Hätte zwei Fragen zur Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung.
1. Darf der Vermieter ohne Vorankündigung und ohne ersichtlichen Grund die Hausmeisterkosten plötzlich verdoppeln. Haben in unserer Nebenkostenabrechnung plötzlich mehr als das doppelte bei den Hausmeisterkosten obwohl von keinem zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen wurden.
2. Wir wohnen seit 6 Jahren in dieser Wohnung und mussten nie Grundsteuer zahlen. Bei der letzten Abrechnung war diese Grundsteuer dann plötzlich drin. Im Mietvertrag steht zwar gemäß Betriebskosten rechnung aber die zu zahlenden Nebenkosten sind alle separat aufgeführt (Wasser, Müll, Versicherungen, Allgemeinstrom) Grundsteuer steht nicht drin. Wurde uns auch nicht angekündigt. Ist das korrekt das wir das zahlen müssen ohne das es im Vertrag steht, ohne Vorankündigung und ohne das wir es die letzten Jahre bezahlt haben?
Ich muss noch dazu sagen in unserem Mietvertrag steht drin, dass der Vermieter uns über Erhöhungen schriftlich informieren muss.
Danke für Eure Hilfe.
Miete Nebenkostenabrechnung
17. Juni 2018
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Frage vom 17. Juni 2018 | 11:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete Nebenkostenabrechnung
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 17. Juni 2018 | 14:10
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
Zitat1. Darf der Vermieter ohne Vorankündigung und ohne ersichtlichen Grund die Hausmeisterkosten plötzlich verdoppeln. :
Natürlich nicht. Laß dir den Originalbeleg dazu zeigen. Nur Kosten die tatsächlich angefallen sind kann der VM umlegen.
Zu 2.: Es reicht wenn im Mietvertrag steht das der Mieter die Betriebskosten trägt. Eine Auflistung der BK ist nicht nötig. Das der VM Jahre lang vergessen hat die Grundsteuer umzulegen tut nichts zur Sache. Vorher ankündigen muß er das nicht.
Zitataber die zu zahlenden Nebenkosten sind alle separat aufgeführt (Wasser, Müll, Versicherungen, Allgemeinstrom) Grundsteuer steht nicht drin. :
Aber evtl. der Posten "öffentliche Abgaben/Lasten"?
Bitte mal die entsprechende Vertragsseite, ohne persönliche Daten, als Bild einstellen.
Es gibt nämlich Mietvertragsvorlagen wonach der VM tatsächlich nur die dort ausdrücklich genannten BK umlegen darf.
-- Editiert von Anitari am 17.06.2018 14:12
#2
Antwort vom 18. Juni 2018 | 10:22
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAber evtl. der Posten "öffentliche Abgaben/Lasten"? :
Nein. Unter dem Punkt Mietzins Nebenkosten ist Betriebskostenverordnung angekreuzt und darunter die einzelnen Punkte wie oben beschrieben aufgezählt. Von Öffentlichen Abgaben steht da nichts.
Mir ist klar, dass man die Grundsteuer berechnen darf, allerdings finde ich sollte man es dann auch rein schreiben bzw. nach so vielen Jahren uns vorher mal vorwarnen und nicht einfach plötzlich aus dem nichts verlangen.
Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass in unserem Mietvertrag deutlich drin steht, dass der Vermieter uns über Änderungen schriftlich informieren muss und diese begründen muss. Bei diesen Änderungen geht es schließlich um einen Betrag, der 1/3 unserer gesamten Nebenkosten für ein Jahr beträgt.
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#3
Antwort vom 18. Juni 2018 | 10:29
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
Kann man lange drüber diskutieren, führt aber zu nix ohne:
ZitatBitte mal die entsprechende Vertragsseite, ohne persönliche Daten, als Bild einstellen. :
#4
Antwort vom 18. Juni 2018 | 10:31
Von
Status: Unbeschreiblich (47500 Beiträge, 16808x hilfreich)
Es wäre wohl sinnvoll, die entsprechenden Passagen des Mietvertrages einzuscannen, zu anonymisieren, dann bei einem Bilderdienst hochzuladen und dann hier zu verlinken.
Für die Frage, was der Vermieter darf oder auch nicht darf kann es auf Details ankommen.
#5
Antwort vom 18. Juni 2018 | 11:36
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Zitat:ZitatAber evtl. der Posten "öffentliche Abgaben/Lasten"? :
Nein. Unter dem Punkt Mietzins Nebenkosten ist Betriebskostenverordnung angekreuzt und darunter die einzelnen Punkte wie oben beschrieben aufgezählt.
Zitat:Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV)
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,
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