Hallo liebes Forum.
Mein Partner hat einen unbefristeten
Mietvertrag unterschrieben und danach haben wir unter dem Punkt Kündigung eine Klausel gefunden die lautet " Mieter und Vermieter verzichten auf die Dauer von fünf Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages (BGH VIII ZR 27 /04). "
Gibt es irgendwie eine Möglichkeit aus diesem Mietverhälltnis wieder rauszukommen?
Ein unbefristeter Mietvertrag kann doch nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen sein oder? dann wäre es doch ein befristeter?
Ich hoffe ihr habt Erfahrungen und könnt uns einen Tipp geben.
Ein unbefristeter Mietvertrag kann doch nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen sein oder?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Das maßgebliche Urteil VIII ZR 27/04
hast du selbst angegeben.
Der Kündigungssausschluss ist demnach unwirksam.
Mieterseitig kann ganz "normal" mit 3 Monaten Frist ohne Begründung gekündigt werden.
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Ein temporärer Kündigungsausschluß schafft ja auch keine Befristung, sondern eine Mindestlaufzeit.
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danke vielmals für eure antworten.
Dieses Urteil steht in dem Mietvertrag wie angegeben mit drin. Dummer Fehler des Vermieters?
Vorn steht unter dem Punkt Mietdauer " Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2011 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen."
das widerspricht sich doch alles?!
-- Editiert am 24.06.2011 20:51
quote:<hr size=1 noshade>das widerspricht sich doch alles?! <hr size=1 noshade>
Weshalb denn? Das ist wie die meisten MV ein unbefristeter MV.
Die sind mit 3-Monatsfrist kündbar. Schriftform beachten, § 568 BGB .
Da laut BGH nur maximal 4 Jahre die Kü. ausgeschlossen werden kann ist das hier, 5 Jahre, eben unwirksam. Bleibt eben ein völlig normaler unbefristeter MV.
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Dann wollen wir mal hoffen, daß in dem Vertrag nicht noch mehr steht.
Die vier Jahre gelten schließlich nur für Formularverträge.
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--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>Sollte es sich, wie hier anzunehmen, um eine Klausel i.S.d. § 305 BGB handeln, ist der Kündigungsverzicht unwirksam, sollte die Klausel vollständig wiedergegeben worden sein, käme es hierfür nicht einmal darauf an, dass die "höchstzulässige" Frist nicht eingehalten wurde.
-- Editiert am 25.06.2011 09:12
von Heuriger am 25.06.2011 09:10 <hr size=1 noshade>
Ach was, im Trolland gibt es keine BGH o.ä.?
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
VIII ZR 27/04
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Der Kenner der Rechtslage kennt natürlich mehr, als mühselig zusammengesammelte ...
wer sollte das denn sein ' Kenner der Rechtslage' , etwa das kleine Pikowitzchen, der sich heuer Heuriger nennt?
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quote:
PS:
Diese Regelung:
quote:Mieter und Vermieter verzichten auf die Dauer von fünf Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages
könnte übrigens dem VM ansonsten schon das Genick brechen, da er ja nicht einmal kündigen könnte, wenn der M keine Miete mehr zahlt. Da könnten auch 4 Jahre schon ganz schön lang werden.
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von Heuriger am 25.06.2011 11:01
Schon mal daran gedacht, daß 99,999% der Leute vorgefertigte, ausgefuchste Formulare benutzen, in denen die Rspr. berücksichtigt ist?
Im Trolland mag das anders sein, "natürlich".
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so hier könnt ihr es euch anschauen : http://s7.directupload.net/images/110625/jtjptrco.jpg
auf der davorigen seite ist bloß unten 18.Kündigung
geschrieben.
leider nicht gut zu erkennen aber ihr wisst ja was hier geschrieben ist, nur zur verdeutlichung das nix weiteres da steht und die klausel (BGH...) auch dahinter vermerkt wurde.
er hat keinerlei gründe im MV angegeben die die 5 jahre rechtfertigen würden.
ja stimmt er könnte den mietvertrag ja so auch nicht kündigen, misteriös. mhm
wir haben diesen kleinen satz halt beim lesen und unterschreiben logischerweise übersehen, da er ja einfach ohne überschrift oben an den rand geschrieben ist,...
also könnten wir uns schonmal nach einer anderen wohnung umsehen?
quote:<hr size=1 noshade>Da der Verwender (VM) sich ggf. nicht mal auf eine Nichtigkeit dieser Klausel berufen könnte, würde dies wohl zunächst tatsächlich bedeuten, dass dieser nicht einmal kündigen könnte, wenn ihr 5 Jahre lang keine Miete zahlt.
...
von Heuriger am 25.06.2011 14:11 <hr size=1 noshade>
Das bewahren wir auch mal vor dem editor.
Das ist auch mal wieder so schlecht, daß es schon wieder gut ist.
Eine Klausel ist zwar nichtig, schliesst aber trotzdem das gesetzliche BGB-Recht aus.
Trollecht at it's best.
@TE,
kündigen müsst ihr aber, schriftlich, §§ 568 , 573c BGB .
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quote:
schliesst aber trotzdem das gesetzliche BGB-Recht aus.
Welches BGB-Recht wäre denn zu Lasten des Vermieters nicht ausschließbar ?
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quote:<hr size=1 noshade>BGH VII ZR 187/96 , VII ZR 250/94
...Da das Gesetz den Vertragspartner schützen will, kann der Verwender sich nicht auf die Nichtigkeit seiner - für ihn selbst nachteiligen - Klausel berufen. ...
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von Heuriger am 25.06.2011 14:44 <hr size=1 noshade>
Solltest du nicht wenigstens ganz entfernt einschlägige Urteile heraussuchen.
Vielleicht sogar zu Formularverträgen im Mietrecht?
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