Kündigungsfrist 2 Wochen vs 3 Monate

29. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Argus156
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist 2 Wochen vs 3 Monate

Hallo ihr Lieben,

ich wohne zurzeit zur unbefristeten Untermiete und möchte spontan ausziehen.
Nun habe ich der Hauptmieterin bereits 10 Leute vorgestellt, doch sie stellt sich quer und verweist auf die 3 Monate.
Die Frage wäre nun, im Untermietvertrag steht, dass sie eine Kündigungsfrist von 2 Wochen hat, ich jedoch eine von 3 Monaten. Ist dies rechtens oder kann ich auf Basis dessen irgendwie früher aus dem Vertrag?


Es dankt ein verzweifelter Student und wünscht einen sonnigen Dienstag :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Argus156):
m Untermietvertrag steht, dass sie eine Kündigungsfrist von 2 Wochen hat, ich jedoch eine von 3 Monaten. Ist dies rechtens
Nein. Als Formularklausel ist dies sicher nicht rechtens. Aber bevor wir lange diskutieren, kopier bitte die entsprechende Regelung wortwörtlich hier ein. Zudem wäre wichtig zu wissen, ob dein Mietverhältnis unter § 549 (2) 2. BGB fällt, der im Wesentlichen lautet

"Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat (...)"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Argus156
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben Dank für die zügige Antwort! Ich kopiere den Wortlaut heute Abend , bin momentan nicht zuhause.

Bezüglich §549 ist es so, dass das zimmer als möbiliert angeboten wurde. Es steht ein großes Bett mit Matratze und ein kleines Regal drin. (Das Zimmer ist allerdings nur 13qm groß, der Rest der Wohnung ist ganz normal möbiliert, ergo Waschmaschine etc, damit hatte ich nichts zu tun)
Schreibtisch und Kleiderständer habe ich selber besorgt.
Ist dies ausreichend, dass 549 greift?

-- Editiert von Argus156 am 29.05.2018 11:27

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Argus156
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Argus156):
. Zudem wäre wichtig zu wissen, ob dein Mietverhältnis unter § 549 (2) 2. BGB fällt, der im Wesentlichen lautet

"Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat (...)"

>> Darauf bezieht sich meine letzte Antwort. Bin ein Frischling im Forum, entschuldigt das Chaos!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hintergrund meiner Frage war § 573c (3) BGB : "Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig." Wegen § 573c (4) BGB ("Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.") sinde diese Fristen auch nicht zum Nachteil des Mieters änderbar.

Daran ändern auch irgendwelchen anderen eventuellen Vorteile nicht. Es wird also keine Bilanz gezogen um festzustellen, ob eine Regelung mehr Vorteile als Nachteile hat. Alles was an einer Regelung zu Kündigungsfristen zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweicht, ist ungültig. Die Vorteile der Regelung können aber durchaus gültig bleiben.

Zur Einordnung: "Überwiegend mit Möbel ausgestattet" heisst meiner Meinung nach mindestens Bett und Aufbewahrungsmöglichkeit für Kleidung. Das ist bei dir eventuell der Fall. Letztlich kann es dir aber dann egal sein, wenn das Zimmer als "möbliert" im Mietvertrag vermietet wurde. Denn dann wird meiner Meinung nach zu deinen Gunsten immer die kürzere Kündigungsfrist greifen. Ob sich der Vermieter darauf berufen könnte, ist eine Frage, die man hier gar nicht diskutieren muss.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Argus156
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):


Zur Einordnung: "Überwiegend mit Möbel ausgestattet" heisst meiner Meinung nach mindestens Bett und Aufbewahrungsmöglichkeit für Kleidung. Das ist bei dir eventuell der Fall. Letztlich kann es dir aber dann egal sein, wenn das Zimmer als "möbliert" im Mietvertrag vermietet wurde. Denn dann wird meiner Meinung nach zu deinen Gunsten immer die kürzere Kündigungsfrist greifen. Ob sich der Vermieter darauf berufen könnte, ist eine Frage, die man hier gar nicht diskutieren muss.


Ok, das werde ich überprüfen sobald ich Zuhause bin! Lieben Dank!!! :)

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