmte Quadratmeterzahl.

Zitat:
Je kleiner innerhalb des Spannenbereichs, desto teurer. Je älter innerhalb des Spannenbereichs desto günstiger etc.


Du hast einen komischen Mietspiegel. Der qualifizierte MS in meiner Stadt teilt die Wohnungen nach Alter (1950-1960, 1960-1970, ...) und Ausstattungsklasse (einfach, gehoben, Luxus) in Gruppen ein. Innerhalb einer Gruppe findet man dann Angaben wie "70-80 qm = 8,50 - 10,10 EUR/qm".

Nach deiner Logik müßte nun der endgültige Wert also aus "Baujahr 1963 (nicht 1962, die ist billiger) plus Größe 75 qm (nicht 74 qm, die ist teurer)" irgendwie "geraten" und dann von einem Gericht ggfs. überprüft werden. Das ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten, dann gäbe es ständig Prozesse (danke RSV!).

Im Gegenteil ist es ganz einfach:

1. Klasse anhand Baujahr-Bereich und Ausstattung suchen
2. Größe anhand qm-Bereich suchen
3. Maximalen Spannenwert nehmen
4. Das ist die zulässige Maximalmiete

Bitte zeige mir, wo das anders steht.

-- Editiert NinaONina am 13.01.2015 16:38

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#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Du hast einen komischen Mietspiegel. Der qualifizierte MS in meiner Stadt teilt die Wohnungen nach Alter (1950-1960, 1960-1970, ...) und Ausstattungsklasse (einfach, gehoben, Luxus) in Gruppen ein. Innerhalb einer Gruppe findet man dann Angaben wie "70-80 qm = 8,50 - 10,10 EUR/qm".

So ähnlich ist meiner auch aufgebaut, aber im Anleitungstext steht folgendes:
"Für eine innerhalb der Mietpreisspanne höhere Vergleichsmiete spricht:
- ein relativ junges Baualter
- eine relativ kleine Wohnfläche
- eine relativ begünstigte Wohnlage oder
- eine relativ gute Ausstattung einer Wohnung
......
Zum Beispiel ist innerhalb der Baujahrskategorie der zwischen 1985 und 1994 gebauten Wohnungen für eine 1994 gebaute Wohnung ein höherer Mietpreis als für eine 1985 gebaute wahrscheinlich. Im Normalfall ist für ansonsten vergleichbare Wohnungen die Quadratmetermiete bei einer Wohnfläche von 59m² niedriger als bei einer Wohnfläche von 50m². "

quote:
Das ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten, dann gäbe es ständig Prozesse (danke RSV!).

Es gibt ja auch einen Haufen Prozesse deshalb. Wegen absoluter Minimaldifferenzen wird vermutlich niemand einen Prozess führen, bzw. ein Gericht kann es auch ablehnen wegen 10 Cent höherer Monatsmiete tätig zu werden, aber wenn es tatsächlich mal um über 200€ geht wohl kaum.

Siehe auch z.B. mal hier:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2003/1_S_219_02urteil20030114.html

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