Kündigung von Untermietverhältnis

17. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Schmiddi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung von Untermietverhältnis

Hallo zusammen.

Ich hab ein kleines Problem in meiner Wohngemeinschaft.

Mein Mitbewohner, der auch der Hauptmieter ist, hat mir vor knapp 4 Wochen erzählt, dass er mir wohl kündigen wird, weil er mit mir nicht mehr klar kommt. Es wird wohl so kommen, meinte er, aber 100%ig durchdacht wäre es noch nicht.

Also hab ich mir erstmal nichts dabei gedacht. Nun kam er gestern abend in mein Zimmer und sagte, dass heute jemand wegen dem Zimmer vorbeischauen würde und ich fiel doch sehr gereizt aus allen Wolken.

Gekündigt hat er mir in diesem Sinne ja nicht mal mündlich und ich hab nun mehrfach gehört, dass das IMMER schriftlich erfolgen muss.

Ich muss leider dazu sagen, dass ich auch nur einen mündlichen Mietvertrag habe, nun aber schon seit Septemeber 2005 hier wohne. Also fast ein Jahr nun.

Sooo.. Wie sieht das nun aus? rein theoretisch muss ich ja solang nicht ausziehen, bis er mir schriftlich kündigt und die 3 Monate abgelaufen sind?

Dazu kommt, dass der Grund der Kündigung sich zusammengefasst darauf beläuft, dass (so blöd es auch klingen mag) er eifersüchtig auf meiner Art ist mit Frauen umzugehen. ISt das ein Kündigungsgrund?

Steh nun ziemlich unwissend dar. Manche sagen mir, dass allein der Grund schon rechtlich gesehen nicht vertretbar ist und er praktisch ausziehen müsste.

Weiss jemand mehr?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Auch mündliche Mietverträge können nur schriftlich gekündigt werden.

Ich nehme dabei an, dass Du das Zimmer unmöbliert gemietet hast, da ansonsten Sonderregelungen hinsichtlich der Kündigungsfrist und Kündigungsmöglichkeit gelten.

Der Hauptmieter muss dann Dir gegenüber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat (z.B. Eigenbedarf).

Er kann Dir auch ohne berechtigtes Interesse nach § 573a BGB kündigen, dann verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch um weitere 3 Monate.

Da keine wirksame Kündigung vorliegt, besteht auch keine Berechtigung des Vermieters, das Zimmer mit einem Nachmieter zu besichtigen.

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#2
 Von 
Schmiddi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah ok nun bin ich etwas schlauer. Möbliert war das Zimmer nicht. Der Vormieter (sein Bruder) hat mir die Regale in einer Ecke und die Lampe an der Decke hinterlassen. Ich nehme an, das fällt nicht unter möbliert. Alle Schränke, Bett, Tische usw hab ich selber mitreingebracht..

D.h. also dass er ohne einen ersichtlichen grund wie z.b. Eigenbedarf mir nur kündigen kann mit 3 +3 weitere monate Frist? also wenn er bis zum 3. September mir eine schriftliche Kündigung schickt/gibt, hätte ich statt bis zum 1.dez zeit bis zum 1. März?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ja, genauso ist es, außer, dass er das nicht am 3., sondern spätestens am 4. September machen muss (3. Werktag im Monat).

Und wenn Dein Vermieter sich nicht vorher schlau macht, was beim Verfassen der schriftlichen Kündigung noch so alles zu beachten ist, dann bestehen große Chancen, dass die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam ist.

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#4
 Von 
Schmiddi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok das klingt gut, denn ich hab ehrlich gesagt keine Lust mich wegen total aus der Luft gegriffenen Gründen aus der tollen Wohnung schmeissen zu lassen.

Sollte er es dennoch richtig machen und mir eine Kündigung bis zum 3ten werktag schicken, ab wann hat er denn das Recht fremde Menschen als Nachmieter in mein Zimmer zu lassen? oder hat er das überhaupt bevor ich ausgezogen bin?

Herzlichen Dank schonmal für deine bisherige Hilfe hh.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Natürlich darf der Vermieter schon vor Deinem Auszug auf die Suche nach einem Nachmieter gehen und diesem auch Dein Zimmer zeigen.

Dies ist jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache und in angemessenem Umfang zulässig (1-2 Mal pro Woche).

Mit der Nachmietersuche darf er frühestens nach dem Ausspruch der Kündigung anfangen.

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