MV Beginn flexibel gestalten

29. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)
MV Beginn flexibel gestalten

Ich werde eine Neubauwohnung vermieten wollen, die derzeit gebaut wird. Wir haben Interessenten, die gerne schon einen MV unterschreiben möchten. Da das Fertigstellungsdatum ja noch nicht 100% fest steht, die Frage, wie man ein flexiblen MV Beginn formulieren kann und ob dieses zulässig ist..?!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

ich denke, dass die meisten Mieter auch die alte Wohnung kündigen müssen und deshalb über einen flexiblen Termin nicht glücklich sind.

Vermutlich bist Du auf der sicheren Seite, wenn Du einen ganz späten Termin in den Mietvertrag schreibst und dann ggf. die Option einer Vorverlegung. Dann ist ein Regress ausgeschlossen.

z.B. Sollte das Haus früher festgestellt sein, wird in einem Nachtrag zum Mietvertrag der Einzugstermin zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart. Alle anderen Bestimmungen dieses Vertrags gelten unverändert.

Alles andere könnte zu einem Regress des Mieters führen, wenn er z.B. ins Hotel muss, da er die alte Wohnung zum Kündigungstermin räumen muss.

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"Chylla"

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#2
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Danke!

Aber kann man nicht formulieren, dass der MV am xx.xx.xxxx beginnt, wenn die WOhnung jedoch schon zum yy.xx.xxxx fertig ist (bspw. 2 Monate eher) und der vermieter den mieter 4 wochen vorher dieses mitteilt, der Mv am yy.xx.xxxx beginnt.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Nein, kann man nicht.

Das würde die Mieter einseitig benachteiligen.

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#4
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo, ich fürchte auch dass ein Gericht hier eine einseitige Bevorzugung des Vermieters sehen würde. Ist die Wohnung nicht fertig, bleibt der Mieter bei einem frühen Termin auf den Hotelkosten und Möbellagerkosten sitzen, da er die Alte räumen muss. Muss er früher rein, zahlt er ggf. Doppelt.
Wo soll da der Vorteil für den Mieter sein ??


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"Chylla"

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#5
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Vorteil ist, dass er eher einziehen kann, was er ja auch möchte. Angenommen ich schreibe den passus in den MV, was kann das für Auswirkungen haben? Selbst wenn der Passus keine Wirksamkeit hat - der Vertrag an sich bleibt doch dann wirksam, abgesehen von diesem Punkt, oder?

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wie sagt man so schön: Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand :grins:

Wenn der Vermieter zum vertragsgemäßen Mietbeginn die Wohnung dem Mieter nicht zur Verfügung stellen kann, dann ist der Vermieter ggf schadensersatzpflichtig > z.B. falls der Mieter vorübergehend in ein Hotel ziehen muss, für diese Kosten und für doppelte Umzugskosten, Möbeleinlagerungskosten. Deswegen sollte die Vermieterseite sich für den vertragsgemäßen Mietbeginn lieber etwas mehr Luft lassen.

Andere Vereinbarungen würde ein Richter ggf daran messen, ob der Mieter auch nur ansatzweise benachteiligt werden könnte. Von daher kann man nur sagen: lieber die Finger davon lassen.

Wenn dann beide Vertragsseiten über eine frühere Wohnungsüberlassung froh wären, würde sich ja jede zusätzliche vertragliche Regelung erübrigen. Wenn denn der Mieter unbedingt eine weitere vertragliche Regelung möchte, dann könnte man das als vorsichtiger Vermieter, vielleicht eher so formulieren: Falls die noch im Bau befindliche Wohnung früher fertiggestellt wird und der Vermieter sie daher dem Mieter früher überlassen könnte, verpflichtet sich der Vermieter dem Mieter einen früheren Mietbeginn anzubieten.

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

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#7
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

könnte denn ein solcher passus auswirkungen auf den ganzen mv haben oder würde nur dieser passus keine gültigkeit haben?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Dem könnte man mit der sog. "salvatorischen Klausel" entgegenwirken ( http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel ).

Sofern man dem Mieter nur anbietet die Wohnung bereits vor dem eig. Mietbeginn zu übernehmen, so sollte man hierfür auch vereinbarungen treffen - z.B. das das Mietverhältnis dann eben früher beginnt.

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