Miete kürzen

20. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
sealife
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(128 Beiträge, 43x hilfreich)
Miete kürzen

Hallo,
meine Frage bezieht sich auf das Kürzen (Mietminderung wegen Mängel) der Miete.
Es heißt ja (so glaube ich), dass man nachträglich die Miete nicht mehr einbehalten darf wegen Mängel. Ist das so richtig?
Folgendes Beispiel: Der Vermieter wird bereits wegen einem über 2jährigen Mängel angeschrieben und es wird ihm mitgeteilt, dass wenn der Mängel nicht behoben wird, dass die Miete gekürzt wird.(So weit in Ordnung)
Der Vermieter wird nach Monaten später tätig und kündigt schriftlich die Reparatur "in den nächsten Tagen" an. Diese wird aber nicht durchgeführt. Nach ca. 1,5 Monaten später ruft der Mieter den Vermieter an und fragt nach. Dieser antwortet, dass der Mieter selbst einen Termin mit der Firma abklären solle. (Schon mal unverschämt). Der Mieter macht einen Termin für den 28.11.11 und die Reparaturen werden schließlich nach Jahren durchgeführt.
Der Mieter kürzt die nächste zu überweisende Miete um 30 Euro da die Reparatur fast 2 Monate auf sich warten lassen hat. Die Reparatur wäre nicht zustande gekommen wenn der Mieter nicht selbst einen Termin mit der Firma gemacht hätte. Zudem hatte der Mieter durch den Mängel wieder mal zusätzliche Kosten welche er seit Jahren wegen diesem Mängel schon selbst zahlen muss da die Reparatur nicht gemacht wurde.

Der Vermieter verlangt die 30 Euro und begründet es damit, dass es die Miete für Dezember war. Man hätte die Miete für November einbehalten müssen.

Da war aber dem Mieter noch nicht klar, dass er wieder mal solange auf die Reparatur warten muss bzw. war ihm nicht bekannt, dass der Vermieter noch keinen Termin mit der Firma zur Reparatur abgemacht hat.

Dem Mieter bliebe ja keine andere Möglichkeit die Miete einzubehalten und musste ja die nächste zu überweisende Miete kürzen.

Angenommen man überweist Miete für Dezember am 01.12. und ab dem 03.12. ensteht ein grober Mängel bei dem es zulässig ist die Miete zu kürzen. Nun ist aber die Miete schon im vorraus bezahlt. Dem Mieter bleibt nur noch die Möglichkeit die Kürzung mit der folgenden Miete zu verrechnen.

Wie seht Ihr das?


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-- Editiert sealife am 20.01.2012 09:41

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6 Antworten
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#2
 Von 
sealife
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat:"Der Mieter hätte die Miete unter Vorbehalt zahlen sollen und schon im Vorfeld eine Verrechnung der nächsten Miete mit einer Minderung ankündigen. Er kann aber nicht im Nachhinein, wenn der Mangel gar nicht mehr besteht, die Miete kürzen. Und schon gar nicht, wenn er sich einen Teil der Verzögerung selber zuzuschreiben hat, weil er keinen Termin vereinbarte."

Es geht hier um die 30 Euro Mietkürzung wegen der zuletzt nicht eingehaltenen Ankündigung der Reparatur "in den nächsten Tagen".
Wenn der Vermieter dies schriftlich ankündigt aber nichts passiert ist es nicht das Verschulden des Mieters wenn kein Termin zustande kommt. Man hätte den Mieter ja anrufen oder anschreiben können. Wurde aber nicht gemacht. Fakt ist, dass die angekündigte Reparatur nicht durchgeführt wurde. Erst nachdem der Mieter sich mal wieder selbst darum gekümmert hat. Für diese Zeit hatte der Mieter Unkosten welche er nicht selbst zu Verschulden hat.

Sage mal wie ein Mieter eine Miete kürzen kann wenn es von der nächsten zu zahlende Miete nicht erlaubt ist?

Vorher geht´s ja kaum. Man weiß ja nicht ob ab morgen ein Mangel auftritt.

In diesem Fall hat der Mieter ja vorher angekündigt, dass er die Miete kürzen wird wenn er die Reparatur nicht ausführt.

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#3
 Von 
sealife
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 43x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie seht Ihr das?
<hr size=1 noshade>


Du hast nicht geschrieben, was das für ein Mangel ist. Es gibt auch Mängel, die nicht zur Minderung berechtigen.

Dann muss der Vm. in Verzug geraten sein, das war irgendwann im langen Verlauf sicher der Fall.

Ob es sehr klug ist, wegen 30 EUR Streit anzufangen?

Aber rechtlich ist das eindeutig, du kannst rückwirkend, ab verzug des Vm. die Miete einbehalten, 30 EUR sind sicher "drin".

VIII ZR 274/02

aufgrund des erklärten Willens des Gesetzgebers... kann der Mieter nunmehr - mangels einer entgegenstehenden Übergangsvorschrift - die Miete grundsätzlich auch wegen eines solchen Mangels (wieder) mindern, hinsichtlich dessen er nach altem Recht das Minderungsrecht für den früheren Mietzins verloren hatte. Die Minderung ist nur noch unter den Voraussetzungen des ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzichts, insbesondere der Verwirkung, ausgeschlossen

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ein Mieter darf rückwirkend die Miete kürzen, wenn der Vermieter keine Maßnahme zur Beseitigung eines Mangels trifft.

Hier besteht kein Recht auf Mietminderung, da der Mangel ja behoben wurde. Eine Mietminderung ist immer bis zur Behebung des Mangels möglich, nicht mehr danach. Sinn einer Mietminderung ist schließlich auch, Druck auf den Vermieter auszuüben.


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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Hier besteht kein Recht auf Mietminderung, da der Mangel ja behoben wurde. Eine Mietminderung ist immer bis zur Behebung des Mangels möglich, nicht mehr danach. Sinn einer Mietminderung ist schließlich auch, Druck auf den Vermieter auszuüben.



Sorry, aber da stecken 2 Denkfehler drin:

Seit der Mietrechtsreform kann auch nach Beseitgung, rückwirkend der Minderungsbetrag gefordert werden. Die Miete hatte sich ja von Gesetzes wegen gemindert, der M hat überzahlt. Die Überzahlung kann er auch nachträglich fordern, bis zur Verwirkung, s.o. der BGH.

Die Minderung soll ausdrücklich nicht den Vm. zur Mangelbeseitigung unter Druck setzen. Minderung ist reiner Automatismus, Abweichung der ist- von der Sollbeschaffenheit.

Druck kann der M ausüben, indem er sein ZBR an der Miete ausübt, der Betrag müsste dann aber nach Beseitigung nachbezahlt werden.

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