Kündigung unwirksam? - Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigung unwirksam? - Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Hallo,

ich habe eine Kündigung von meinem Vermieter erhalten, in der keinerlei Hinweis steht, dass ich mich gegen die Kündigung wehren kann. (ich weiß gerade nicht, wie man das nennt. "rechtl. Hinweis" oder so?)

Ist diese Kündigung trotzdem rechtswirksam?

Der Grund der Kündigung : ich habe zum 2. Mal (leider) nicht aufgepasst, als die Miete von meinem Konto nicht überwiesen wurde.

Welche Bedingungen müssen bei einer Kündigung erfüllt sein, damit sie wirksam ist?

Danke schon mal im Voraus für Ihr/Eure Hilfe.
Ellonie

-- Editiert am 02.03.2010 17:59

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Welche Bedingungen müssen bei einer Kündigung erfüllt sein, damit sie wirksam ist?

Am einfachsten ist es, wenn du zwei mal hintereinander die Miete nicht bezahlst.


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#2
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Da habe ich Dich jetzt nicht verstanden.

Dass der Vermieter mir kündigen kann, wenn ich 2mal hintereinander die Miete nicht bezahlt habe, weiß ich. Muss der Vermieter in sein Kündigungsschreiben auch reinschreiben, dass ich ein Recht auf Widerspruch habe (also so ein Hinweis auf mein Recht, oder so).?

In der Kündigung, die ich erhalten habe, steht ein solcher Hinweis nicht drin.
Ist die Kündigung dann trotzdem rechtskräftig?

fragt
Ellonie

-- Editiert am 02.03.2010 18:14

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#3
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Die erste fristlose Kündigung konnte durch eine vollständige Bezahlung der offenen Mieten abgewendet werden.
Da dies nach wenigen Monaten wieder und sogar wieder mit 2 Monatsmieten Rückstand passierte kann die diesmal ausgesprochene fristlose kündigung nunmehr nicht abgewendet werden.
Natürlich kann sich Mieter mit einer mehr oder minder langwierigen und mit nach aller Voraussicht für ihn kostenintensiven Räumungsklage dann noch rausklagen lassen!

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#4
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo JollyJumper,

Du schriebst:
~~~~~~~~~~~~~~~~~
Da dies nach wenigen Monaten wieder und sogar wieder mit 2 Monatsmieten Rückstand passierte kann die diesmal ausgesprochene fristlose kündigung nunmehr nicht abgewendet werden.
~~~~~~~~~~~~~~~~~

Meine Frage ist: Ist eine Kündigung, auch wenn der Grund klar ist, auch wirksam, wenn kein Hinweis auf meine Möglichkeiten der Inanspruchnahme rechtlicher Schritte enthält? Anders formuliert: MUSS in einer Kündigung der Hinweis auf meine rechte enthalten sein, damit sie rechtswirksam ist?

Wäre nämlich die Kündigung nicht rechtswirksam, dann gilt auch die Räumungsklage nicht und der Vermieter müsste mir nochmals kündigen. Ich hätte dann mehr Zeit für meinen Auszug, regelmäßige Mietzahlung vorausgesetzt.

Ellonie

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#5
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Muss er nicht!
Die Kündigung ist wirksam!

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#6
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Mist.
Ich dachte, ich hätte eine Chance.

Aber Danke

Ellonie



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#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Trotzdem fehlt mE hier die Widerspruchsklausel und die Kündigung wäre damit unwirksam. Was aber hier nicht so das Problem ist, da der VM eine wirksame fristlose Kündigung nachholen kann. Geht grade mal ein Monat verloren. Und du musst trotzdem raus. Hast du jetzt wenigstens die zwei schon wieder ausstehenden Mieten bezahlt? Wenn du die nicht zahlst, hast du noch nicht mal ne Chance auf Räumungsaufschub.

Es wäre übrigens sinnvoll gewesen beide Fragen zum gleichen (oder ist es dasselbe?) Thema in einem Beitrag zusammenzufassen. Wird dann für alle Interessierten leichter. Geht sonst so querbeet.

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#8
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Kathie,

o.k. das nächste Mal schreibe ich beides zusammen. Ich dachte es seien 2 Einzelfragen und wollte kein Durcheinander.

Ja ja, die beiden Mieten habe ich selbstverständlich schon längst überwiesen, sogar noch eine Zusätzliche, um mich abzusichern. Ich kenn mich mit rechtlichen Dingen nicht aus. War auch nie nötig. Bin eh geschockt, dass mir das mit den beiden "versäumten" Mieten zum 2. Mal passiert ist und ich SOLCHE Konsequenzen tragen muss.

So nebenbei: einen Vermieter kann ich eigentlich gut verstehen, wenn er einen Mieter hat, der 2 x nicht pünktlich zahlt. Aber im Gegensatz zu meinem Vermieter habe ich in Problem-Fällen den anderen Menschen immer direkt angesprochen und die Probleme ließen sich unkompliziert und schnell lösen. Mir ist nicht mal in den Sinn gekommen, dass es sowas wie eine Räumungsklage gibt. Auch jetzt bin ich immer noch geschockt, dass der Vermieter mich nicht mal angesprochen hatte. Ich weiß: "Muss er nicht!" Wäre aber netter und einfacher, schneller und unkomplizierter gewesen. Für beide.

Erfahrungsreiche Grüße
Ellonie





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#9
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

"""Auch jetzt bin ich immer noch geschockt, dass der Vermieter mich nicht mal angesprochen hatte. Ich weiß: "Muss er nicht!" Wäre aber netter und einfacher, schneller und unkomplizierter gewesen. Für beide."""

Andersrum wird ein Schuh draus:
Da plötzlich auftretende Dauerauftragsfehler bei Banken sehr sehr selten vorkommen, glaub ich da nicht so richtig dran.
Und diejenige, die irgendjemand drauf ansprechen hätte müssen, wärst du gewesen!!!

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#10
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Kathi,

Du hast da was missvestanden: Es war kein Dauerauftragsfehler der Bank. Die Bank hat alles richtig gemacht. Nur ICH hätte Bankein- und Ausgänge besser kontrollieren müssen. Ist schon klar, dass ich an der Misere selber schuld bin.

Mein Kommentar sollte lediglich heißen, dass bei ich Problemen immer zum anderen hingehe und mit ihm gemeinsam kläre was Sache ist und wie das Problem gelöst wird. Ich habe es einfach bisher noch nicht erlebt, dass man - ohne vorher angesprochen zu werden - die Hammerlösung (=Kündigung nebst Räumungsklage) erleben darf.

Auch bei normalen Alltagsproblemen wird einem doch immer ganz selbstverständlich dazu geraten, erst mal "mit dem anderen zu reden". Nur dies habe ich gemeint, nichts weiter. Mein VM holte die Keule raus. Darf er auch. Diese Methode gehört nicht zu meinen Lebenserfahrungen und ist nicht mein Stil.

Ellonie



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#11
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Ein Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit ist nicht erforderlich.
Die Möglichkeit des Widerspruchs ist dem Mieter unbelassen.
Er kann widersprechen oder auf die fristlose Kündigung nicht reagieren und die Wohnung einfach nicht räumen.
Dann kommt es eben zu Hauptverhandlung. Dort kann er so viele Widerspruchsgründe vortragen wie ihm einfallen.
Im vorliegenden Fall zum 2-ten Mal 2 Monatsmieten ist die fristlose aber nicht abwendbar.

-- Editiert am 02.03.2010 21:02

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#12
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

"""Hallo Kathi,

Du hast da was missvestanden: Es war kein Dauerauftragsfehler der Bank. Die Bank hat alles richtig gemacht. Nur ICH hätte Bankein- und Ausgänge besser kontrollieren müssen. Ist schon klar, dass ich an der Misere selber schuld bin.

Mein Kommentar sollte lediglich heißen, dass bei ich Problemen immer zum anderen hingehe und mit ihm gemeinsam kläre was Sache ist und wie das Problem gelöst wird. Ich habe es einfach bisher noch nicht erlebt, dass man - ohne vorher angesprochen zu werden - die Hammerlösung (=Kündigung nebst Räumungsklage) erleben darf.

Auch bei normalen Alltagsproblemen wird einem doch immer ganz selbstverständlich dazu geraten, erst mal "mit dem anderen zu reden". Nur dies habe ich gemeint, nichts weiter. Mein VM holte die Keule raus. Darf er auch. Diese Methode gehört nicht zu meinen Lebenserfahrungen und ist nicht mein Stil.

Ellonie"""


Sorry gerade dann......... DU hast deine Miete nicht bezahlt und hättest von dir aus das Gespräch mit dem VM suchen müssen. Miete ist eine Bringschuld, und keine Holschuld. Warum hast du das Gespräch mit dem VM nicht gesucht?

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Um das noch einmal klarzustellen:

Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 569 Abs. 3 BGB hat der Mieter kein Widerspruchrecht, darum muss der Vermieter auch nicht darauf hinweisen.


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#15
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo hh,

klare präzise Aussage. Nun dann! Die fristlose Kündigung ist also wegen 2fachem Zahlungsverzug rechtskräftig. Wir müssen raus. Fristlos = sofort!!

Habe da noch 2 wichtige Fragen:

1: Stimmt es, dass ich in dieser Situation (=fristlose Kündigung) keine Möglichkeit habe, Fristverlängerung zu bekommen wegen Härtefall? (wir sind beide behindert)

2: In der Klage steht was von "beantrage ich, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, falls die beklagte Partei den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennen sollte."

Ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe. Aber was bedeutet es für mich, wenn ein "Anerkenntnisurteil" erlasssen wird? Was ist das? Wer erläßt sowas? Und wozu?



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#17
 Von 
Ellonie
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Courtesy,

warum ich die Miete nicht bezahlt hatte? Ganz einfach: ich bin in eine schwierige Lebenslage geraten, mir wuchs alles über den Kopf und ich hatte einfach nicht aufgepasst, als die Sparkasse wg. Kontoschwankungen 2 x die Miete nicht an den VM überwiesen hatte. Geld hatte ich zwar genug, aber ich hätte die Konoauszüge kontrollieren und nachträglich überweisen müssen!! Ich habe beim 1.Mal und auch bei diesem Mal direkt am selben Tag die fehlende Miete komplett überwiesen. Wie gesagt, das Geld war ja da. Die Absicht auch.

Klar, dass Behinderung nicht vor Mietzahlungspflichten schützt! Darum geht es ja auch gar nicht. Ich will mich nur auf den Gerichtstermin am Do. vorbereiten und wissen, welche Frist ich aushandeln kann. Aus der Wohnung wollte ich schon lange raus.

Ellonie

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#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Das ist die bedeutung einesAnerkenntnisurteils

quote:<hr size=1 noshade>habe beim 1.Mal und auch bei diesem Mal direkt am selben Tag die fehlende Miete komplett überwiesen. <hr size=1 noshade>


Warst Du jemals mit mehr als einer Miete im Rückstand? Ich habe die Sachlage noch nicht ganz verstanden. Wenn die fehlenden Mietzahlung nur durch mangelnde Kontodeckung erfolgt ist und Du dann sofort bezahlt hast, dann bist Du doch nur mit maximal einer Miete im Rückstand gewesen und nicht mit mehr als einer Miete.

Erläutere das bitte noch einmal genau, (z.B. Miete April 2009 gezahlt am 20.05.2009) da ggf. die Kündigung gar nicht berechtigt ist. Außerdem solltest Du darlegen, ob der Vermieter nach dem ersten Vorfall in der Mahnung mit einer Kündigung für den Wiederholungsfall gedroht hat. Du kannst die Daten gegenüber den realen Verhältnissen abändern, damit Dein Fall unkenntnlich bleibt. Wichtig ist jedoch, ob das in zwei aufeinanderfolgenden Monaten vorgekommen ist.

Insgesamt könnte es auch sein, dass eine Kündigung nach § 569 Abs. 3 BGB nicht zulässig gewesen wäre, jedoch eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt wäre. In diesem Fall gibt es jedoch ein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB . Der fehlende Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr ist es dann noch möglich den Widerspruch noch im ersten Termin des Räungsverfahrens vorzubringen (§ 574b BGB )

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