Mieterhöhung rechtens ?

27. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Pilotenbaer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieterhöhung rechtens ?

Hallo!

Nehmen wir kurz vor dem Wochenende folgenden fiktiven Fall an.

Ein junger Student wohnt in einem möbilierten Apartment, direkt an einer Hauptstraße, untergebracht in einem privaten Wohnhaus.

Es gibt einen Wohn-/ Schlafraum von 15,28 Quadratmetern und ein Bad von 3,85 Quadratmetern.

Pauschal wird eine Miete von 215,- EUR monatlich vereinbart.


Laut Mietvertrag sind Neben- und Betriebskosten im Mietvertrag enthalten.

Eine jährliche Nebenkostenabrechnung soll laut Mietvertrag nicht erfolgen.

Betriebskosten:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung & Entwässerung
- Heizung
- Müll
- Allgemeinbeleuchtung
- Sach- & Haftpflichtversicherung
- Betrieb der SAT-Anlage und W-LAN

- - -

Heute bekommt ein Mieter von seinem Vermieter Post.

Es wird mitgeteilt, dass die Miete aufgrund der Steigerungen der Energiekosten sowie der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten um 35,- EUR auf 250 ,- EUR, ab dem 01.09.2008 angehoben wird.

Bums Ende Aus...das wars, mehr steht im Schreiben nicht...

Wie ist nun vom Mieter zu reagieren, wenn er die Erhöhung für ungerecht hält ?


Danke
Schönes Wochenende

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Ablehnen.

Nicht reagieren.

Ordentlich kündigen.

Klage riskieren.

-- Editiert von det11 am 27.06.2008 17:45:02

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eine Mieterhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Mieter zustimmt.

Etwas mehr Mühe muss sich der Vermieter aber bei der Begründung schon geben. Grundsätzlich darf die meite zwar bis zur ortsüblichen Vergleichmiete angehoben werden. Auch ist es zulässig, dass bei einer Warmmiete die gestiegenen Energiepreise als Begründung genommen werden.

Beides muss jedoch nachvollziehbar mit Mietspiegel und Berechnungen der Preissteigerungen bei den Nebenkosten begründet werden.

Nur wenn die Mieterhöhung nachvollziehbar begründet wurde und auch geechtfertigt ist, ist der Mieter zur Zustimmung verpflichtet.

Aus rechtlicher Sicht ist eine reaktion des Mieters nicht erforderlich. Da er aber wahrscheinlich im gleichen Haus wie der Vermieter wohnt würde ich dennoch empfehlen, dass er den kontakt zum Vermieter sucht und eine ausführliche Begründung verlangt.

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#3
 Von 
Pilotenbaer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke an dieser Stelle!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Den Ausführungen von HH ist zuzustimmen. Hinzufügen möchte ich noch folgendes:
eine Mieterhöhung ist vermieterseitig nach BGB an eine bestimmte Form gebunden, um überhaupt ein rechtswirksames Mieterhöhungsverlangen darzustellen. Da Dein Schreiben formell falsch ist, ist es auch nicht als Mieterhöhung anzusehen und demnach nichtig. Aufgrund dieses Schreibens kann der VM keine Zustimmung vom Mieter verlangen. Daraus ergibt sich natürlich auch, dass der Mieter ab 01.09. nicht mehr Miete zu bezahlen hat. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den Vermieter auf diese Umstände hinzuweisen. Je nachdem, wie das Verhältnis der beiden aussieht kann der Mieter z.B. durch Ignoranz den Vermieter eher auflaufen lassen. Umso später ist damit zu rechnen, eine formell korrekte Mieterhöhung im Briefkasten zu haben. (das würde sich m.E. bis in 2009 hinziehen)

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pilotenbaer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Der Mieter wird sich nach dem ortsüblichen Mietspiegel erkundigen und die Sache erstmal 14 Tage ruhen lassen.

Ein herzliches Verhältnis hat der Mieter zum Vermieter nicht, da er sich beispielsweise durch den Lärm der Kinder (die direkt über dem Apartment radau machen) gestört fühlt.

Bisher hat der Mieter dies jedoch geduldet.

Aber wohl nicht mehr lange....

Schönes WE

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pilotenbaer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Es gibt Neuigkeiten in dem fiktiven Fall.

- - -


Die (fiktive) Mieterhöhung wurde vor einem Monat (26.06.08) schriftlich eingereicht.
Der (fiktive) Wortlaut lautete:

"Sehr geehrter XYZ,

aufgrund der Steigerungen der Energiekosten sowie der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten werden wir Ihre Miete um EUR 35,- auf EUR 250,- erhöhen.

Die Miete für das Apartment beträgt ab 01. September 2008 EUR 250,-

Wir bitten um Zustimmung bis zum 31.08.2008"


Bums! Ende!

Rechtens ist dies doch nicht, oder ?

Nehmen wir nun mal an, die Vermieterin würde gestern an meinem Apartment klopfen und mich fragen, ob denn mit einer Zustimmung oder Ablehnung zu rechnen sei.

Die betroffene Person wäre etwas blöd gewesen und sagte, dass wohl mit einem Widerspruch zu rechnen sei. Daraufhin würde die Vermieterin sagen, dass wohl mit einer Kündigung zu rechnen sei.

Daraufhin der Mieter, aber eine Kündigung aufgrund einer Mieterhöhung sei nicht rechtens. Anschließend wieder die Vermieterin, nein das sei nicht so.

Nun wolle die Vermieterin drei Vergleichsmieten heranziehen und den Mieter so zu seiner Zustimmung bewegen.

Was ist hier rechtens ?
Müsste bei Heranziehung der Vergleichsmieten bereits zum 01.09.08 die Mieterhöhung gezahlt werden ?


Danke für Antworten! :arrow: Alles natürlich nur ein fiktiv geschilderter Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Hi pilotenbaer,

Was ist hier rechtens ?
Müsste bei Heranziehung der Vergleichsmieten bereits zum 01.09.08 die Mieterhöhung gezahlt werden ?

Klares Nein, da vorangegangene ME weder formal noch inhaltlich/materiell korrekt begründet war.

Es kann allerdings eine neue ME gemacht werden, allerdings dann mit neuen Fristen:

Beispiel Zugang 25. Juli 2008 zum 01.10.2008 wirksam.

Und dann müssen alle Bedingungen nach §§ 558 BGB erfüllt sein. Dies ist keineswegs so einfach, insbesondere da Ihr VM sich damit anscheinend nicht auskennt, sonst hätte er von Anfang an eine korrekte Erhöhung erstellt.

Also immer schön abwarten und nicht kirre machen lassen !

Wenn´s ein Zweifamilienhaus ist und das Apartement die Einliegerwohnung oder die 2. Wohnung im Haus darstellt, ist eine Kündigung nach §§ 573a möglich, allerdings dann mit einer verlängerten Kündigungsfrist 3+3 Monate = 6 Monate !

Und zum Schluss schliesslich:

ich würde mir einen Mietspiegel, zum Teil im Internet online (z.B. Berlin, München)zu berechnen je nach Stadt, besorgen
und erstmal ausrechnen, wo sie preislich liegen.....

eher im unteren Drittel
Mittelfeld
eher im oberen Bereich

und dann je nachdem dem VM vielleicht einen Kompromiss nach §§ 557 anbieten (freie beiderseitige Vertragsänderung), sofern Sie noch weiter da wohnen wollen.
Wenn Sie sowieso ausziehen wollen, dann ist das was anderes......

MFG


-- Editiert von barni gröllheimer am 25.07.2008 10:28:23

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Pilotenbaer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antworten Barni!


Zitat: "Wenn´s ein Zweifamilienhaus ist und das Apartement die Einliegerwohnung oder die 2. Wohnung im Haus darstellt, ist eine Kündigung nach §§ 573a möglich, allerdings dann mit einer verlängerten Kündigungsfrist 3+3 Monate = 6 Monate !"


Es handelt sich um ein Wohnhaus (Eigentum der Vermieterin).
Man kommt rein, Flur. Links und rechts jeweils eine Tür zu einem 1-Zimmer Apartment.
Gerade aus gehts in den Wohnbereich der Vermieterin.

Fiktiver Fall!


Weitere Anmerkungen / Antworten erwünscht!
Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

der VM muß natürlich auch mit drin wohnen

....klar, steht im 573a ich gehe davon aus dass pilotenbaer lesen kann.

Allerdings wenn ausser der VM 2 Appartements vorhanden sind gilt m.E. der 573a nicht mehr !

D.H. keine Kündigung mehr möglich nach 573a

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Pilotenbaer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Fiktiver Fall:

Es wurde mit einem Amt für Wohnungswesen, in der betroffenen Stadt, telefoniert.
Demnach dürfte der Mietpreis je Quadratmeter max. 7,30 EUR betragen.

Wohnraum: 15,28 qm
Bad: 3,85 qm

Ergebnis: -> 140 EUR

Derzeitige Monatsmiete: 215 EUR

Erhöhung soll auf: 250 EUR

Was ist nun von den Zahlen zu halten und welche Aussagekraft haben diese ?
Das Amt will diese Zahlen nicht als Beweis aushändigen.

Man solle sich an den Haus- und Grundbesitzerverein wenden, dieser würde den Mietspiegel verkaufen.


Ich bedanke mich für Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Pilotenbaer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat: "Und was hält Dich davon ab ?"

Über 100 EUR Jahresgebühr halten mich davon ab.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...D.H. keine Kündigung mehr möglich nach 573a...

Dafür gilt aber aber wohl § 2 der HeizkV.

-- Editiert von dr. lector am 25.07.2008 12:40:29

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Den Mietspiegel bekommst Du für 3,50 (dreifuffzich) ausgehändigt und mußt dafür nicht Mitglied sein!

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Hi,

sorry aber € 100,00 ist Quatsch !

Wenn es einen anerkannten/qualifizierten Mietspiegel gibt, ist dieser beim Amt für Wohnungswesen/Stadtverwaltung erhältlich, oftmals sogar kostenlos.

Dieser Mietspiegel muss exakt gelesen werden, d.h. Appartements/1-Zimmerwohnungen können tatsächlich anders bewertet werden.

Also zur Stadt/Amt f. WW und eine kleine Lesestunde einlegen. Wie gesagt es gibt sogar Onlineberechnungen in manchen Städten.

Wo befindet sich denn die fiktive Stadt ???

MFG

0x Hilfreiche Antwort

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