Kündigungsfrist Untermietvertrag verkürzen

30. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
AGPL
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Untermietvertrag verkürzen

Beide Parteien eines Untermietvertrages (Hauptmieter und Untermieter) für ein unmöbliertes Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters sind sich einig, die Kündigungsfrist auf 6 Wochen festzusetzen, weil dies ihren persönlichen Lebensumständen entgegenkommt. Welche vertragliche Vereinbarung muss getroffen werden, um die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 573c BGB wirksam und im beiderseitigen Interesse für nicht anwendbar zu erklären? 549 Abs. 2 BGB gilt ja wohl nur für möblierte Zimmer.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Richtig, die kurze halbmonatige Kündigungsfrist gilt nur für möblierten Wohnraum.

Eine vertragliche Verkürzung der dreimonatigen Kündigungsfrist ist überhaupt nicht möglich, da alle Regelungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind. Eine kürzere Kündigungsfrist, die auch der Vermieter in Anspruch nehmen kann, ist eine Benachteiligung des Mieters gegenüber der gesetzlichen Regelung und daher nicht zulässig.

Was möglich wäre: eine kürzere Kündigungsfrist, die allein für den Mieter gilt.

Ansonsten kann man sich jederzeit auf einen Aufhebungsvertrag verständigen.

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