Beide Parteien eines Untermietvertrages (Hauptmieter und Untermieter) für ein unmöbliertes Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters sind sich einig, die Kündigungsfrist auf 6 Wochen festzusetzen, weil dies ihren persönlichen Lebensumständen entgegenkommt. Welche vertragliche Vereinbarung muss getroffen werden, um die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 573c BGB
wirksam und im beiderseitigen Interesse für nicht anwendbar zu erklären? 549 Abs. 2 BGB gilt ja wohl nur für möblierte Zimmer.
Kündigungsfrist Untermietvertrag verkürzen
30. Januar 2006
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Frage vom 30. Januar 2006 | 08:48
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Untermietvertrag verkürzen
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#1
Antwort vom 30. Januar 2006 | 09:08
Von
Status: Praktikant (977 Beiträge, 334x hilfreich)
Richtig, die kurze halbmonatige Kündigungsfrist gilt nur für möblierten Wohnraum.
Eine vertragliche Verkürzung der dreimonatigen Kündigungsfrist ist überhaupt nicht möglich, da alle Regelungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind. Eine kürzere Kündigungsfrist, die auch der Vermieter in Anspruch nehmen kann, ist eine Benachteiligung des Mieters gegenüber der gesetzlichen Regelung und daher nicht zulässig.
Was möglich wäre: eine kürzere Kündigungsfrist, die allein für den Mieter gilt.
Ansonsten kann man sich jederzeit auf einen Aufhebungsvertrag verständigen.
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