Kündigung Eigenbedarf-kann ich früher raus?

29. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
basisto
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf-kann ich früher raus?

Hallo,
uns wurde unsere Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt (nach einem knappen Jahr darin wohnen, obwohl längerfristiges Mietverhältnis angedacht war). Kündigungsfrist ist 3 Monate. Wir haben bereits eine neue Wohnung gefunden, die allerdings einen Monat vor Ablauf dieser Frist zu beziehen ist. Nun meine Frage: Müssen wir in diesem Fall doppelt Miete bezahlen oder gibt es irgendeine Klausel, die uns "erlaubt", früher aus dem Mietvertrag auszusteigen und somit nicht doppelt belastet zu werden (bzw mehrfach, so ein Umzug ist ja auch nie billig).

Danke schonmal für Antworten. (Falls es hier bereits eine diesbezügliche Frage gibt, entschudligt bitte. Ich habe eine Weile gesucht, aber nichts gefunden und außerdem surfe ich schon die ganze Zeit auf der Suche nach einer Antwort im www, ohne fündig, dafür aber immer genervter zu werden :-))





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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

quote:
gibt es irgendeine Klausel, die uns "erlaubt", früher aus dem Mietvertrag auszusteigen


Nein.



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42x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
carin1309
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo basisto,

vielleicht kannst du hier etwas mit anfangen:

http://www.gutefrage.net/frage/kuendigung-wegen-eigenbedarf-darf-ich-auch-vorher-ausziehen



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"carin"

46x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Eher nicht.

(Das Ding heißt ja auch "GuteFrage" und nicht "GuteAntwort").



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1151 Beiträge, 215x hilfreich)

Wenn nicht schon geschehen, die Kündigung mal auf Rechtsverbindlichkeit bzw. Gültigkeit prüfen. Ansonsten könnt ihr nur mal mit dem VM sprechen ob er euch auch keine Probleme machen würde, wenn ihr früher raus wärd. Vielleicht ist es ihm sogar recht wenn er schon früher über die Wohnung verfügen kann.

Ansonsten gilt, ihr habt die Wohung bis zum Vertragende zu bezahlen, habt aber auch die Verfügungsgewalt. Wenn der VM auf die Miete besteht, bekommt er eben auch erst am letzten Tag des Mietvertrags Zugang zur Wohnung.

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"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Der Vertrag ist zu erfüllen, insofern bestätige ich die Vorredner.

Dennoch wäre es ein Versuch wert mit dem VM zu reden, vielleicht möchte er früher rein, bzw. hat Umbauarbeiten vor, oder ähnliches !

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
basisto
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Sowas habe ich befürchtet... Habe ja bereits mit dem Vermieter gesprochen, aber er meint, er könne mir da nicht entgegen kommen, weil sie nichmal wissen, ob sie es bis dahin schaffen. Ich finde das Ganze nur irgendwie ungerecht: SIE kündigen uns nach nur einem Jahr trotz längerfristiger Suche (aber gut, so kann es nunmal laufen), aber dann gibt es für UNS keine Rechte, evtl. die Wohnung früher zu verlassen, weil wir eben früher was gefunden haben. Wir MÜSSEN ja schließlich suchen und die meisten vermieten nicht erst ab in drei Monaten...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Wenn IHR nach nur einem Jahr gekündigt hättet, hätte der VM auch wieder suchen müssen (mit vermutlichem Mietausfall).



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12318.01.2010 15:10:20
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich würde auch erst mal prüfen, ob die Kündigung überhaupt die rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Wie lautet denn die Begründung ?? (evtl. mal den text der Kündigung hier posten ??)

Wenn die Kündigung den rechtlichen Ansprüchen nicht genügt, müsst ihr erst mal gar nichts tun und der Vermieter kann dann, wenn er es mitbekommt, eine neue schreiben. Somit habt ihr erst mal Zeit gewonnen für die Suche nach einer neuen Bleibe, bzw. eine bessere Position für eine Abfindungsverhandlung.

Allein die Aussage, der Vermieter wisse noch gar nicht, wann er einzieht deutet schon darauf hin, dass die Kündigung nicht wasserdicht ist.






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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Vor allem deutet sie darauf hin, daß der VM Spielraum hat.



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12318.01.2010 15:10:20
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 2x hilfreich)



quote:
Vor allem deutet sie darauf hin, daß der VM Spielraum hat.


Oder keine rechtlich haltbare Begründung für die Kündigung...
Das kann man wohl erst definitiv beurteilen, wenn man den genauen Wortlaut des Schreibens kannt.



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
basisto
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kündigung IST rechtens und die Vermieter ziehen sicher hier selbst ein - darum geht es nicht. Es geht ja sozusagen um das Gegenteil: Wir haben ja bereits eine Wohnung gefunden und wollen nun einen Monat FRÜHER raus und ich wollte wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, eben diesen einen Monat nicht finanziell doppelt belastet zu werden aufgrund Miete von zwei Wohnungen.

Die Anmerkung von Laird Mortimer ist natürlich richtig, aber man hat doch das Gefühl, dass uns die Vermieter nach einer Kündigung aufgrund Eigenbedarfs nach so kurzer Zeit doch durchaus auch entgegen kommen könnten. Außerdem: Wenn wir gekündigt hätten und Nachmieter gestellt hätten, hätten wir ja auch vor Ablauf dieser Dreimonatsfrist rauskönnen...Und er hätte sich um nichts kümmern müssen. Und ehrlich gesagt lief es bei mir immer so bisher.

Nun noch eine andere Frage: Der Vermieter hat uns die Kündigung mündlich bereits vorher mitgeteilt, schriftlich aber dann erst 2 Wochen später. Ab wann gelten die drei Monate? Ab der mündlichen Mitteilung (das wäre dann sozusagen bis Mitte eines Monats, somit nur eine halbe Miete Soppelbelastung) oder ab der schriftlichen?

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12318.01.2010 15:10:20
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 2x hilfreich)

Bei den Vermietern hier zählt nur das Entgegenkommen der Mieter was, Geben und Nehmen heist bei denen, der Mieter gitb und der Vermieter nimmt.

Rein rechtlich kannst Du da nichts machen.
Kündigung gilt erst ab dem Eintreffen der schrifltichen Kündigung.
Woher wisst Ihr denn, dass die Kündigung rechtlich wirksam ist ??



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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

quote:
Kündigung gilt erst ab dem Eintreffen der schrifltichen Kündigung.


und bei einer ordentlichem Kündigung immer zum Ende eines Monats.



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