Mieter zahlt nur die Hälfte der Miete....

16. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
bruzzel23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)
Mieter zahlt nur die Hälfte der Miete....

Hallo,
habe schon einen Beitrag hier geschrieben wegen der Kündigung meiner Mieter. Ein Paar hat sich getrennt, einer ist ausgezogen, der andere wohnt noch in der Wohnung. Habe auch eine ordnungsgemäße Kündigung zum 31.01.12 erhalten, die beide unterschrieben haben (standen auch beide im Vertrag).
Nun erhalte ich die Hälfte der Miete von dem, der ausgezogen ist (im Überweisungstext steht: Halbe Miete Nov). Der andere hat sich noch nie bei mir gemeldet und bis jetzt auch nix gezahlt. Habe auch keine Kontaktdaten des Verbliebenen (Tel o.ä.), kann eben nur einen Brief einwerfen.
Rechtlich sind ja beide haftbar, möchte jetzt nur wissen, wie ich mich verhalten soll. Beiden einen Brief schreiben, oder nur einem? Und was sollte ich da schreiben?
LG Bruzzel


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-- Editiert bruzzel23 am 16.11.2011 08:49

-- Editiert bruzzel23 am 16.11.2011 09:31

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Schreibe beiden einen Brief, in dem Du die Situation schilderst und sie jeweils aufforderst, gemeinsam dafür zu sorgen, dass die Restmiete schnellstens eingeht.
Du kannst sie in den Brief auch noch auf die rechtliche Situation der Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes hinweisen.

Wenn du auch noch eine Frist setzt, bis zu der die Miete einzugehen hat, warst du sicherlich kulant genug.

Danach kommt dann der Mahnbescheid; bei dem kannst du dir wieder aussuchen, an wen von den beiden der gehen soll.

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#2
 Von 
bruzzel23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

danke für den Rat....genauso werd ich es machen, reicht eine Fristsetzung von einer Woche?
Außerdem stehen die Nebenkosten von 2010 noch aus...die mahn ich am besten gleich mit....

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#3
 Von 
Vagary
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

1 Woche ist ein bisschen wenig. Allgemein üblich ist eher eine Frist von 10 Tagen.

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ja, man braucht keine Frist zu setzen und kann sofort mit Mahnbescheid gegen einen der Mieter vorgehen.
Wäre aber evtl. einfacher...

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wäre aber evtl. einfacher...



Meistens liegt das nur daran, daß die Ex-Mieter nicht mehr miteinander kommunizieren, weil nicht nur der MV gekündigt wurde.

Kann sein, daß schlicht unbekannt ist, daß "aus Rache" bloß die 1/2 Miete gezahlt wurde. Dann sollte ein freundlicher Hinweis genügen nachzuzahlen und auch im nächsten Monat daran zu denken.

Verzug liegt schon vor, sicher, aber der MB kostet 23 EUR.

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-- Editiert flawless am 16.11.2011 13:44

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#7
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Danach kommt dann der Mahnbescheid; bei dem kannst du dir wieder aussuchen, an wen von den beiden der gehen soll.

Dies sollten die Briefe, quasi als Motivationshilfe, gleich mitenthalten.

quote:
aber der MB kostet 23 EUR.

Und ?
Wer darf denn Den bezahlen ?

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Und ?
Wer darf denn Den bezahlen ?




Na ja, das ist eine Stilfrage.

Nicht jeder ist auschliesslich auf Krawall gebürstet.

Die Wohnungsrückgabe steht auch noch an. Es gibt Leute, denen es wichtig ist, daß man sich noch in die Augen sehen kann.

Molltöne kann man wenn nötig immer noch anschlagen. Den Zinsschaden kann man wohl vernachlässigen.

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#9
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Es gibt Leute, denen es wichtig ist, daß man sich noch in die Augen sehen kann.

Richtig und das läßt sich, zumindest hier, spätestens mit der Reaktion auf die Briefe erfahren.

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#10
 Von 
guest-12314.06.2012 22:18:52
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Du solltest BEIDE Mieter mit je einer eigenen Mahnung per Einschreiben letzte Zahlungsfrist vom 1 Woche setzen. Wenn Du die Anschrift vom ausgezogenen Mieter nicht weißt: Mit Mietvertrag zum Einwohnermeldeamt, da bekommst Du dann schriftliche Auskunft - diese Adresse ist dann auch für evtl. Gerichtsverfahren "verbindlich".

Wenn dann wieder nichts kommt, gleich beim Gericht auf der REchtsantragsstelle einen "Urkundenprozess" unter Vorlage des Mietvertrages beantragen, Gerichtskosten gleich einzahlen - kommst Du schneller an einen Titel als mit normalen Zivilprozess.

Bezüglich der Nebenkostenabrechnung 2010: Du hast diese NACHWEISBAR bereits an die Mieter zugestellt? Dann auch nachweisbar (ich mach immer Einwurfeinschreiben) letzte Mahnung schicken. Ich gehe mal davon aus, dass Du eine Nachzahlung von den Mieter bekommst, dann muss bis 30.12.11 ein Mahnbescheid von Dir beantragt sein, sonst dürfte es wohl verjährt sein.

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#11
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
kommst Du schneller an einen Titel als mit normalen Zivilprozess.

Was ist mit Widerspruch ?

quote:
dann muss bis 30.12.11 ein Mahnbescheid von Dir beantragt sein, sonst dürfte es wohl verjährt sein.

Erklär das mal genauer.

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#12
 Von 
bruzzel23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, ich werde nun einen Brief schreiben an beide (habe die neue Adresse des Ausgezogenen). Die beiden waren immer sehr korrekt und ich denke, der andere weiss von der halben Mietzahlung gar nix. Also werde ich nicht gleich mit Mahnbescheid kommen, da (wie schon gesagt) auch noch die Übergabe ansteht.

Ich werde ein Einwurfeinschreiben machen und zusätzlich noch einmal die Nebenkosten mahnen und die Abrechnung noch einmal mitschicken. Habe die NK-Abrechnung im Oktober dort in den Briefkasten und an die neue Adresse per Post geschickt. Aber, sicher ist sicher.

Wegen der Zahlung der Nebenkosten. Wieso sollte der Anspruch auf die Zahlung verjährt sein? Die Verjährung wäre ja nur, wenn ich die Nebenkostenabrechnung nicht im Jahr 2011 zugestellt hätte (ist aber im Oktober geschehen).
Das hätte ich jetzt schonmal gewusst, ob das in 3 Monaten verjähren kann???

Viele Grüße
Bruzzel

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#13
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das hätte ich jetzt schonmal gewusst, ob das in 3 Monaten verjähren kann? <hr size=1 noshade>


Nein. Da wird gerne etwas verwechselt.

§556 III BGB sagt:

"[...] Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen[...] "

D.h. zum 31.12.2011 verjährt nur der Anspruch des VM auf dem M gegenüber noch nicht erhobene Forderungen.

Sprich, der VM kann am 1.1.2012 nicht mehr sagen "oh, ich hab mich vertan, eigentlich bekomme ich noch 200 EUR mehr für 2010".

Ist die Abrechnung für 2010 hingegen in 2011 dem M zugegangen, gilt für die Forderungen aus der Abrechnung die übliche Verjährung für Ansprüche aus 2010, also zum 31.12.2013.


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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

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#14
 Von 
bruzzel23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

ja, ok. So hatte ich das auch verstanden....danke für die Info...

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#15
 Von 
bruzzel23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

so, muss das Thema noch mal anstossen....hatte ein Einwurfeinschreiben am 19.11. an beide Adressen geschickt. Frist bis 30.11.gesetzt zur Zahlung der halben Miete von November und erneut die NK-Abrechnung beigefügt und bis 15.12. Frist zur Zahlung gesetzt.
Leider ist nichts passiert. Hab auch an beide ne SMS verschickt gestern, aber bekomme keine Antwort. War ich denn jetzt nicht gutmütig genug? Hilft jetzt nur noch der Mahnbescheid? Wenn ja, stelle ich dann 2 aus (mit dem gleichen Betrag) und sende die an beide, oder nur einen Mahnbescheid an einen Mieter?

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#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
War ich denn jetzt nicht gutmütig genug? Hilft jetzt nur noch der Mahnbescheid? Wenn ja, stelle ich dann 2 aus (mit dem gleichen Betrag) und sende die an beide, oder nur einen Mahnbescheid an einen Mieter?




Doch, das war jetzt gutmütig genug.

Du kannst dir einen aussuchen oder 2 MB machen. Auf dem Formular Zeile 13 (?) beide wechselweise eintragen, Kästchen "als Gesamtschuldner" ankreuzen, derselbe Betrag.

Die Frist zur NK-Abrechnung läuft aber noch.

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#17
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

1 MB reicht, spart vorstreckende Kosten und Aufwand.

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#18
 Von 
bruzzel23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielleicht sollte ich die Frist (15.12.) noch abwarten und dann den Betrag zusammen mahnen? Wahrscheinlich werde ich da ja auch da meinem Geld hinterherlaufen (oder wieder der Hälfte)....die NK-Nachzahlung beläuft sich auf 650€!!!
Oder gleich schicken und dann hoffen, daß das gereicht hat?


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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Warum hast Du überhaupt 2 Fristen genannt ?

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#20
 Von 
bruzzel23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Weil ich leider ein gutmütiger Idiot bin :)
ja es gibt sie noch, die netten Vermieter...



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-- Editiert bruzzel23 am 02.12.2011 17:06

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#21
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
es gibt sie noch, die netten Vermieter.

Ich weiß, sehe jeden Tag Einen.

quote:
Weil ich leider ein gutmütiger Idiot bin

Mit einem guten Vorsatz fürs neue Jahr ließe sich das einprägsamer ändern.

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#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weil ich leider ein gutmütiger Idiot bin

ja es gibt sie noch, die netten Vermieter...

<hr size=1 noshade>



Ich weiss nicht ob das oben schon jemand geschrieben hat:

Was die Mietzahlungen angeht, tritt automatisch Verzug ein, § 556b BGB . Mahnung nicht nötig, Verzug durch Fristablauf, im Dez. am 5.12. 0.00 Uhr.

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#23
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
tritt automatisch Verzug

Auch wenn der Gläubiger selbst schriftlich einen späteren Termin ansetzt ?

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Auch wenn der Gläubiger selbst schriftlich einen späteren Termin ansetzt ?



Ja, das ändert nichts daran, dass der Verzug eingetreten ist. Verzugszinsen laufen weiter, etc.

Das müsste schon eine ausdrückliche Stundung sein, Stundungsvereinbarung genauer gesagt, d.h. insoweit eine Änderung des MV.

Bei (noblen) Kaufleuten ist es doch auch üblich, dass je nach Branche bis zu 3 x "gemahnt" wird, obwohl schon mit Fristablauf, bzw. der "1." Mahnung Verzug eingetreten ist.

Der Schuldner hat dann die Chance, aber nicht das Recht RA-Kosten etc. zu sparen.

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#25
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Bei (noblen) Kaufleuten

Wußte gar nicht, dass Du Kaufleute und VM auf einer Ebene siehst.

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