Laminat Lärmbelästigung

18. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Laurienchen183
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Laminat Lärmbelästigung

Guten Abend,
ich weiß es sind schon einige Beiträge zu dem Thema enthalten, allerdings war eine Antwort für mich nicht dabei.
Ich habe vorkurzen in meiner Wohnung (nur im Wohnzimmer) Laminat verlegen LASSEN und habe auch Trittschalldemmung besorgt. Ich habe mir extra einen Fachmann dazu geholt, der das Laminat verlegt damit ich Diskussionen mit Nachbarn vermeiden kann. Dieser Handwerker hat das Laminat verlegt sowohl mit Rand zu den Wänden damit es Arbeitn kann als auch mit Trittschalldemmung und hat auch nichts dazu gesagt, dass es vielleicht zu dünn sein könnte.

Nun habe ich dennoch die Problematik, dass mein Untermieter jeden Schritt hört den ich in der Wohnung tue (Ich trage Socken und Hausschuhe mit Stoffsohle. Keine Schuhe.). Dieser erwartet nun von mir das Laminat zu entfernen oder er will Vermieter und Co. einschalten wegen Lärmbelästigung.

Ich würde gerne wissen, ab wann er einen berechtigen Grund hat sich über Alltagsgeräusche zu beschweren, woran ich erkennen kann, ob das Laminat bzw. die Verlegung Mängel aufweist und es vielleicht daran liegt oder ob es vielleicht an der Bausupstanz des Hauses liegt und wie ich dann da vorgehen muss.

Im übrigen bin ich bereit mich mit meinem Mitmieter auseinander zu setzen und wir haben auch schon darüber gequatscht. Suche nun Lösung für beide. (Gibt nicht nur ignorante Laminateigentuümer ;) )

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich dennoch die Problematik, dass mein Untermieter jeden Schritt hört den ich in der Wohnung tue (Ich trage Socken und Hausschuhe mit Stoffsohle. Keine Schuhe.).


Setz Dich mal zu dem "Untermieter" in die Wohnung und hör es Dir gemeinsam mit ihm an. Du kannst ja eine Person Deines Vertrauens rumlaufen lassen.

Dann könnt ihr weitere Schritte überlegen. Klick-Laminat kann man hoch nehmen und eine andere Trittschalldämmung drunter. Und wieder verlegen. Allerdings muss man die Bretter durch nummerieren. Etwas aufwendig ist das schon, jedoch machbar.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Gab es das Problem schon vor dem Laminat-Verlegen? Hast du die Wohnung gemietet und wenn ja, hat der Vermieter das Laminat-Verlegen genehmigt?

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#3
 Von 
Laurienchen183
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Laminat zählt zu "leichten baulichen Veränderungen" und zählt somit nicht unter die Genehmigungspflicht - hatte mich vorher extra informiert.
Vor dem Verlegen war eine doppelte Teppichschicht von anno dazumal drin und ich bzw. WG-Mitglied fast nie zu Hause. Nun leben wir als Pärchen in der Wohnung. D.h wir sind auch mal zu Hause und laufen rum und igeln uns nicht nur in einem Zimmer ein.

Das mit dem herumlaufen habe ich auch noch vor.
Aber ich hatte eigentlich die Hoffnung nicht noch mal alles herausreißen zu müssen - habe es ja extra vom Fachmann machen lassen, damit mir so was nicht passiert. Das fände ich tatsächlich sehr ärgerlich. Das sind noch mal Kosten und das Geld habe ich einfach nicht

-- Editiert von Laurienchen183 am 22.05.2015 11:54

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120028 Beiträge, 39820x hilfreich)

Die Frage ist hier wohl, hat der Fachmann denn überhaupt eine geeignete Trittschalldämmung verlegt?
Also nicht einfach nur "irgendeine" sondern tatsächlich eine passende?



Zitat:
Das sind noch mal Kosten und das Geld habe ich einfach nicht

Wenn die Trittschalldämmung ungeeignet ist, dann wäre die Kostenbeteiligung des "Fachmannes" bis zu 100% ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Laurienchen183
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dabei ist aber dann vielleicht das Problem, dass ich Material besorgte. Ich habe Laminat, Leisten und Trittschalldemmung eingekauft. Im Baumarkt haben die mir gesagt, eine normale Trittschalldemmung sei für "normale Wohnung" (kein Altbau, 1962, schiefer Untergrund) vollkommen ausreichend. Kann ich auch dann den Handwerker damit belangen, wenn er mich daruf nicht hingewiesen hat, dass der Trittschall zu ist?

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#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Laurienchen183):
Im Baumarkt haben die mir gesagt, eine normale Trittschalldemmung sei für "normale Wohnung" (kein Altbau, 1962, schiefer Untergrund) vollkommen ausreichend.


Doch wohl eher den Baumarkt bzw. den Hersteller.

Der Handwerker hat nur das eingebaut, was man ihm hingestellt hat. Wenn er es besorgt hätte, vermutlich schon.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120028 Beiträge, 39820x hilfreich)

Wenn der Bauherr das Materila selbst besorgt, dann ist das ungünstig.
Zwar muss der Handwerker auch hier prüfen, aber wohl nur die grundsätzliche Geeignetheit.

Da könnte es dann schwierig werden was durchzusetzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Laurienchen183):
Laminat zählt zu "leichten baulichen Veränderungen" und zählt somit nicht unter die Genehmigungspflicht - hatte mich vorher extra informiert.

Der Mieter darf prinzipiell einen Teppichboden durch Laminat austauschen ohne den Vermieter zu fragen. Nur muss er dann bei Auszug meines Wissens nach den Originalzustand wieder herstellen. Das Problem liegt momentan aber in
Zitat:
Vor dem Verlegen war eine doppelte Teppichschicht.

Es hätte schon Sinn gemacht den Vermieter vorher zu fragen, ob der Teppich dort absichtlich wegen Problemen mit Trittschall so verlegt wurde. Zumindest wäre der Mieter dann möglicherweise gewarnt worden und er hätte sich darauf einrichten können. Wenn der Vermieter ohne weitere Bemerkungen zum Trittschall einer Laminat-Verlegung zugestimmt hätte, dann hätte der Mieter das gegenüber dem Vermieter als Argument verwenden können.

Hätte, hätte, Fahrradkette, nun ist es dafür wohl zu spät. Jetzt wieder Teppiche auf das Laminat zu legen, ist wahrscheinlich nicht Sinn der Sache. Für den Untermieter ist es auf jeden Fall ein Mangel, wenn er in seiner Wohnung jeden Schritt vom Obermieter hört. Dieser Mangel ist bei Anmietung offensichtlich nicht dagewesen, sodass er die Miete wahrscheinlich mindern und möglicherweise Mängelbeseitigung durch den Vermieter fordern kann. Und der wird sich dann an den Eigentümer der Oberwohnung wenden und der wiederum sich an seine Mieter.

Am Ende müsste ein Richter entscheiden, ob das Laminat mit ausreichender Trittschalldämmung korrekt eingebaut wurde. Das der Schallschutz bei einem Haus von 1962 nicht so beschaffen wie bei einem Neubau ist, wird dabei auch eine Rolle spielen. Beauftragt wurde der Einbau auf jeden Fall durch den Mieter und somit würde zunächst der Mieter haften. Ob der dann vom Handwerker etwas erwarten kann, hängt vermutlich davon ab, ob die vom Mieter beschaffte Trittschalldämmung fachmännisch korrekt verlegt wurde.

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das Thema hatte doch neulich erst der BGH zu entscheiden:

Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14

Zitat:

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, welches Schallschutzniveau ein Wohnungseigentümer einhalten muss, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt.

Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren sind Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Im Jahr 2006 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Abweisung der Klage bestätigt. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG *. Die Kläger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen.

Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

*§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat:
Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht.

womit das Urteil also rein gar nichts aussagt über Rechte/Pflichten eines Mieters, der vermietereigenen doppelten Teppichboden durch Laminat ersetzt

Zitat:
(von Laurienchen183): Laminat zählt zu "leichten baulichen Veränderungen" und zählt somit nicht unter die Genehmigungspflicht - hatte mich vorher extra informiert.

Wobei das möglicherweise auf den Gerichtsbezirk ankommt und auch auf die Umstände z.B. Veränderung weichen Bodenbelag in harten Bodenbelag oder umgekehrt - z.B. hier:
Wer die Dielen abschleifen oder Laminat verlegen will, sollte auf Nummer sicher gehen und sich mit dem Vermieter absprechen. Es gibt Gerichte, die keine Zustimmung des Vermieters für erforderlich halten, andere sehen darin einen genehmigungspflichtigen Eingriff.
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm1007/100714.htm
ebenso
http://www.mieterverein-hamburg.de/laerm.html

Ich sehe das hier ebenfalls so: der Mieter hat eine Veränderung vorgenommen, die zu vermehrter Trittschallbelastung und damit zu einer Beeinträchtigung anderer Mieter führt. Seine Verschlechterung muss er Mieter irgendwie wieder beseitigen und haftet ggf. auch für sonstige Folgen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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