Mieter verschwunden... wie gehts weiter...?

11. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
R. L.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter verschwunden... wie gehts weiter...?

Hallo,
unsere frisch renovierte Wohnung wurde zum 01.04.2007 vermietet. Da bis letzte Woche 05.05.2007 keine Mietzahlung eingegangen ist und nur Versprechungen und Ausreden kamen wurde eine letzte Frist gesetzt die der Mieter verstreichen ließ und einfach abgehauen ist. Die Wohnung ist komplett leer, die Schlüssel hat er mitgenommen. Ebenso hat er für seinen Auszug Taschen entwendet die ihm nicht gehören.

Nun meine Frage:
1. Ist eine geräumte Wohnung gleichzusetzen mit einem Auszug...?
2. Muss ich den "Dienstweg" einhalten und ordentlich kündigen...?
3. Wenn ja wohin soll ich die Kündigung schicken..? Er ist je spurlos verschwunden.
3. Oder kann ich die Wohnung gleich wieder vermieten...?

Was würdet ihr tun bzw. was muss ich beachten um keine Fehler zu machen.

Danke schon jetzt für eure Antworten
R. L.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gast
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 144x hilfreich)

Nach 2 Monatsmieten kannst du ihm kündigen.

Ich wüßte was ich täte...

Spür ihn doch mal auf, dann weißt du näheres. Im Moment hängst du in der Luft.

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#2
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

---1. Ist eine geräumte Wohnung gleichzusetzen mit einem Auszug...?

Juristisch gesehen gilt eine vollständig geräumte WHG als ausgezogen.--------

mh...Blockwart, wußte nicht, dass du Jurist bist. Wer sagt denn, dass die Wohnung geräumt ist? Kann es nicht sein, dass der Mieter erst noch Möbel kaufen muß :) D.h. er ist noch nicht eingezogen!

Ich würde dem Thead-Schreiber raten, bis 2 MM nicht bezahlt sind. Fristloses Kündigungsschreiben an die alte Adresse (falls vorhanden), sonst nach 2 Monaten Schloß wechseln.

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#4
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
R. L.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke für die schnellen Antworten,

die Wohnung ist komplett leer (bis auf einen Berg Müll). Keine Möbel... gar nichts.

Abgehauen bedeutet, er ist seit der letzten Fristsetzung von mir verschwunden. Habe mitlerweile erfahren dass ich nicht der erste bin und auch so einige Gläubiger sehnsüchtig auf ihn warten (hinterher hat´s eh jeder gewußt...).
Habe auch eine Aussage dass er in zwei Monaten wieder kommt. Zu mir hoffentlich nicht...! Ich glaube (so wie ich bei euch zwischen den Zeilen lesen kann) werde ich dem Herrn eine fristlose Kündigung per Einschreiben an die von mir vermietetete Wohnung schicken da zwei Monate rum sind in denen er nicht bezahlt hat (inkl. tauschen der Schlösser). Die Wohnung neu vermieten und dann warten was passiert...

Gruß und schönes Wochenende

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#6
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
R. L.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

habe eine "Bekannte" oder sogar ehem. Freundin ausfindig gemacht die uns das erzählt hat. Sie weiß aber natürlich nicht wo er steckt...

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#8
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

mal ganz ehrlich, ich würde auf die Gefahr hin, dass ich rechtlich etwas falsch mache, das Schloß wechseln und zwar sofort und die Wohnung neu vermieten.

Entweder bekommst du ein Gerichtsverfahren wegen Aneignung deiner Wohnung oder du machst eine Räumungsklage, die bestimmt noch teuerer wird.

Dann lieber Schloß wechseln.

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#9
 Von 
weiseblume
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich hatte auch den Fall, dass eine Mieterin auszog und den Schlüssel mitnahm. Mein RA riet mir damals ein neues Schloss einbauen zu lassen. Habe ich auch getan ohne weitere Konsequenzen.

In dem Beck-Rechtsberater "Das neue Mietrecht" von Norman M. Spreng, 1. Auflage heißt es auf Seite 349: " Werden einige Sachen vom Mieter zurückgelassen, so ist die Mietsache trotzdem zurückgegeben. Die zurückgelassenen Sachen müssen vom Vermieter aufbewahrt werden, außer es handelt sich um Sachen, an denen der Mieter erkennbar sein Eigentum aufgegeben hat, z. B. Gerümpel (§ 959 BGB )

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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