Maler hälftig bezahlen bei Auszug

15. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
LMueller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Maler hälftig bezahlen bei Auszug

Ich habe eine Frage bezüglich der Übernahme von Malerkosten bei Auszug.
Wir haben 2 Jahre und 4 Monate in unserer 2,5-Zimmer Wohnung gewohnt.

Im Mietvertrag befindet sich die übliche Klausel von Streichen der Räume nach 3 bzw. 5 Jahren. Bei vorzeitigem Auszug müssen die Kosten anteilig übernommen werden.

Im Mietvertrag steht außerdem, dass dies FACHGERECHT durchgeführt werden muss.

Nun hat uns der Vermieter Vorgeschlagen, dass er einen Maler beauftragt und wir uns diesen teilen, das hätte er bei den Vormietern auch so gehandhabt und es hätte insgesamt 500 Euro gekostet.

Wir haben einen Kostenvoranschlag des Malers erbeten.

Dieser möchte nun 820 Euro für das Streichen der Wohnung und das ersetzen einer Fliese in der Küche.

Da bedeutet, wir sollen nun 410 Euro bezahlen?

Sind wir dazu verpflichtet?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe! L. Müller

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18 Antworten
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#1
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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#2
 Von 
LMueller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Was bedeutet "mitunter"? Dass die Möglichkeit besteht, dass wir die 410 Euro übernehmen müssen?

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#3
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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#4
 Von 
LMueller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

"Schönheitsreperaturen
(...)
In der Regel besteht zur Ausführung der Schönheitsreperaturen, wenn folgende Frist seit dem letzten Ausführung abgelaufen sind:
- 3 Jahre seit dem letzten Streichen oder Tapezieren der Decken und Wände in Küche und Bad
- 5 Jahre seit dem letzten Streichen oder Tapezieren der Decken und Wände in Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Flur und Abstellraum
(...)
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Fristen für die Durchführung von Schönheitsreperaturen, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Anteil an den Kosten für Schönheitsreperaturen zu bezahlen, der sich aus dem Verhältnis der seit der letzten durchführung von Schönheitsreperaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses verstrichenen Zeit zu der für die Durchführung vereinbarten Frist ergibt. Dabei sind die Kosten der Durchführung von Schönheitsreperaturen durch ein vom Vermieter auszuwählendes Malerfachgeschäft zugrundezulegen."

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#5
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 216x hilfreich)

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#6
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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#7
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 216x hilfreich)

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#8
 Von 
LMueller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun gut, wir haben mit dem Vermieter vereinbart, dass wir die Kosten zur Hälfte übernehmen - was sollen wir uns jetzt nach dem Auszug groß herumstreiten. Richtig finde ich es dennoch nicht! Und zudem verstehe ich auch den Vermieter nicht, dass er sich selbst so hohe Kosten zumutet.

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#9
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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#10
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Aus meiner Sicht ist die Klausel komplett unwirksam. Zwar sind die Fristen nicht starr geregelt, die Ausführungen zum Malereibetrieb benachteiligen den Mieter aber unangemessen. Es muß jedem Mieter frei stehen, die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht vorzunehmen oder einen selbst ausgewählten Betrieb zu beauftragen. Vermieter sucht den Betrieb aus und Mieter zahlt - das funktioniert nicht und ist garantiert nicht rechtswirksam. Und da es bei Schönheitsreparaturen keine Teilunwirksamkeit von Klauseln gibt, braucht GAR nix gezahlt zu werden. So einfach is das. Und wers nicht glaubt:
www.frag-einen-Anwalt.de :)

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#11
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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#12
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Nein. So, wie ich es verstehe, wird dem Mieter überhaupt nicht die Wahl gelassen, selbst die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. In dem zitierten Text findet sich jedenfalls kein Wort darüber.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#13
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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#14
 Von 
LMueller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Mietvertrag steht an keiner Stelle, dass die Möglichkeit bestünde, die Schönheitsreperaturen selbst fachgerecht durchzuführen.

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#15
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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#16
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Wenn man hier mal die ganzen Troll-Beiträge wegläßt, kann man dem TE eigentlich nur raten, zunächst die Zahlung zu verweigern und einen Fachanwalt für Mietrecht die Klausel prüfen zu lassen. Aus meiner Sicht ist das sehr gut investiertes Geld.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#17
 Von 
LMueller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für all die Hinweise und Tipps! Wir werden versuchen, mit dem Vermieter nochmal zu sprechen und das Streichen gegebenenfalls selbst übernehmen. Der Vermieter ist sehr nett und sicherlich kann man mit ihm gut sprechen. Jedenfalls hilft es zu wissen, dass es möglich ist, vorzuschlagen, das Streichen selbst zu übernehmen - nun besteht allerdings die Angst, dass der Vermieter anschließend die Wohnung nicht so sehr akzeptiert, aber wir kriegen das sicherlich gut hin.

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#18
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

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