Hallo zusammen und frohe Weihnachten!
Folgender fiktiver Fall: Zum 01.11. wurde Wohnung vermietet, Mieter zahlt Miete für November. Miete für Dezember, und vereinbarte Teilzahlung der Kaution erfolgt nicht. Telefonisch nur Ausflüchte, Konto sei gesperrt und nun sei überwiesen. Aber ist es nicht.
Welche Kündigungsarten kann ich in Anspruch nehmen? Die fristgerechte oder fristlose?
Lieben Dank und Gruß
Mieter zahlt keine Miete und keine Kaution
26. Dezember 2017
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Frage vom 26. Dezember 2017 | 12:43
Von
Status: Schüler (270 Beiträge, 130x hilfreich)
Mieter zahlt keine Miete und keine Kaution
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#1
Antwort vom 26. Dezember 2017 | 13:41
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8070x hilfreich)
Siehe dazu BGB §543. Da steht die Rechtsgrundlage für eine fristlose Kündigung in nächster Zeit, denke Januar. Wenn dann auch keine Miete kommt.
#2
Antwort vom 26. Dezember 2017 | 19:34
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatHallo zusammen und frohe Weihnachten! :
Folgender fiktiver Fall: Zum 01.11. wurde Wohnung vermietet, Mieter zahlt Miete für November. Miete für Dezember, und vereinbarte Teilzahlung der Kaution erfolgt nicht. Telefonisch nur Ausflüchte, Konto sei gesperrt und nun sei überwiesen. Aber ist es nicht.
Welche Kündigungsarten kann ich in Anspruch nehmen? Die fristgerechte oder fristlose?
Lieben Dank und Gruß
Fristlose und außerordentlich ordentliche Kündigung, da er auch mit der Kautionteilzahlung im zweiten Monat hinterherhinkt § 569 II a BGB
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#3
Antwort vom 27. Dezember 2017 | 12:45
Von
Status: Schüler (270 Beiträge, 130x hilfreich)
Hallo, vielen Dank für die freundliche Antwort, nun haben wir noch ein zweites Problem, wie gestalte ich die Kündigung, ab 01. Januar sind meine Söhne als GbR die neuen Vermieter. Ich schreibe jetzt die Kündigung zum 31.12. und die GbR schreibt die Kündigung fristgerecht außerordentlich ordentlich?
LG
#4
Antwort vom 27. Dezember 2017 | 12:55
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatHallo, vielen Dank für die freundliche Antwort, nun haben wir noch ein zweites Problem, wie gestalte ich die Kündigung, ab 01. Januar sind meine Söhne als GbR die neuen Vermieter. Ich schreibe jetzt die Kündigung zum 31.12. und die GbR schreibt die Kündigung fristgerecht außerordentlich ordentlich? :
LG
Nein, so geht das nicht. Fristlos kündigen SIe für jetzt sofort und geben dem Mieter 14 Tage Räumungsfrist, die Söhne können dann mWn in das lfd. Verfahren als neue VM einsteigen. Allerdings würde ich in dieser Konstellation tatsächlich einen Anwalt hinzuziehen um hier Fehler vorzubeugen.
#5
Antwort vom 27. Dezember 2017 | 13:45
Von
Status: Unparteiischer (9889 Beiträge, 4481x hilfreich)
Autsch. Das wird kompliziert. Hier mal ein Link dazu: http://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietzahlung-eigentuemerwechsel/ . Bitte überprüft genau, wer wie kündigen kann. Denn das ist durch den Eigentümerwechsel nicht unkompliziert. Im Zweifel wäre eine Beratung durch einen Anwalt anzuraten. Aber bitte klärt vorher mit ihm ab, welche Kosten entstehen werden und ob ihr Chancen habt, diese vom Mieter einzuklagen. Denn der Mieter wird zwar notwendige Rechtsverfolgungskosten zu tragen haben. Aber eventuelle Schwierigkeiten durch den Eigentümerwechsel werden vermutlich euer Problem bleiben.Zitatab 01. Januar sind meine Söhne als GbR die neuen Vermieter. :
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