Kündigungsfrist - Vermieter wohnt mit im Haus

23. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
CyKingTJ
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigungsfrist - Vermieter wohnt mit im Haus

Hallo,

ich hab da mal eine Frage. Mein Vermieter droht mir die Wohnung zu kündigen da Schlafzimmer über Schlafzimmer ist und es ihm abends zu laut ist, dazu gesagt er geht bereits um 10 schlafen.

Nun habe ich auf dieser Seite
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2004/02/22/index2.html gelesen, dass sich die Kündigungsfrist in dem Falle in dem Vermieter mit im Haus wohnt, bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund um 3 Monate verlängert.

Ist das korrekt? Ich meine wir sind nicht laut, nur hat er den Trittschall wohl schlecht verlegt sodass er uns beim schlafen gehen hört.

Wäre toll wenn einer die genaue Regelung kennt und mir sagen kann ob die Kündigungsfrist 3 oder nach der Sonderregelung 6 Monate beträgt.

Danke für die Hilfe,

CyKingTJ

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7 Antworten
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#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Es geht nicht darum, ob der Vermieter mit im Haus wohnt, sondern darum, ob es sich um ein "vom Vermieter selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" handelt (in der Regel Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung).

Falls das so ist: Kündigung ist ohne Angabe eines Grundes möglich, wobei sich die Kündigungsfrist um 3 Monate verlängert (also im Regelfall 3+3 = 6 Monate). Daneben auch bei einem gesetzlich vorgesehenen Grund (z.B. Eigenbedarf) mit normaler Frist.

Falls das nicht so ist: Kündigung ist nur bei einem der vorgesehenen Gründe mit normaler Frist möglich. Normale Wohngeräusche wie Trittschall fallen nicht darunter.

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#2
 Von 
CyKingTJ
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 4x hilfreich)

Es ist ein normales Haus, oben wohnen wir und unten er und nutzen einen Eingang.

Hab ich das jetzt richtig verstanden, wegen Eigenbedarf beträgt die Kündigungsfrist dann 3 Monate oder auch verlängert 6?

Danke,

CyKingTJ

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#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Bei Eigenbedarf oder einem vergleichbar wichtigen Grunde kann der Vermieter kündigen mit normaler Frist, also im Regelfall 3 Monate. Länger bei Wohndauern von mehr als 5 Jahren.

Wobei der Eigenbedarf allerdings zu begründen ist und zu fragen wäre, worin er eigentlich bestehen soll, wenn der Vermieter eine ausreichende Wohnung hat. Der bloße Wunsch nach einer anderen Wohnung ist kein Eigenbedarf.

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#4
 Von 
CyKingTJ
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 4x hilfreich)

Ist es denn Eigenbedarf wenn er sagt er will den Wohnraum selbst mit nutzen weil es ihm mit Mietern zu laut ist?

Das ist ja seine Begründung, "es ist zu laut im Schlafzimmer und dann kommen keine Mieter mehr rein und ich nutze es selbst" sagt er.

CyKingTJ

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#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an, so daß man schlecht was dazu sagen kann.

Eigenbedarf heißt aber grundsätzlich, daß man des Wohnraumes des Mieters auch objektiv bedarf. Beispielsweise weil die eigene Wohnung zu klein geworden ist, weil man Familienangehörige aufnehmen will usw. Nicht mehr vermieten zu wollen ist für sich genommen (meiner unmaßgeblichen Ansicht nach) kein entsprechender Grund.

Nebenbei: wenn beide Wohnungen in etwa vergleichbar sind, könnte man auch daran denken, sie zu tauschen, damit der Vermieter seine Ruhe hat.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Begründung des Vermieter in Bezug auf eine Eigenbedarfskündigung zieht nicht. Den eigenen Bedarf für die Wohnung wird er kaum begründen können.

Er hat aber die Möglichkeit einer erleichterten Kündigung nach § 573a BGB . Dabei wird die Kündigungsfrist um 3 Monate verlängert. Wenn Ihr weniger als 5 Jahre im Haus wohnt, dann beträgt die Kündigungsfrist 6 anstatt 3 Monate.

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#7
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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