Kündigung Einreichung

31. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
go496017-99
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Einreichung

Guten Tag.

Ich habe meiner Mieterin die Kündigung zum 25.07 eingereicht jedoch werde ich bis zum 03.08 nicht in der Lage sein sie zu einer Unterschrift zu kriegen.
Reicht es, wenn sie die Kündigung bis zum 03.08 gesehen hat, oder muss sie es bis dann unterschrieben haben?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

1. echte Kündigungen werden nicht eingereicht. Eingereicht werden nur Sachen die einer Genehmigung / Beweilligung / Zustimmung bedürfen, was bei echten Kündigungen gerade nicht der Fall ist.

Kann es sein, das man eher einen Aufhebungsvertrag anstrebt? Dann wäre der dritte Werktag des Monats nicht wirklich relevant.


2. Eine Kündigng ist eine einseitige Willenserklärung - es reicht vollkommen aus, wenn die zu den normalen Postempfangzeiten zugestellt wird und man das auch gerichtsfest nachweisen kann.
Ob und wann diese dann gelesen oder gar unterchrieben wird ist egal.


3. Wenn es eine echte Kündigung wäre, ist der Grund hoffentlich gerichtsfest? Dann da gibt es Anforderungen die von Gerichten recht streng beurteilt werden, wenn dagegen geklagt wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von go496017-99):
Guten Tag.

Ich habe meiner Mieterin die Kündigung zum 25.07 eingereicht jedoch werde ich bis zum 03.08 nicht in der Lage sein sie zu einer Unterschrift zu kriegen.
Reicht es, wenn sie die Kündigung bis zum 03.08 gesehen hat, oder muss sie es bis dann unterschrieben haben?


Wahnsinn, wie unglaublich unwissend ein Vermieter sein kann......

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Die Mieterin muß die Kündigung nicht unterschreiben.

Es ist auch egal ob sie sie gesehen oder gelesen hat.

Entscheidend ist das Du den Zugang nachweisen kannst.

Und noch entscheidender ob die Kündigung wirksam ist.

Denn einem Mieter kann man nicht mal eben so kündigen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen