Hallo,
meine Frage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt:
die Mieterin einer Genoossenschaftswohnung mit altem DDR-Mietvertrag (Vertrag aus dem Jahr 1982; Kündigungsfrist: 14 Tage)ist verstorben. Laut ihrer testamentarischen Verfügung ist eine Erbengemeinschaft als Erben eingesetzt. Der Vermieter argumentiert, dass die 14-tägige Kündigungsfrist nur für die Mieterin galt. Da für den Todesfall der Mieterin keine explizite Regelung im Mietvertrag formuliert war, gilt für die Erbengemeinschaf § 564 BGB
, d.h. für die Erben besteht nur das außerordentliche Kündigungsrecht mit der in § 564 BGB
geregelten gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Stimmt das? Wieso gilt für uns als so genannte Gesamtrechtsnachfolger für diesen Mietvertrag nicht ebenfalls die 14-tägige Kündigungsfrist.
Im Voraus herzlichen Dank für die Hilfe.
Kündigungsfrist im Todesfall
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
sicher bin ich nicht, aber mir scheint doch, dass gevatter tod die endgültige und definitive kündigung ist. eine erbengemeinschaft oder ein erbe tritt doch nicht automatisch in den mietvertrag ein. (man lese nur andere threats hier über wohngemeinschaften und deren geschiss, wenn sich in der zusammensetzung etwas ändert).
@blaübär49:
Doch, die Erben treten automatisch in den Mietvertrag ein, wenn nicht ein Haushaltsangehöriger des Verstorbenen eintritt.
@Elke:
Ich hab auf die Schnelle folgendes gefunden:
Art. 232 EGBGB
§ 2 Mietverträge
Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Für mich hört sich das so an, als ob der Vermieter tatsächlich Recht hat. Wenn im Vertrag dazu nichts steht, gilt § 564.
-- Editiert von komplize am 30.09.2006 12:14:29
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