Kündigungsfrist Mieter / Eigenbedarfskündigung

7. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Etxis88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Mieter / Eigenbedarfskündigung



Hallo Zusammen,

hätte mal eine Frage.

Angenommen man wir zum Datum 31.10.18 zwecks Eigenbedarf gekündigt. Der Vermieter kündigt den Mieter freundlicher Weise schon 9 Monate zuvor, damit der Mieter was passendes findet und nicht 3 Monate davor wie die Kündigungsfrist es besagt

Ab wann fängt nach dieser Kündigung die Kündigungsfrist an? Besteht die Kündigungsfrist 9 Monate oder erst die letzten 3 Monate zum 31.10.2018?

Hintergrund:

Vermieter kündigt Mieter 9 Monate zuvor EG Wohnung, Mieterin zieht nach 2 Monate nach Kündigung aus. In diesen zwei Monaten ist eine Wohnung (Dachgeschosswohnung) frei geworden, die Ihr mündlich angeboten wurde und von Mieter Seite abgelehnt worden ist. Vermieter hat es Mieter mündlich angeboten, aber Mieter bestreitet es und will somit Schadensersatz. Der Anwalt vom Mieter beruft sich darauf, dass die Dachgeschosswohnung in der Kündigungsfrist angeboten werden muss und deshalb die Frage, ob in diesen 2 Monaten überhaupt eine Kündigungsfrist stattgefunden hat.

Diese Antwort würde Vermieter sehr viel Ärger und Gerichtskosten ersparen, obwohl er bei den mündlichen Angebot der Dachgeschosswohnung Zeugen dabei waren.

Vielen Dank für Eure Hilfe und Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Die Kündigungsfrist läuft ab Zugang der Kündigung und beträgt somit hier 9 Monate.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

So ganz hab ich das noch nicht nachvollziehen können:

Der Vermieter hat also gekündigt.
Wann aber wurde der Mietvertrag beendet und wodurch? Wenn der Mieter also zwei Monate später ausgezogen ist: hat er denn noch die restlichen neun Monate lang Miete gezahlt? Oder war da eine Übereinkunft mit dem Vermieter, dass der Mietvertrag mit dem Auszug beendet ist ("Aufhebungsvertrag")?

Dann die Dachgeschosswohnung: der Vermieter wusste davon beim Verfassen des Kündigungsschreibens noch nichts, aber dann ist die Wohnung innerhalb vom zwei Monaten frei geworden? Wie kann das denn sein - auch ein Aufhebungsvertrag etwa?

Aber generell: Wenn der Mietvertrag bereits gekündigt, aber noch nicht (beispielsweise durch Aufhebungsvertrag) beendet war, dann hätte die Wohnung angeboten werden müssen. Der Vermieter macht sich in der Tat schadenersatzpflichtig, wenn er das nicht tut, obwohl die Wohnung der gekündigten vergleichbar genug gewesen wäre und die Kündigung wegen Eigenbedarf erfolgt ist.
Der Vermieter hätte wahlweise wegen "Eigenbedarf ist entfallen" auch dem Mieter die Fortsetzung des Mietvertragen anbieten können, solange der dort noch wohnte.

Jetzt meint der Vermieter, das mündlich getan zu haben und der Mieter bestreitet das. Da kommt es auf Glaubwürdigkeit und Beweise an.
Erst mal sollte man grundsätzlich den Aufhebungsvertrag prüfen: war der etwa auch nur mündlich? Dann kann der Vermieter ja auch mal behaupten, dass der gar nicht stattgefunden hat und die ausstehenden Mietzahlungen vom Mieter verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Etxis88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für Ihre Antworten.

Vermieter hat die EW wegen Eigenbedarf am 20.01.2018 gekündigt und die Kündigung der Dachgeschosswohnung ist am 27.01.2018 beim Vermieter eingegangen (alles schriftlich belegbar). Daraufhin hat der Vermieter den Mieter es 2 Tage nach Eingang der Kündigung der Dachgeschosswohnung mitgeteilt das diese frei wird und hat es den Mieter angeboten. Diese Angebot wurde mündlich und unter Augen von Zeugen den Mieter mitgeteilt und der Mieter hat es abgelehnt. Am 30.03.2018 kündigt die Mieterin zum 31.03.2018 ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

Vermieter lässt Forderungen wie z.B. Mietverlust über sich ergehen und will kein Ärger.

Kurz nach Auszug vom Mieter kommt auch schon der erste Brief vom seinem Anwalt bzgl. Schadensersatz. Jegliche Forderungen wurden gestellt und konnten nach langen aussitzen abgewandt werde. Jedoch kam jetzt erneut ein Brief und darin steht, dass der Mieter nie die Dachgeschoss angeboten bekommen habe und da auch eingezogen wäre und sich somit enorme Kosten gespart hätte. Leider ist das die einzige Sache das nicht schriftlich belegt werden kann, sondern nur durch Zeugen bestätigt werden kann. Nun stellt sich der Vermieter die Frage, ob der Mieter mit solch einer Lüge durchkommt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Wenn der Vermieter glaubwürdige Zeugen hat, dann kommt der Mieter damit nicht durch.

0x Hilfreiche Antwort

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