Kündigungsverzicht vs. Wirtschaftskrise

11. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)
Kündigungsverzicht vs. Wirtschaftskrise

Hallo,

eine Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung ist ja nun für 4 Jahre möglich. Wenn jetzt folgender Fall eintreten würde:

Mieter (verh. 3 Kinder) verdient 3.000 EUR Netto, mietet ein Objekt, welches alles incl. 1.200 EUR Warmmiete kostet, Kündigungsaussluss über 4 Jahre wird wirksam vereinbart. Mieter wird nun entlassen, gerade mal 1 Jahr nach Vertragsabschluss. 12 Monate erhält er nun ALG 1 ca. 2.100 EUR/Monat, danach würde er auf H4 fallen (1.500 EUR/Monat).

Er kommt in die Situation, dass er einen neuen Job bekommen könnte, aber dafür 500km umziehen muss. Wenn er dies nicht tut, würde er mit H4 aber nicht mehr das Mietobjekt zahlen können. Wäre in einem solchen Fall eine ausserordetnliche Kündigung denkbar ?? (Mal angenommen, der VM stellt sich quer und pocht berechtigterweise auf die Erfüllung des Mietvertrages)

mfg
Thomas

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Ob rechtlich eine ausserordentliche Kündigung in Frage kommt, kann ich nicht sagen.

Praktisch gesehen:

Was aber bringt einem VM ein festhalten an einem Vertrag, den der M nicht mehr bezahlen kann ?

Ich würde eher sagen da wäre eine Aufhebungsvereinbarung auch im Interesse des VM, spätestens bei Zahlungsunfähigkeit des M sieht er u.U. gar keine Miete mehr.


-- Editiert am 11.08.2009 15:13

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#2
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1151 Beiträge, 215x hilfreich)

quote:
quote:
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Ich würde eher sagen da wäre eine Aufhebungsvereinbarung auch im Interesse des VM,
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Das wird aber nicht billig, - für den M.


Glaube ich nicht. Wenn ein Mieter Hartz4 bezieht was hat dieser dann noch zu verlieren? Wie soll der VM denn an seine Kohle kommen wenn nichts zu holen ist. Insofern hat der VM mehr, nämlich die Miete, zu verlieren, als der Mieter. Also sollte der VM froh sein, dass der Mieter ihn frühzeitig darüber informiert und versucht eine Lösung des Problem für alle zu finden. :grins:

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"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"

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#4
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
eine Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung ist ja nun für 4 Jahre möglich.


Eine solche Vereinbarung ist auch über 10, 20 oder 30 Jahre möglich.

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#5
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Danke für die rege Diskussion,
bei einem Alleinverdiener mit 2100 EUR wären bei 4 unterhaltsberechtigten Personen 24,88 EUR pfändbar.
Ich hatte mal gelesen, dass der Mieter praktisch verpflichtet wäre, den Vertrag zu kündigen, da er ja eben nicht mehr in der Lage wäre die Miete zu bezahlen. Natürlich wäre es sinnvoll vom Vermieter eine Lösung zu suchen, damit auch für ihn kein Mietausfall entsteht. Aber wenn er nicht zustimmt ?

mfg
Thomas


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#7
 Von 
guest-12326.08.2009 09:46:54
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 30x hilfreich)

quote:
Er kommt in die Situation, dass er einen neuen Job bekommen könnte, aber dafür 500km umziehen muss.


Barni, da ist dann doch noch was zu holen? Ich fände in diesem Fall eine Einigung gut, akzeptablen Nachmieter stellen, somit keinen Leerstand, sollte das nicht funktionieren:

Vertrag ist Vertrag!



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#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ein Mieter, der H4 bezieht und da aber irgendwann mal wieder raus will (solls ja geben) hat sehr wohl was zu verlieren, vor allem wenn er vielleicht in dem neuen Job ähnlich verdienen wird, wie im Alten.
Gibt es einen Anhaltspunkt, warum der VM einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zustimmen würde? Gab es Stress oder so? Wenn nicht würde ich das Gespräch mit dem VM suchen (in dem Fall mal erst kein Einschreibebrief) und mal vorfühlen.


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

quote:
Gibt es einen Anhaltspunkt, warum der VM einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zustimmen würde? Gab es Stress oder so? Wenn nicht würde ich das Gespräch mit dem VM suchen (in dem Fall mal erst kein Einschreibebrief) und mal vorfühlen


Es ist eine rein fiktive Frage,
da ja in der Krise doch wohl einige den Job verloren haben oder noch verlieren werden, auf der anderen Seite des öfteren Vermieter gerne (auch verständlicherweise) langfristig vermieten möchten.

mfg
Thomas


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#10
 Von 
guest-12326.08.2009 09:46:54
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 30x hilfreich)

Es geht hier doch gar nicht um langfristige Vermietung, so ein Vertrag sieht dann wieder ganz anders aus, es geht hier schlicht und einfach um die Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist.

Und wenn Mieter nun meinen, hab Job gefunden, kann sofort da anfangen, muss sofort aus meinem Mietverhältnis raus, dann:

ist das so nicht machbar!

Denn ein Mietvertrag hat die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.



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#11
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

quote:
Es geht hier doch gar nicht um langfristige Vermietung, so ein Vertrag sieht dann wieder ganz anders aus, es geht hier schlicht und einfach um die Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist.


Nein,
es geht mir um den Fall, ob bei einem wirksam vereinbarten Kündigungsverzicht evtl. rein rechtlich in einem Härtefall (eben Arbeitslosigkeit und drohendes H4 + damit verbundene Zahlungsunfähigkeit) dem Mieter das Recht gibt, ausserordentlich zu Kündigen.

Bei einem unbefristeten Vertrag kann er dies ja rechtzeitig tun, wenn der Vertrag aber erst in 3 Jahren ordentlich gekündigt werden kann, gleichzeitig aber in 12 Monaten schon H4 und damit die Zahlungsunfähigkeit droht ?

mfg
Thomas

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#12
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Um auf die Kernfrage zurückzukommen:

Welche Gründe zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen können, ist in den §§ 569 und 543 BGB geregelt. Und da kommen solche sehr persönlichen Dinge einer der Vertragsparteien schlichtweg nicht vor.

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#13
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Und da kommen solche sehr persönlichen Dinge einer der Vertragsparteien schlichtweg nicht vor.


Das ist so falsch.

Die zitierten §§ enthalten natürlich keine abschließende Aufzählung.


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