Kündigungsfrist bei Todesfall

8. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Steven123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigungsfrist bei Todesfall

Guten Tag.
Meine Mutter lebte bis zu ihrem versterben alleine in ihre Wohnung ( Ehepartner bereits verstorben ).
Darf die Wohnungsbaugesellschaft noch 3 Monate Miete von den Hinterbliebenen Kinder verlangen.

Ich bitte um eure Mithilfe
Vielen Dank im Vorraus.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Die Erben treten mit dem Tod des Mieters in den Mietvertrag ein .
Die Erben haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der
ursprüngliche Mieter.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steven123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Wissen sie ob das auch in Kraft tritt wenn man das Erbe nicht annihmt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat:
Wissen sie ob das auch in Kraft tritt wenn man das Erbe nicht annihmt.

Erbe ist man logischerweise nur, wenn man das Erbe antritt.
Wer das Erbe ausschlägt ist kein Erbe ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steven123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Gut zu wissen.
Die Wohnungsbaugesellschaft meinte das man trotzdem haftbar ist.
Könnte ich mir nicht vorstellen.

Danke für Ihre Hilfe.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Das Erbe ausschlagen bedeutet dann aber, dass man eben nicht mehr in die Wohnung geht und sich rausholt, was einem gefällt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das ist dann der klassische Fall des normalen unternehmerischen Risikos. Man kann sich natürlich auch so einigen, dass man auf eigene Kosten die Wohnung noch räumt. Das ist dann von Vorteil für beide. Der eine hat die Erinnerungsstücke, der andere eine geräumte Wohnung.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat:
Man kann sich natürlich auch so einigen, dass man auf eigene Kosten die Wohnung noch räumt.

Geht aber nur, wenn man das Erbe nicht ausschlägt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Steven123mitglied):
Die Wohnungsbaugesellschaft meinte das man trotzdem haftbar ist.


Wenn man das Erbe nicht binnen 6 Wochen amtlich ausschlägt ist man "haftbar".

Erbe ist man automatisch sobald man sich an der Erbmasse "bedient". In diesem Fall über die Wohnung verfügt und sie z. B. räumt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zum Kündigungsrecht der Erben regelt § 564 BGB :.

Zitat:
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.


-- Editiert von Spezi-2 am 09.07.2015 09:56

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

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