Guten Tag zusammen, ich habe die Kündigung zum 01.07.2018 erhalten. Im schreiben ist eigentlich alles plausibel beschrieben. Der Grund ist nachvollziehbar. Nur hier steht. Hiermit kündigen wir zum 01.07.2018. Spätestens bis zum 01.05 muss ich Wiedersehen, wenn ich möchte. Nur. Dann der Satz. Bis zum 01.02.2018 hat die Wohnung Übergabe zu erfolgen. Der Vermieter hat sich mit dem Datum vertippt. Ist die Kündigung nun nichtig? Kann ich mich zurück lehnen und warten was passiert? Oder muss Ich Widerspruch schreiben? Danke im Voraus
Kündigung wegen Eigenbedarf nichtig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatIst die Kündigung nun nichtig? :
Nö. Der Irrtum ist so offensichtlch das er sogar Dir aufgefallen ist.
ZitatOder muss Ich Widerspruch schreiben? :
Nö, muss man nicht.
Vor allen wenn eine Grundlage für den Widerspruch fehlt, wäre das Zeitverschwendung.
Aber hier liegt doch der Fehler im form vor? Oder sehe ich das falsch? Kann der Vermieter wirklich eine Räumungsklage durchsetzen?
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Zitat:Aber hier liegt doch der Fehler im form vor?
Nein, das ist kein Formfehler, sondern ein inhaltlicher Fehler.
Zitat:Kann der Vermieter wirklich eine Räumungsklage durchsetzen?
Ja, wenn Du bist zum 01.07.2018 nicht ausgezogen bist.
Zitat:Spätestens bis zum 01.05 muss ich Wiedersehen, wenn ich möchte.
Den Satz verstehe ich gar nicht.
ZitatDen Satz verstehe ich gar nicht. :
Ich meine wenn ich nichts finde, werde ich Widerspruch einreichen
ZitatIch meine wenn ich nichts finde, werde ich Widerspruch einreichen :
Ich finde nichts ist ja wohl mit der unsinnigste aller Gründe.
ich hoffe, Dir ist klar, was Dich eine Räumingsklage kosten kann.
Berry
Ich liebe von Harz vier. Mir steht laut Gesetz 50 qm zu. Zurzeit gibt's keine Wohnung, mit 45-50 qm. Ich muss doch nicht in 25 qm umziehen? Mein Vermieter gibt mir immer solche Angebote. Er meint, ich habe ja nicht so viel Auswahl, wenn es soweit ist
Vielen Dank an alle. Der Rechtsbeistand kostet mir nichts. Vielleicht können sie mir mehr sagen
Zitat:Ich finde nichts ist ja wohl mit der unsinnigste aller Gründe.
Nein, das ist ein anerkannter Härtefall, jedenfalls dann, wenn man ernsthaft gesucht hat.
ZitatNein, das ist ein anerkannter Härtefall, jedenfalls dann, wenn man ernsthaft gesucht hat. :
Stimmt, aber man sollte zur Sicherheit die instensive, erfolglose Suche gerichtsfest dokumentieren.
Also der Vermieter legt mir ab und zu die Angebote in form von ausdrucke aus dem Internet, Zeitungen und so weiter, oder schickt mir die Nummer von der Vermieter. Ich war bis jetzt nur in der Wohnungen Gesellschaft vor Ort und ließ mich bei der Diakonie in die Liste eintragen. Kann der Vermieter dann mir was vorwerfen? Es sind zum Teil kleinere Wohnungen?
Sicher dass der angegebene grund plausibel ist?
So oft kommt das nicht vor, dass die 45qm Wohnung eines Empfängers von SGB II Leistungen wegen Eigenbedarf benötigt wird.
Dazu kommt dass eine Kündigung zumindest wörtlich zum 01.07 nicht möglich ist, im Original heißt es hoffentlich 30.06?
Ausserdem kannst du anfangen hier zu lesen:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigungsschutz-sozialklausel-574-bgb-2-haertegruende_idesk_PI9865_HI2769236.html
und auch hier mal suchen und lesen, falls in eurem Ort die Mietpreisbremse gilt.
LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17
und LG Berlin, 05.04.2018 - 67 T 40/18
Zitat:Dazu kommt dass eine Kündigung zumindest wörtlich zum 01.07 nicht möglich ist, im Original heißt es hoffentlich 30.06?
Auch wenn im Original 01.07. steht wäre das nicht relevant (§ 133 BGB ).
ZitatSicher dass der angegebene grund plausibel ist? :
Schon. Es sind zwei Wohnungen, 80+ meine 45qm. Es ist Familie mit zwei Kinder. Junge und Mädchen. Noch klein. Die beiden Wohnung werden zusammen geführt. Sie leben in einer drei Zimmer Wohnung
ZitatSicher dass der angegebene grund plausibel ist? :
Schon. Es sind zwei Wohnungen, 80+ meine 45qm. Es ist Familie mit zwei Kinder. Junge und Mädchen. Noch klein. Die beiden Wohnung werden zusammen geführt. Sie leben in einer drei Zimmer Wohnung
Zitat:Zitat:Dazu kommt dass eine Kündigung zumindest wörtlich zum 01.07 nicht möglich ist, im Original heißt es hoffentlich 30.06?
Auch wenn im Original 01.07. steht wäre das nicht relevant (§ 133 BGB ).
Darum ging es mir nicht, sondern wenn im original steht, "hiermit kündigen wir zum 01.07, bitte räumen Sie zum 01.02" darf man ja durchaus anfangen zu hinterfragen, wie stabil denn die Begründung ist.
Scheint ja schließlich eine selbstgezimmerte Kündigung zu sein.
@ TE: evtl. mal den ganzen Wortlaut der Kündigung einstellen?
Also die Tatsache, dass da ein falsches Datum eingetragen ist, ist genau so relevant wie eine Widerspruch deinerseits, bei dem statt "Widerspruch" das Wort "Wiedersehen" benutzt wird (was dir ja offensichtlich passieren könnte). Ein Formfehler liegt nicht vor, das gemeinte Datum ist, wenn der Rest plausibel ist, zu erkennen.
Im übrigen ist die Aussage, bis wann die Wohnung zu übergeben ist, sowieso irrelevant für die Kündigung. Wenn der ganze Satz gestrichen würde, wäre sie genauso gültig.
Dass der Vermieter dir überhaupt Angebote vorlegt, ist freundlich von (und vor Gericht eventuell nützlich für) ihm, das muss er aber nicht.
Wenn dein einziger Widerspruchsgrund ist, keine neue Wohnung zu finden, dann musst du nachweisen, dass du dich darum intensiv bemüht hast aber keine Wohnung zu bekommen ist Das ist etwas mehr als bei der Caritas auf der Liste zu stehen - was auch immer das für eine Liste ist.
Das du deinen persönlichen Anspruch bei 50qm siehst, ist allein dein Problem. Du müsstest nachweisen, dass du trotz intensiver Bemühungen (Liste mit durchgeführten Besichtigungsterminen, Absagen von potentiellen Vermieters, Aufträge an Makler nachweisbar?) keine zumutbare Wohnung gefunden hast.
Wenn der Vermieter dir eine 25qm-Wohnung konkret vorschlägt, brauchst du vor Gericht im Streitfall gute Gründe, warum du diese Wohnung nicht angemietet hast. Wenn du sie nicht mal angesehen hast, wird das schwierig. Es ist nämlich durchaus möglich und auch nicht prinzipiell unzumutbar, auf 28qm zu leben!
Außerdem: selbst wenn dein Widerspruch Erfolg hätte (was ich im Moment noch nicht sehe), würde das maximal auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist hinauslaufen. Der Eigenbedarf ist, wie du selbst sagst, schlüssig begründet, die Kinder werden auch immer größer und vor Gericht werden die Interessen deines Vermieters gegen deine abgewogen.
Die wohnen zu viert auf 80qm und du findest 25qm für eine Person unzumutbar und willst mit dieser Begründung deine 45qm? Das könnte ein Richter anders sehen...
ZitatKann der Vermieter dann mir was vorwerfen? :
Ja, mangelnde Aktivität. Und dummerweise wird einem das dann auch in der Räumungsklage auf die Füße fallen.
Hast du Dir schon mal über die Bedeutung des Wortbestandteils "Suche" in "Wohnungssuche" Gedanken gemacht?
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