Mieter betritt unerlaubt Wohnung

6. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Stephanie_Kathrin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter betritt unerlaubt Wohnung

Guten Tag zusammen.

Ich habe eine Frage zum Miet- und Wohnrecht.
Und zwar...
Der Vermieter meines Freundes betritt während seiner Abwesenheit mit einem zweit Schlüssel die Wohnung.
Des weiteren verlang er unangekündigt zwischendurch die Wohnung zu betreten.
Ist ihm das gestatt oder kann sich mein Freund dagegen wehren?
Es wäre lieb wenn Sie mir bitte angeben könnten wo genau das im Gesetz vermerkt ist, da ich mich als zukünftige Jura Studentin besonders dafür interessiere.

Viel Dank im Voraus

Stephanie Kathrin

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-76
Status:
Schüler
(266 Beiträge, 134x hilfreich)

Hallo, soviel ich weiß:

Der Vermieter darf nicht die Wohnung betreten ohne vorherige Ankündigung.

Der Vermieter hat dem Mieter ALLE! Schlüssel zu übergeben.

Als zukünftige Jura-Studentin solltest Du auf jeden Fall erstmal lernen im Internet zu suchen.

www.google.de oder hier im www.123recht.net

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo/wie man es findet.

==============================Darf ein Vermieter einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten und die Mietwohnung betreten?



Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel „für alle Fälle“ zurück­behalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet (z.B. durch Vereinbarung in dem geschlossenen Mietvertrag). Dasselbe gilt im übrigen für den Schlüssel zum Tor eines eventuell mitvermieteten Gartens.

Betritt der Vermieter mit einem Zweit- oder Universalschlüssel unberechtigterweise die Wohnung, kann der Mieter die Mietsache fristlos kündigen.

Selbst wenn der Vermieter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung behält, darf er die Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen nicht betreten. Andernfalls begeht der Vermieter einen Hausfriedensbruch (strafbar nach § 123 StGB [= Strafgesetzbuch]). In einem solchen Fall kann der Mieter bei der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige gegen Ihren Vermieter erstatten.

Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vermieter jedoch auch ohne eine vertragliche Vereinbarung das Recht, die Mieträume zu betreten. Hierfür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund ist in folgenden Fällen anzunehmen:

-------->>>>>>>>>>>>> hier geht's weiter: http://www.ra-kotz.de/wohnungsschluessel.htm

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Das unerlaubte Betreten der Wohnung erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB ).

Er kann seinen Vermieter anzeigen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stephanie_Kathrin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Hat mir sehr weiter geholfen.
Bei Google hatte ich schon gesucht, und hab nichts Brauchbares ausser diesem Forum gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

Er soll die Schlösser austauschen und gut ist, die alten natürlich verwahren um beim Auszug wieder einzubauen, das ahben wir auch gemacht, als unsere Vermieter darauf bestanden, einen Wohnungsschlüssel "für den Fall der Fälle" zu behalten...


P.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen