Kündigung auf Eigenbedarf erhalten, rechtens?

8. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
perel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung auf Eigenbedarf erhalten, rechtens?

Hallo,

ich wohne jetzt seit ca. einem jahr mit einem jungen paar (sind leiert und bewohnen eins der 3 zimmerwohnung und im anderen ist nur gerümpel) in einer zwecks-wohngemeinschaft...

nun ja... der vermieter der wohnung, ist der vater des maennlichen parts des paares, und nun habe ich eine kündigung von ihm erhalten, die wie folgt lautet:

Kündigung des Mietvertrages wg. Eigenbedarf

Sehr geehrter Herr XXXX,

Ich muss leider den Mietvertrag zwischen uns für die Wohnung in der XXXXXX gemaess dem Paragraphen § 573 Abs. 2 Nr. 2 des BGB ’s wegen Eigenbedarf kündigen.

Es besteht die akute Gefahr, dass die Beziehung zu unserem Sohn aufgelöst wird, da nur ein Raum ihm und seiner Verlobten zu gering sind und Sie dadurch sich vom Elternhaus lösen und eine eigene Wohnung aufsuchen müssen, welche von mir extra mitfinanziert werden muss (Unterhaltspflicht, da Sohn noch studiert).

Die Kündigung tritt am Ende des Monats November 2007 in Kraft, d.h. Sie müssen die Raeumlichkeiten bis zum 29. Februar 2008 vollstaendig raeumen.

Des weiteren möchte ich Sie noch ein Mal darauf hinweisen, dass eine Restzahlung für die Miete April 2007 in der Höhe von 45 EUR aussteht. Diese haben Sie sofort zu überweisen/überreichen!


Mit freundlichen Grüssen,


ist diese Kündigung rechtens?

danke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Da stellt sich zunächst die Frage, warum das dritte Zimmer nicht vom Gerümpel befreit werden kann. Das wird man dem Vermieter auf jeden Fall vorhalten können.

Daneben darf diese Kündigung beim Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbar gewesen sein. Das kann man hier natürlich nur sehr schwer beurteilen.

Zudem hat der Vermieter Dich nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen, was für sich alleine genommen die Kündigung aber nicht unwirksam macht. Das führt lediglich dazu, dass der Widerspruch noch bis zum ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden kann und nicht schon bis zum 31.12.2007 in Deinem Fall.

-- Editiert von hh am 08.11.2007 12:44:44

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#2
 Von 
perel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

naja gerümpel war wohl etwas falsch ausgedrückt... das zimmer wo jetzt sachen drin sind, war vermietet und ist erst seit 2 monaten frei, da der mieter in diesem zimmer über 2 monate die miete nicht gezahlt hatte und somit gekündigt wurde... und die anderen 2 wohnen in einem 18qm grossen zimmer und benutzen seitdem das andere zimmer leer ist (12qm) als abstellkammer (schuhe, waesche, etc.) weil ihr eigenes zimmer rappel voll ist...

soll ich einfach bis zum 29.februar warten und dann einspruch einlegen? was kann ich denn da reinschreiben....

danke

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zunächst einmal solltest Du Dir selbst die Frage stellen, ob Du unbedingt in dem Zimmer bleiben willst. Da Du mit dem Sohn des Vermieters unter einem Dach wohnst, kann das natürlich zu Schwierigkeiten führen, wenn Du gegen die Kündigung Widerspruch einlegst.

Ein Widerspruch kann mit einer unzumutbaren Härte begründet werden. Bei einem Studenten wäre das z.B. ein Umzug während der Examensphase oder während der Diplomarbeit.

Daneben kannst Du Dich darauf berufen, dass die Begründung in der Kündigung falsch ist. Dem Sohn stehen schließlich zwei Zimmer bereits zur Verfügung, die er aber nicht angemessen nutzt.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Hast du einen Mietvertrag oder bist du Untermieter? Ein Untermietverhältnis kann wesentlich leichter gekündigt werden.
Grundsätzlich ist klar: die Wohnung gehört Person X, sein Sohn wohnt bereits dort (ink. Freundin) und sie wohnen in einem anderen Zimmer. Dieses Zimmer wurde ihnen jetzt gekündigt.
Ich finde, 4 Monate Zeit, sich ein neues Zimmer zu suchen sehr ausreichend und würde daher keine große Klage machen sondern mir etwas neues suchen.

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#5
 Von 
perel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

habe einen eigenen vertrag mit dem vermieter...

ich glaube mir sind die haende in gewisser weise gebunden, muss mich wohl nach einer neuen bleibe umschauen...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

@sika0304
Ein Untermietverhältnis kann wesentlich leichter gekündigt werden.

Das Mietrecht unterscheidet nicht zwischen Miet- und Untermietverhältnis. Daher gelten für beide Fälle die gleichen Kündigungsmodalitäten.

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