Kündigungsfrist & Vermieter möchte umbauen

3. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Amarilla
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist & Vermieter möchte umbauen

Guten Tag,

aus beruflichen Gründen steht bei mir ein Wohnortwechsel an. Ich habe meinen Vermieter informmiert, dieser hat mich auf die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten hingewiesen. Allerdings: Ich weiß, dass er die Wohnung nach meinem Auszug gar nicht neu vermieten möchte, sondern einen kompletten Umbau durchführen möchte.

Bin ich daher überhaupt an die "3 Monate" gebunden? Was, wenn ich ihm mehrere Nachmieter vorschlagen würde? Muss er sich darauf einlassen (obwohl er ja eigentlich gar keinen haben möchte wegen des geplanten Umbaus)?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Liebe Grüße

Amarilla

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Bin ich daher überhaupt an die "3 Monate" gebunden?

Klar; selbst wenn der VM danach nie wieder vermieten würde.
Vorgeschlagene Nachmieter braucht er nicht zu akzeptieren.



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#2
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,

@Amarilla

Zitat:
aus beruflichen Gründen steht bei mir ein Wohnortwechsel an


zur Orientierung folgendes:
Zitat:
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht bei Arbeitsplatzwechsel. Die vorzeitige Kündigung aus triftigem Grund ist nur in wenigen Fällen möglich. Dies trifft sowohl bei einem Zeitmietvertrag, als auch bei einer unbefristeten Vertragsdauer zu.

Ein Grund wäre die Versetzung in eine entfernte Stadt oder ins Ausland. Hier hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und muss lediglich einen Nachmieter stellen, der die Wohnung zu gleichen Bedingungen anmieten würde. Ob der Vermieter diesen Mieter dann auch wirklich annimmt, spielt dabei keine Rolle.

Verwechseln sie dabei aber nicht den eigenen Wunsch nach einer neuen Arbeitsstätte mit der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Versetzung. Sofern sie lediglich eine neue Aufgabe annehmen wollen unterliegt der geänderte Berufswunsch nicht dem Sonderkündigungsrecht.


Wenn also nur ein geänderter Berufswunsch zum tragen kommt bietet sich das Folgende an:
Zitat:
...einen geeigneten Nachmieter stellen, der den Vertrag zu den aktuellen Konditionen weiterführt .
Zwar muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren, aber um einen Nachmieter abzulehnen, der den Vertrag unter ungeänderten Bedingungen weiter führen will muß der Vermieter schon triftige Gründe haben.
Wenn ein Nachmieter gefunden wurde, dann ist der Mietvertrag an dem Tag beendet, ab dem der daraus folgende Aufhebungsvertrag hätte unterzeichnet werden können. Ob es dann wirklich zu einer Unterschrift kommt, muss sie nicht mehr interessieren, so die Urteile:
LG Hamburg, 7.3.1980 Az: 11 S 257/79
OLG München, 8.9.1995 Az: 21 U 6375/94


Die beste Lösung wäre aus meiner Sicht die Untervermietung, die der Vermieter aus keinem Grund ablehnen darf. Sollte er dies doch tun, dann kommt wieder das Sonderkündigungsrecht ins Spiel und zwar:
Zitat:
Das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Verweigerung der Untervermietung durch den Vermieter gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 BGB .


Gruß
Karakorum




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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

-- Editiert am 04.08.2010 12:47

-- Editiert am 04.08.2010 12:52

-- Editiert am 04.08.2010 12:56

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#4
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Die beste Lösung wäre aus meiner Sicht die Untervermietung, die der Vermieter aus keinem Grund ablehnen darf.

Vielleicht nicht die , aber den .
Was ist denn an der Lösung so toll ?
Abgesehen von der Problematik, einen akzeptablen Untermieter für ein paar Wochen zu finden, trägt man die volle Verantwortung für dessen Tun und mglw. übermäßiges Bleiben.





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#6
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@dem User forever known as Mortinghale

quote:
Was ist denn an der Lösung so toll ?


vor dem geschilderten Hintergrund dürfte die Wahrscheinlichkeit, daß der Vermieter mit einer Untervermietung einverstanden ist, gleich Null sein.
Daraus folgert das Sonderkündigungsrecht....

@jimmy jump
quote:
Es wäre schon sinnvoll, bei solcher Copypaste eine Quelle anzugeben

Es ist zwar ganz putzig ist :) wie Sie meine Zitat-Spuren erforschen aber eher geeignet die Quantität Ihrer Beiträge zu erhöhen und weniger deren Qualität.
Schade.

Gruß
Karakorum






Gruß
Karakorum

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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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#8
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>vor dem geschilderten Hintergrund dürfte die Wahrscheinlichkeit, daß der Vermieter mit einer Untervermietung einverstanden ist, gleich Null sein.
Daraus folgert das Sonderkündigungsrecht... <hr size=1 noshade>

Mal abgesehen von
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei nichtgenehmigter Untervermietung nach § 553 BGB gilt nicht, wenn der Mieter die ganze Wohnung untervermieten wollte. (LG Berlin, Az. 64 S 290/00 , aus: NZM 2002, S. 338 )

§ 540
Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.


Jetzt müssen wir nur noch rauskriegen, wie lang die gesetzliche Frist ist.



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#9
 Von 
Amarilla
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für Ihre Antworten.

Da ich darau erlese, dass ich, obwohl der Umzug allein aus beruflichen Gründen erfolgen muss, dennoch an die Kündigungsfrist gebunden bin, werde ich nunmehr versuchen, mich mit meinem Vermieter irgendwie zu einigen und ein Entgegenkommen seinerseits zu erreichen.

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#10
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

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#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

@ Amarilla

ja,
Du kanns nur versuchen eine Einigung zu treffen z.B. Du zahlst noch 1,5 Monatsmieten nach Auszug und der Vermieter darf sofort mit dem Umbau beginnen oder ähnliches.


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" "

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#13
 Von 
guest-12305.08.2010 10:00:13
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

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#16
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

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#20
 Von 
guest-12305.08.2010 10:00:13
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Der Ali nennt die Dinge doch nur beim Wort

Jetzt bin ich aber mal gespannt.
:grins:



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#23
 Von 
guest-12305.08.2010 10:00:13
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

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#25
 Von 
guest-12305.08.2010 10:00:13
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 10x hilfreich)

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#27
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

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