Kostenaufstellung des Vermieters nach Auszug

21. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Kostenaufstellung des Vermieters nach Auszug

Hallo,
wir sind kürzlich umgezogen. In der Wohnung hatten wir genau 9 Jahre gelebt. Die Wohnung haben wir in neu renoviertem Zustand übernommen, die Duschkabine und alles andere war neu.
Jetzt kam die Abrechnung des Vermieters:

Kosten für die Neuanschaffung einer Duschwand inklusive Einbau durch eine Fachfirma (Glas ist mir gesprungen, Haftpflicht zahlt nicht) 630 Euro.

Ersatz Schlüssel Wohnanlage 40 Euro (dieser Posten ist meinerseits ok)

Abmontieren eines Fenstergriffes durch FAchfirma 60 Euro (Es war einer dieser Griffe mit Schlüssel. Den Schlüssel hatte ich verlegt)

Putzkosten 80 Euro (Der Vermieter hatte einen Nachbarn mit den REinigungsarbeiten beauftragt.

Die Wohnung wurde zum 31.5.17 gekündigt und geplant zum 1.7.17 an eine ehemalige Nachbarin, die somit innerhalb des Hauses umgezogen ist, vermietet.

Der Vermieter hat mich weder schriftlich noch telefonisch aufgefordert, die beanstandeten STellen zu reinigen, noch den Fenstergriff zu entfernen. Mein Mann meinte hinterher, er hätte das passende Werkzeug gehabt.
Somit hat der Vermieter es schon mal versäumt, uns eine Nachbesserungsfrist einzuräumen.

Fällt die Sache mit der Duschkabine auch unter Nachbesserungsrecht? Falls nein, ist der komplette Wert zu ersetzen oder nur der Zeitwert? Falls Zeitwert, wo finde ich verbindliche Nutzungsdauern die ich auch belegen kann?

Selbstverständlich hat der Vermieter unsere Kaution verrechnet und fordert überdies noch eine Nachzahlung.

Was sagt ihr dazu?

Benötige ich besser einen Anwalt oder kann man das auch selbst schriftlich argumentieren? Wie sicher ist die Rechtslage? Wir haben eine Haftpflicht, aber mit Eigenanteil. Weiß nicht, ob sich das dann lohnt, da es sich ja doch um wenige Hundert Euro handelt.

Vielen Dank schon mal :)

-- Editier von fb463931-8 am 21.07.2017 22:02

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Benötige ich besser einen Anwalt oder kann man das auch selbst schriftlich argumentieren? Wie sicher ist die


hinterhergschmissenes Geld........

Der Vermieter muss dich zu gar nichts auffordern - hierfür gab es Wohnungsrücknahme und Mengelprotokoll, das du unterschrieben und somit anerkannt hast? Spätestens da hättest du aufnehmen lassen sollen, dass du bis dann und dann die Schäden auf eigenen Kosten/Mühe beheben wirst, wenn du meinst es wäre billiger.

Die Scheibe hättest du gleich der Haftpflicht melden müssen - du hast das Fremdeigentum beschädigt und dafür ist ja die Haftpflicht da - hättest abwägen können, ob Eigenbeteiligung und ggf. eine Beitrtagssteigerung dir teurer gekommen wären (z.B. bei 500 € SBet. - lohnt es nicht).

Allein bei diesem Posten ist es eindeutig - der RA wird dir da gar nicht helfen können sondern nur daran verdienen und die Schultern am Ende zucken - Pech.

Hier gilt kein Neu/alt-Wert - Der Eigentümer hat eine neue Scheibe einsetzen müssen, um die Wohnung vermietbar zu mahcnen - du hättest eine gute "Gebrauchtware" suchen/einsetzen/reinigen können und die Abnahme abwarten - hast aber nicht gemacht.

Die abschließbare Griffe sind im EG Standart und ein "Vermietungskriterium", der vielen Mietern ein "muss" sind. Du hättest adekwates Griff kaufen und einsetzen müssen, meintest aber, die andren können auch ohne leben. So nicht! Die Wohnung angemietet wie gesehen, dafür aber auch genau so zurückgeben!

Mit der Kaution darf er jederzeit aufrechnen - du musst klagen, wenn du meinst, der VM ist im Unrecht.

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#2
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

PS Ptzkosten hättest du durch Eigensatz vermeiden können, 80€ sind sehr billig und nicht zu beanstanden - sehr wirtschaftlich, so wird das auch jeder Richter sehen.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Fällt die Sache mit der Duschkabine auch unter Nachbesserungsrecht? Falls nein, ist der komplette Wert zu ersetzen oder nur der Zeitwert? Falls Zeitwert, wo finde ich verbindliche Nutzungsdauern die ich auch belegen kann?
Bei vertraglich geschuldeten Leistungen muss in der Regel eine Nachfrist gesetzt werden. Bei Beschädigungen gilt dies meines Wissens nach nicht. Es wäre der Zeitwert zu ersetzen. Verbindliche Daten findest du in Deutschland nirgends. Es gibt eine Tabelle aus der Schweiz http://www.tfj.ch/mietvertrag-wohnung-kostenlos/lebensdauertabelle.pdf , welche von Vermietern und Mietern dort gemeinsam erstellt wurde. Dies sieht 25 Jahre für Glas-Duschkabinen vor. Danach wären 16/25 tel der Kosten zu ersetzen.

Zitat (von fb463931-8):
Putzkosten 80 Euro (Der Vermieter hatte einen Nachbarn mit den REinigungsarbeiten beauftragt.
Meiner Meinung nach nicht zu zahlen, sofern du nicht dazu aufgefordert wurdest bzw. sofern du dies nicht endgültig verweigert hast. Allensfalls möglich wären Reinigungsarbeiten im Zuge der Arbeiten an der Duschwand. Dann wären wiederum 16/25tel zu tragen.

Zitat (von fb463931-8):
Ersatz Schlüssel Wohnanlage 40 Euro (dieser Posten ist meinerseits ok)

Abmontieren eines Fenstergriffes durch FAchfirma 60 Euro (Es war einer dieser Griffe mit Schlüssel. Den Schlüssel hatte ich verlegt)
Der Vermieter hätte euch meiner Meinung nach zur Rückgabe aller Schlüssel noch eine Nachfrist setzen müssen. Denn das war eine vertragliche Leistung. Wenn euch das jedoch eh nicht möglich war (ihr z.B. bereits gesagt hattet, dass ihr die verloren habt), dann war keine Nachfrist nötig. Und dann sind die Kosten meiner Meinung nach zu tragen.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von mina37):
Der Vermieter muss dich zu gar nichts auffordern - hierfür gab es Wohnungsrücknahme und Mengelprotokoll, das du unterschrieben und somit anerkannt hast?
Bei vertraglich geschuldeten Leistungen ist in der Regel eine Nachfrist zu setzen. Das ergibt sich aus § 281 BGB . Putzen fällt in aller Regel unter vertraglich geschuldete Leistung, sofern denn überhaupt ein Anlass dazu besteht.

Zitat (von mina37):
PS Ptzkosten hättest du durch Eigensatz vermeiden können, 80€ sind sehr billig und nicht zu beanstanden - sehr wirtschaftlich, so wird das auch jeder Richter sehen.
Was für ein Quatsch. Keiner weiß, was da geputzt wurde und ob überhaupt Putzen fällig war. Aber du bist dir sicher, dass das nicht zu beantstanden ist und kennst die Entscheidung eines Richters. Beeindruckend, die Glaskugel will ich auch haben.

-- Editiert von cauchy am 21.07.2017 22:31

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von mina37):
Allein bei diesem Posten ist es eindeutig

Das ist schlicht und ergreifend Unfug.

Als erstes müsste man mal wiseen warum das Glas gesprungen ist, ob der Mieter daran überhaupt schuld war.
Dann gilt immer der Zeitwert zu beachten.



Zitat (von cauchy):
Was für ein Quatsch.

Ja, den scheint mina37 derzeit gerne hier zu verbreiten...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von mina37):
Zitat (von fb463931-8):
Benötige ich besser einen Anwalt oder kann man das auch selbst schriftlich argumentieren? Wie sicher ist die


hinterhergschmissenes Geld........

Der Vermieter muss dich zu gar nichts auffordern - hierfür gab es Wohnungsrücknahme und Mengelprotokoll, das du unterschrieben und somit anerkannt hast? Spätestens da hättest du aufnehmen lassen sollen, dass du bis dann und dann die Schäden auf eigenen Kosten/Mühe beheben wirst, wenn du meinst es wäre billiger.

Die Scheibe hättest du gleich der Haftpflicht melden müssen - du hast das Fremdeigentum beschädigt und dafür ist ja die Haftpflicht da - hättest abwägen können, ob Eigenbeteiligung und ggf. eine Beitrtagssteigerung dir teurer gekommen wären (z.B. bei 500 € SBet. - lohnt es nicht).

Allein bei diesem Posten ist es eindeutig - der RA wird dir da gar nicht helfen können sondern nur daran verdienen und die Schultern am Ende zucken - Pech.

Hier gilt kein Neu/alt-Wert - Der Eigentümer hat eine neue Scheibe einsetzen müssen, um die Wohnung vermietbar zu mahcnen - du hättest eine gute "Gebrauchtware" suchen/einsetzen/reinigen können und die Abnahme abwarten - hast aber nicht gemacht.

Die abschließbare Griffe sind im EG Standart und ein "Vermietungskriterium", der vielen Mietern ein "muss" sind. Du hättest adekwates Griff kaufen und einsetzen müssen, meintest aber, die andren können auch ohne leben. So nicht! Die Wohnung angemietet wie gesehen, dafür aber auch genau so zurückgeben!

Mit der Kaution darf er jederzeit aufrechnen - du musst klagen, wenn du meinst, der VM ist im Unrecht.


In diesem Post gibt es so gut wie keine richtige Aussage. Nur der Verweis auf das Protokoll ist insoweit richtig, dass man jetzt mal gucken muss was da drin steht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Liebe Te,

bitte schau mal in deinen Mietvertrag, was steht da zum Thema putzen/ Zustand bei Rueckgabe der Wohnung.
Dann : gibt es ein Protokoll von der Wohnungsrueckgabe ? Wenn ja, was steht da drin und wer hat alles unterschrieben?

Ak

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
Kosten für die Neuanschaffung einer Duschwand inklusive Einbau durch eine Fachfirma (Glas ist mir gesprungen, Haftpflicht zahlt nicht) 630 Euro.


Warum zahlte die Haftpflicht nicht? ME müsste hier auch der Abzug "neu für alt" gemacht werden, und ob dann überhaupt was zu erstatten wäre ist die nächste Frage.

Alles andere ist schon erkärt, die Posts von mina sollte man als Trollfaktor sehen und nicht mit in die persönlichen Erwägungen aufnehmen.

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#9
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
vielen dank für die vielen Antworten!
Protokoll gab es keines, da der Vermieter am Tag der Schlüsselübergabe nicht zu erreichen war.
Die Haftpflicht zahlt den Schaden nciht, da es sich um eine Duschwand aus plexiglas handelt, mit der Begründung, Glasschäden sind bei der Hausratversicherung versicherbar.
Der Vermieter hat lediglich einige Tage nach dem Auszug angerufen und mitgeteilt, dass er jemanden putzen lassen hat und gesagt den Wohnungsschlüssel lässt er nach machen.
Der Mietvertrag ist ein Standardmietvertrag nach dem die Wohnung besenrein übergeben werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zählt dann die Duschkabine aus Kunstglas bei der Lebensdauer TAbelle zu Plastik oder Glas? Hätte er uns nicht die Gelegenheit geben müssen, es selbst auszutauschen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Zählt dann die Duschkabine aus Kunstglas bei der Lebensdauer TAbelle zu Plastik oder Glas?
Diese Tabelle hat in Deutschland keinerlei Rechtskraft. Sie kann maximal als Anhaltspunkt dienen. Du müsstest selber herausfinden, wie die Haltbarkeit dieses Kunstglases einzuschätzen ist. Und natürlich musst du einschätzen, ob die durch normale Benutzung kaputt ging (dann musst du gar nichts bezahlen) oder ob du sie beschädigt hast.

Zitat (von fb463931-8):
Hätte er uns nicht die Gelegenheit geben müssen, es selbst auszutauschen?
Meiner Meinung nach nein, denn das war eine Beschädigung und keine vertraglich vereinbarte Leistung.

Zitat (von fb463931-8):
Selbstverständlich hat der Vermieter unsere Kaution verrechnet und fordert überdies noch eine Nachzahlung.
Mach eine Kosten/Nutzen-Rechnung auf. HIer im Forum gibts keine Rechtsberatung. Aber es lassen sich glaube ich schon Anhaltspunkte finden, was so in etwa zu zahlen wäre. Danach musst du entscheiden, um wieviel Geld es geht und welcher Aufwand/ welches Risiko gerechtfertigt ist.

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