Hallo Zusammen,
man stelle sich folgendes vor.
Mieter hat einen Mietvertrag aus dem Jahr 1994, in dem gestaffelte (5 Jahre=6 Monate; 8 Jahre=9 Monate und mehr als 10 Jahre=12 Monate) Kündigungsfristen vereinbart sind.
Im jahr 2005 sind jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen meines Wissens nach geändert worden... Zudem sollen die Kaltmiete (aufgrund von Renovierungen im letzten Jahr) und die Nebenkosten erhöht werden.
Welche Kündigungsfrist muss der Mieter
beachten?
Bei der Suche habe ich nichts genaues gefunden...
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß Batman-KM
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-- Editiert Batman-KM am 28.02.2012 21:00
Kündigungsfrist Mieter (Mietvertrag von 1994)
Fragen zur Miete?
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3 Monate
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Es betrifft hier einen Mietvertrag, der vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB
.
Es gäbe für andere Kündigungsfristen nur die eine Ausnahme, wenn durch eine Individualvereinbarung von der damaligen Gesetzeslage abweichende Fristen vereinbarten wären.
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-- Editiert sinus44 am 29.02.2012 04:51
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Erstmal Danke für Eure schnellen Antworten.
Bedeutet dies, dass der Mieter jetzt nur 3 Monate Kündigungsfrist hat weil bei Vertragsabschluss die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und keine anderen individuellen Vereinbarungen getroffen wurden?
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass der Vermieter trotz dessen eine Kündigungsfrist von 12 Monaten hat oder?
Gruß
Batman-KM
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quote:<hr size=1 noshade>Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass der Vermieter trotz dessen eine Kündigungsfrist von 12 Monaten hat oder? <hr size=1 noshade>
Nein, auch für den Vermieter gilt der § 573c BGB in der aktuellen Version, d.h. eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
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quote:<hr size=1 noshade>Bedeutet dies, dass der Mieter jetzt nur 3 Monate Kündigungsfrist hat weil bei Vertragsabschluss die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und keine anderen individuellen Vereinbarungen getroffen wurden? <hr size=1 noshade>
Das müsste man sich genauer ansehen. Es gilt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, der BGH hat das bestätigt:
VIII ZR 155/04
Durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, daß vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben (Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 77
...
"Für Kündigungen, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind"
Die Frage ist also, wurden die Kündigungsfristen "durch Vertrag" oder per AGB vereinbart, davon hängt es ab.
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Hey,
also der Mietvertrag ist ein Standardmietvertrag wo einzelne Angaben händisch eingefügt wurden.
Die Kündigngsfristen sind unter "§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung" aufgeführt. Anbei ein Link wo ich den Auszug des Mietvertrages hoch gegeladen habe.
http://s1.directupload.net/images/120229/yvo495op.jpg
Also, nun 3 Monate oder 12 Monate Kündigungsfrist für den Mieter?
Gruß Batman-KM
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quote:
Also, nun 3 Monate oder 12 Monate Kündigungsfrist für den Mieter?
3 Monate, das sind eindeutig AGB, s.o.
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quote:<hr size=1 noshade>Es gilt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, der BGH hat das bestätigt:
VIII ZR 155/04 <hr size=1 noshade>
Aufgrund des zitierten Urteils des BGH ist anschließend der Art. 229 § 3 Abs. 10 EG-BGB geändert worden, so dass das Urteil des BGH seit dem 01.06.2005 nicht mehr anwendbar ist.
Es bleibt dabei, dass der Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hat und der Vermieter eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
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quote:<hr size=1 noshade>Aufgrund des zitierten Urteils des BGH ist anschließend der Art. 229 § 3 Abs. 10 EG-BGB geändert worden, so dass das Urteil des BGH seit dem 01.06.2005 nicht mehr anwendbar ist. <hr size=1 noshade>
Doch, deshalb wurde X Satz 2 angefügt:
"Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."
Allerdings war das auch wieder Murks, dem Worlqut nach gilt das für M und Vm.
Klarheit gibt es erst seit diesem BGH-Urt.:
VIII ZR 71/07
... kommt dem Vermieter entgegen der Ansicht der Revision nicht zugute, dass sich die Kündigungsfrist für ihn nach neuem Recht gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB auf höchstens neun Monate verlängert. Für die Kläger ist die Kündigungsfrist von zwölf Monaten, die die Parteien in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB aF vereinbart haben, maßgeblich . Diese Vereinbarung bindet die Kläger auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes. Aus § 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB können sie nichts zu ihren Gunsten herleiten . Nach § 573c Abs. 4 BGB ist eine von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam . Danach hat eine wie hier vom Vermieter formularmäßig vorformulierte Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den Mieter zwölf Monate betragen soll, zur Folge, dass der Vermieter an die vereinbarten längeren Kündigungsfristen gebunden bleibt ...
Bloß für den M sind es also 3, für den Vm. dagegen 12 Monate Kündigungsfrist.
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Hmm, ok. Also um ehrlich zu sein, ist mir die Kündigungsfrist für den Vermieter relativ egal. Wichtig wars , dass es für den Mieter nur 3 Monate sind.
Hier habt ihr mir echt geholfen. Vielen Dank an alle!!!!
Gruß Batman-KM
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quote:
Allerdings war das auch wieder Murks, dem Worlaut nach gilt das für M und VM.
Das sehe ich auch so und bin daher erstaunt darüber, dass sich der BGH einfach über den Wortlaut hinwegsetzt.
Die Begründung des BGH ist dabei aus meiner Sicht nicht stichhaltig. Leider hilft meine Meinung niemandem, denn am Ende zählt das Urteil des BGH.
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quote:<hr size=1 noshade>Die Begründung des BGH ist dabei aus meiner Sicht nicht stichhaltig. <hr size=1 noshade>
Da bist du in sehr ehrenwerter Gesellschaft, Fundstück, Auszug aus der Begründung des Ggebers:
BT-Drucks. 14/4553
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2003 (VIII ZR 240/02 ) entschieden, dass die Übergangsvorschrift auch Verträge erfasst, in denen die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten diese Fälle nicht erfasst werden, es sollte vielmehr die neue Kündigungsfrist gelten .
Kopfnuss vom Bundestag für den BGH. Könnte also durchaus sein, dass er auch 2007 den BT "missverstanden" hat.
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