Guten Tag.
Meine Mutter lebte bis zu ihrem versterben alleine in ihre Wohnung ( Ehepartner bereits verstorben ).
Darf die Wohnungsbaugesellschaft noch 3 Monate Miete von den Hinterbliebenen Kinder verlangen.
Ich bitte um eure Mithilfe
Vielen Dank im Vorraus.
Kündigungsfrist bei Todesfall
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Die Erben treten mit dem Tod des Mieters in den Mietvertrag ein .
Die Erben haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der
ursprüngliche Mieter.
Wissen sie ob das auch in Kraft tritt wenn man das Erbe nicht annihmt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Wissen sie ob das auch in Kraft tritt wenn man das Erbe nicht annihmt.
Erbe ist man logischerweise nur, wenn man das Erbe antritt.
Wer das Erbe ausschlägt ist kein Erbe ...
Gut zu wissen.
Die Wohnungsbaugesellschaft meinte das man trotzdem haftbar ist.
Könnte ich mir nicht vorstellen.
Danke für Ihre Hilfe.
Das Erbe ausschlagen bedeutet dann aber, dass man eben nicht mehr in die Wohnung geht und sich rausholt, was einem gefällt.
Das ist dann der klassische Fall des normalen unternehmerischen Risikos. Man kann sich natürlich auch so einigen, dass man auf eigene Kosten die Wohnung noch räumt. Das ist dann von Vorteil für beide. Der eine hat die Erinnerungsstücke, der andere eine geräumte Wohnung.
wirdwerden
Zitat:Man kann sich natürlich auch so einigen, dass man auf eigene Kosten die Wohnung noch räumt.
Geht aber nur, wenn man das Erbe nicht ausschlägt ...
ZitatDie Wohnungsbaugesellschaft meinte das man trotzdem haftbar ist. :
Wenn man das Erbe nicht binnen 6 Wochen amtlich ausschlägt ist man "haftbar".
Erbe ist man automatisch sobald man sich an der Erbmasse "bedient". In diesem Fall über die Wohnung verfügt und sie z. B. räumt.
Zum Kündigungsrecht der Erben regelt § 564 BGB
:.
Zitat:Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
-- Editiert von Spezi-2 am 09.07.2015 09:56
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
14 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten