Kündigung wegen Eigenbedarf nichtig?

22. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung wegen Eigenbedarf nichtig?

Guten Tag zusammen, ich habe die Kündigung zum 01.07.2018 erhalten. Im schreiben ist eigentlich alles plausibel beschrieben. Der Grund ist nachvollziehbar. Nur hier steht. Hiermit kündigen wir zum 01.07.2018. Spätestens bis zum 01.05 muss ich Wiedersehen, wenn ich möchte. Nur. Dann der Satz. Bis zum 01.02.2018 hat die Wohnung Übergabe zu erfolgen. Der Vermieter hat sich mit dem Datum vertippt. Ist die Kündigung nun nichtig? Kann ich mich zurück lehnen und warten was passiert? Oder muss Ich Widerspruch schreiben? Danke im Voraus

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb490989-30):
Ist die Kündigung nun nichtig?

Nö. Der Irrtum ist so offensichtlch das er sogar Dir aufgefallen ist.



Zitat (von fb490989-30):
Oder muss Ich Widerspruch schreiben?

Nö, muss man nicht.
Vor allen wenn eine Grundlage für den Widerspruch fehlt, wäre das Zeitverschwendung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber hier liegt doch der Fehler im form vor? Oder sehe ich das falsch? Kann der Vermieter wirklich eine Räumungsklage durchsetzen?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Aber hier liegt doch der Fehler im form vor?


Nein, das ist kein Formfehler, sondern ein inhaltlicher Fehler.

Zitat:
Kann der Vermieter wirklich eine Räumungsklage durchsetzen?


Ja, wenn Du bist zum 01.07.2018 nicht ausgezogen bist.

Zitat:
Spätestens bis zum 01.05 muss ich Wiedersehen, wenn ich möchte.


Den Satz verstehe ich gar nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Den Satz verstehe ich gar nicht.


Ich meine wenn ich nichts finde, werde ich Widerspruch einreichen

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb490989-30):
Ich meine wenn ich nichts finde, werde ich Widerspruch einreichen


Ich finde nichts ist ja wohl mit der unsinnigste aller Gründe.

ich hoffe, Dir ist klar, was Dich eine Räumingsklage kosten kann.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich liebe von Harz vier. Mir steht laut Gesetz 50 qm zu. Zurzeit gibt's keine Wohnung, mit 45-50 qm. Ich muss doch nicht in 25 qm umziehen? Mein Vermieter gibt mir immer solche Angebote. Er meint, ich habe ja nicht so viel Auswahl, wenn es soweit ist

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#7
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle. Der Rechtsbeistand kostet mir nichts. Vielleicht können sie mir mehr sagen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich finde nichts ist ja wohl mit der unsinnigste aller Gründe.


Nein, das ist ein anerkannter Härtefall, jedenfalls dann, wenn man ernsthaft gesucht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, das ist ein anerkannter Härtefall, jedenfalls dann, wenn man ernsthaft gesucht hat.

Stimmt, aber man sollte zur Sicherheit die instensive, erfolglose Suche gerichtsfest dokumentieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Vermieter legt mir ab und zu die Angebote in form von ausdrucke aus dem Internet, Zeitungen und so weiter, oder schickt mir die Nummer von der Vermieter. Ich war bis jetzt nur in der Wohnungen Gesellschaft vor Ort und ließ mich bei der Diakonie in die Liste eintragen. Kann der Vermieter dann mir was vorwerfen? Es sind zum Teil kleinere Wohnungen?

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Sicher dass der angegebene grund plausibel ist?
So oft kommt das nicht vor, dass die 45qm Wohnung eines Empfängers von SGB II Leistungen wegen Eigenbedarf benötigt wird.

Dazu kommt dass eine Kündigung zumindest wörtlich zum 01.07 nicht möglich ist, im Original heißt es hoffentlich 30.06?

Ausserdem kannst du anfangen hier zu lesen:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigungsschutz-sozialklausel-574-bgb-2-haertegruende_idesk_PI9865_HI2769236.html

und auch hier mal suchen und lesen, falls in eurem Ort die Mietpreisbremse gilt.
LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17
und LG Berlin, 05.04.2018 - 67 T 40/18

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dazu kommt dass eine Kündigung zumindest wörtlich zum 01.07 nicht möglich ist, im Original heißt es hoffentlich 30.06?


Auch wenn im Original 01.07. steht wäre das nicht relevant (§ 133 BGB ).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Sicher dass der angegebene grund plausibel ist?


Schon. Es sind zwei Wohnungen, 80+ meine 45qm. Es ist Familie mit zwei Kinder. Junge und Mädchen. Noch klein. Die beiden Wohnung werden zusammen geführt. Sie leben in einer drei Zimmer Wohnung

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb490989-30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Sicher dass der angegebene grund plausibel ist?


Schon. Es sind zwei Wohnungen, 80+ meine 45qm. Es ist Familie mit zwei Kinder. Junge und Mädchen. Noch klein. Die beiden Wohnung werden zusammen geführt. Sie leben in einer drei Zimmer Wohnung

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Dazu kommt dass eine Kündigung zumindest wörtlich zum 01.07 nicht möglich ist, im Original heißt es hoffentlich 30.06?


Auch wenn im Original 01.07. steht wäre das nicht relevant (§ 133 BGB ).


Darum ging es mir nicht, sondern wenn im original steht, "hiermit kündigen wir zum 01.07, bitte räumen Sie zum 01.02" darf man ja durchaus anfangen zu hinterfragen, wie stabil denn die Begründung ist.
Scheint ja schließlich eine selbstgezimmerte Kündigung zu sein.

@ TE: evtl. mal den ganzen Wortlaut der Kündigung einstellen?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Also die Tatsache, dass da ein falsches Datum eingetragen ist, ist genau so relevant wie eine Widerspruch deinerseits, bei dem statt "Widerspruch" das Wort "Wiedersehen" benutzt wird (was dir ja offensichtlich passieren könnte). Ein Formfehler liegt nicht vor, das gemeinte Datum ist, wenn der Rest plausibel ist, zu erkennen.
Im übrigen ist die Aussage, bis wann die Wohnung zu übergeben ist, sowieso irrelevant für die Kündigung. Wenn der ganze Satz gestrichen würde, wäre sie genauso gültig.


Dass der Vermieter dir überhaupt Angebote vorlegt, ist freundlich von (und vor Gericht eventuell nützlich für) ihm, das muss er aber nicht.
Wenn dein einziger Widerspruchsgrund ist, keine neue Wohnung zu finden, dann musst du nachweisen, dass du dich darum intensiv bemüht hast aber keine Wohnung zu bekommen ist Das ist etwas mehr als bei der Caritas auf der Liste zu stehen - was auch immer das für eine Liste ist.

Das du deinen persönlichen Anspruch bei 50qm siehst, ist allein dein Problem. Du müsstest nachweisen, dass du trotz intensiver Bemühungen (Liste mit durchgeführten Besichtigungsterminen, Absagen von potentiellen Vermieters, Aufträge an Makler nachweisbar?) keine zumutbare Wohnung gefunden hast.
Wenn der Vermieter dir eine 25qm-Wohnung konkret vorschlägt, brauchst du vor Gericht im Streitfall gute Gründe, warum du diese Wohnung nicht angemietet hast. Wenn du sie nicht mal angesehen hast, wird das schwierig. Es ist nämlich durchaus möglich und auch nicht prinzipiell unzumutbar, auf 28qm zu leben!

Außerdem: selbst wenn dein Widerspruch Erfolg hätte (was ich im Moment noch nicht sehe), würde das maximal auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist hinauslaufen. Der Eigenbedarf ist, wie du selbst sagst, schlüssig begründet, die Kinder werden auch immer größer und vor Gericht werden die Interessen deines Vermieters gegen deine abgewogen.
Die wohnen zu viert auf 80qm und du findest 25qm für eine Person unzumutbar und willst mit dieser Begründung deine 45qm? Das könnte ein Richter anders sehen...

5x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb490989-30):
Kann der Vermieter dann mir was vorwerfen?

Ja, mangelnde Aktivität. Und dummerweise wird einem das dann auch in der Räumungsklage auf die Füße fallen.

Hast du Dir schon mal über die Bedeutung des Wortbestandteils "Suche" in "Wohnungssuche" Gedanken gemacht?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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