Können die kompletten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangt werden?

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
donesteban1973
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Können die kompletten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangt werden?

Mal angenommen es besteht ein Mietverhältnis seit dem 01.09.2015.
Und es wurden vom Mieter jeden Monat 80€ an Nebenkosten "im Voraus" gezahlt.
Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 wurde vom Vermieter am 16.01.2017 per Email verschickt. Für das Jahr 2016 wurde bisher keine Nebenkostenabrechnung verschickt.
Der Mieter hat die Nebenkostenvorauszahlung von 80€ bis zum 31.12.2017 weiterhin gezahlt.

Kann der Mieter jetzt die kompletten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen, sobald er das Mietverhältnis beendet?


Viele Grüße
und Danke
Rald

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von donesteban1973):
Kann der Mieter jetzt die kompletten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen, sobald er das Mietverhältnis beendet?


Nö.

Zitat (von donesteban1973):
Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 wurde vom Vermieter am 16.01.2017 per Email verschickt.


Nachforderung Verfristet. Guthaben muß der VM noch erstatten.

Zitat (von donesteban1973):
Für das Jahr 2016 wurde bisher keine Nebenkostenabrechnung verschickt.


Dafür hat der VM noch ein paar Minuten Zeit.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
donesteban1973
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Nö.



Warum nicht?

Habe das hier gelsen:

Wohnt man als Mieter nicht mehr in der Mietwohnung, für die die Heizkostenabrechnung noch aussteht, ist es nach Absicht der Rechtsprechung sehr wohl zulässig, die Vorauszahlungen zurückzuverlangen. Der Anspruch auf das Zurückbehalten wandelt sich mit dem Auszug nämlich um, in einen Anspruch auf Rückgewähr der Heizkostenvorauszahlungen. Dabei ist aber zu beachten, dass der Mieter diesen Anspruch auf Rückforderung nach seinem Auszug nur dann beanspruchen kann, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses keine Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.9.12, Az.: VIII ZR 315/11 ).

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Die Abrechnung für 2015 ist dir ja, wenn auch verspätet, zugegangen. Da kannst Du nichts mehr zurückfordern.

Für die Abrechnung 2016 hat der VM noch ein paar Minuten Zeit. Erst ab Morgen könntest bzw. mußt Du die Abrechnung fordern. Erst wenn der VM der Forderung nicht nachkommt könntest Du die Vorauszahlungen für 2016 zurückfordern.

Die Abrechnung 2017 ist noch lange nicht fällig.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
donesteban1973
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Die Abrechnung für 2015 ist dir ja, wenn auch verspätet, zugegangen. Da kannst Du nichts mehr zurückfordern.

Für die Abrechnung 2016 hat der VM noch ein paar Minuten Zeit. Erst ab Morgen könntest bzw. mußt Du die Abrechnung fordern. Erst wenn der VM der Forderung nicht nachkommt könntest Du die Vorauszahlungen für 2016 zurückfordern.

Die Abrechnung 2017 ist noch lange nicht fällig.

Naja aber verfristet ist verfristet oder nicht? Was die Abrechnung für 2015 betrifft.
Bist du dir da sicher bezüglich des zurückfordern?

Was genau ist hiermit eigentlich gemeint, ich kapiere das nicht? (siehe Kursiv)

Dabei ist aber zu beachten, dass der Mieter diesen Anspruch auf Rückforderung nach seinem Auszug nur dann beanspruchen kann, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses keine Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.9.12, Az.: VIII ZR 315/11 ).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119576 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von donesteban1973):
Kann der Mieter jetzt die kompletten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen, sobald er das Mietverhältnis beendet?

Die kann er jederzeit zurückverlangen.

Bekanntermaßen ist "verlangen" ja kein Problem, denn verlangen kann man ja fast alles. Probleme liegen im bekommen, wenn man bei der Gegenseite auf Gegenwehr stößt.



Zitat (von donesteban1973):
Was genau ist hiermit eigentlich gemeint,

Wenn man die Nebenkosten einfach weiter gezahlt hat, obwohl keine Abrechnung kam, dann kann man keinen Anspruch auf Rückzhalung mehr geltend machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ach je ... noch besteht das Mietverhältnis. Und 2017 ist noch nicht fällig (gehe ich mal von aus), und bei der Fälligkeit von 2016 bin ich mir auch nicht sicher.

Das Runterleiern von Urteilen ist wenig zielführend, da Laien diese oft fehlinterpretieren, ein zwei Worte der Erklärung soltlen da schon drin sein.

@TE
Mal so ganz nebenbei, welcher Abrechnungszeitraum wurde denn vereinbart?

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#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums ab, kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen.

BGH 9.3.05, VIII ZR 57/04

-- Editiert von Dr. Kaiser am 02.01.2018 19:26


Das Urteil wurde 2012 obsolet.
Der BGH hat sich selbst korrigiert, und verlangt zuerst die Ausübung des Zurückbehaltrechts. Nur wenn das nicht ging, weil Mietdauer zu kurz, geht das noch.

Dabei ist aber zu beachten, dass der Mieter diesen Anspruch auf Rückforderung nach seinem Auszug nur dann beanspruchen kann, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses keine Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.9.12, Az.: VIII ZR 315/11 ).

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von donesteban1973):
Was genau ist hiermit eigentlich gemeint, ich kapiere das nicht? (siehe Kursiv)

Dabei ist aber zu beachten, dass der Mieter diesen Anspruch auf Rückforderung nach seinem Auszug nur dann beanspruchen kann, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses keine Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen



Damit ist gemeint das der Mieter nach Mietende die Vorauszahlungen nicht zurückverlangen kann wenn er während des laufenden Mietverhältnisses die Abrechnung(en) nicht gefordert hat.

Ausnahme, das Mietverhältnis war so kurz das es nicht möglich war.

Nochmal, die Abrechnung 2015 ist zugegangen. Das es verspätet war hat lediglich zu Folge das eine Nachzahlung nicht mehr zu leisten war. Kein Recht auf Rückforderung der Vorauszahlungen.

Abrechnung 2016 kannst/mußt Du, wenn nicht gestern noch zugegangen, nachweisbar fordern. Erst wenn der VM dem, trotz Fristsetzung, nicht nachkommt kannst Du die Vorauszahlungen des Abrechnungszeitraumes 2016 zurückfordern.

Anspruch auf die Abrechnung 2017 hast Du erst ab dem 1.1.2019.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Abrechnung 2016 kannst/mußt Du, wenn nicht gestern noch zugegangen, nachweisbar fordern. Erst wenn der VM dem, trotz Fristsetzung, nicht nachkommt kannst Du die Vorauszahlungen des Abrechnungszeitraumes 2016 zurückfordern.


Aber nur dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist. Sollte es nicht beendet sein, hat der Mieter stattdessen ein Zurückbehaltungsrecht an zukünftigen Nebenkostenvorauszahlungen.

Sollte der Vermieter dann noch die Nebenkostenabrechnung 2016 erstellen, muss man die kompletten zurückgeforderten Nebenkostenvorauszahlungen wieder an den Vermieter zahlen. Das Ganze führt also nicht dazu, dass der Mieter am Ende gar keine Nebenkosten zu zahlen hat, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig abrechnet.

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#11
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Ganze führt also nicht dazu, dass der Mieter am Ende gar keine Nebenkosten zu zahlen hat, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig abrechnet.


Damit hast Du jetzt alle Illusionen des TE zerstört :devil:

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#12
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von donesteban1973):
Naja aber verfristet ist verfristet oder nicht? Was die Abrechnung für 2015 betrifft.
Bist du dir da sicher bezüglich des zurückfordern?


Verfristet heißt erstmal nur, dass Nachzahlungen nicht mehr geleistet werden brauchen. Der Vermieter kann aber sehr wohl noch abrechnen.

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