Kleinreparatur - Kostenübernahme durch Mieter

23. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Herr Schulz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinreparatur - Kostenübernahme durch Mieter

Sehr geehrte Herrschaften,

im Mietvertrag ist eine Kostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag bei Kleinreparaturen von Installationen mit "häufigem Zugriff durch den Mieter" vorgesehen. In meinem Falle sollen die Kosten für den Austausch einer nicht durch Selbstverschulden defekten Heizungsentlüftungsschraube (nicht das Heizungsventil/Thermostat) übernommen werden. Aus meiner Sicht kann hier von einem Teil mit "häufigem Zugriff durch den Mieter" nicht die Rede sein.

Kann mir jemand Auskunft geben, ob diese Ansicht nachvollziehbar und richtig ist?

Vielen Dank im voraus,
Herr Schulz.

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23 Antworten
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#1
 Von 
guest-12306.12.2010 16:26:20
Status:
Schüler
(290 Beiträge, 179x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Herr Schulz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke, schnippische Kommentare sind nicht dienlich. Zur Sache: Ich beziehe mich auf die Formulierung "häufiger Zugriff". Einmal jährliches Entlüften der Heizungen kann sicher unter keinen Umständen als "häufig" bezeichnet werden. Im übrigen wurde dieses Entlüften im Vorjahr durch den Vermieter vorgenommen.

-- Editiert am 23.11.2010 19:24

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#4
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
von Installationen mit "häufigem Zugriff durch den Mieter" vorgesehen.

Das ist jetzt etwas "verkürzt" zitiert.
Vermutlich wird da von Installationen gesprochen, die dem häufigen Zugriff unterliegen.
Und unterliegen können sie auch, ohne das dieser Zugriff jemals erfolgt.

"Unterliegen" heißt in dem Fall, daß der Zugriff möglich ist.



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#5
 Von 
Herr Schulz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den konstruktiven Einwand, Mortinghale. "Unterliegen" ist in der Tat der Wortlaut aus dem Mietvertrag. Allerdings findet dieser Zugriff natürlich tatsächlich bestenfalls einmal pro Jahr statt, anders als bei zum Beispiel dem Heizungsventil, das in der Heizperiode jeden Tag beansprucht wird. Inwiefern spielt der gesunde Menschenverstand, der einen Unterschied zwischen Entlüftungsventil und Heizungsventil in Hinblick auf die Häufigkeit des Zugriffs auf der Hand liegend erscheinen läßt, bei dem Versuch einer Ablehnung der Kostenübernahme durch den Mieter eine Rolle?

-- Editiert am 23.11.2010 20:14

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#6
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Wie schon gesagt, das soll lediglich die betreffenden Installationen ihrer Art nach eingrenzen.
Ein tatsächlicher Zugriff des Mieters ist nicht erforderlich (vollkommen egal, ob er jemals erfolgt ist).
Die "Regulierung" des Schadens erfolgt ja auch verschuldensunabhängig; mit der Übernahme der Kosten wird dem Mieter ja nicht der Vorwurf der Beschädigung gemacht.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Inwiefern spielt der gesunde Menschenverstand, der einen Unterschied zwischen Entlüftungsventil und Heizungsventil in Hinblick auf die Häufigkeit des Zugriffs auf der Hand liegend erscheinen läßt, bei dem Versuch einer Ablehnung der Kostenübernahme durch den Mieter eine Rolle?


Das spielt eine grosse Rolle. Immerhin der BGH sagt dazu folgendes:

"Denn sicher ist, daß Streit über Bagatellschäden im Verhältnis von Mietvertragsparteien tunlichst vermieden werden muß. Das ist zu erreichen, wenn es Sache des Mieters ist, bei Bagatellschäden, die infolge häufiger Benutzung bestimmter Teile der Mietsache erfahrungsgemäß immer wieder auftreten und gerade deshalb das Schuldverhältnis belasten, für die Kosten insoweit anfallender Reparaturen aufzukommen. Über den Rahmen derartiger und auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Mieters begrenzter Bagatellschäden hinaus kommt indessen selbst um den Preis des Rechtsfriedens eine Entlastung des Vermieters von der ihm vom Gesetz auferlegten Sacherhaltungspflicht durch AGB nicht in Betracht. Derartige Regelungen können nur individualvertraglich ausgehandelt werden."
BGH

"Durch häufige Benutzung erfahrungsgemäss immer wieder auftretende Schäden".

Das ist bei der Heizkörperentlüftung mit Sicherheit nicht der Fall. Regelmässig erhält der Mieter ja noch nicht mal den erforderlichen Schlüssel. Das Ventil wird weder häufig benutzt, noch treten daran erfahrungsgemäss immer wieder Schäden auf.

Ergo: Keine Zahlungsverpflichtung solange das im "Kleingedruckten" steht.
Ausnahme: Individualabrede.

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#8
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Regelmässig erhält der Mieter ja noch nicht mal den erforderlichen Schlüssel.

Ist dieses "regelmäßig" das Ergebnis irgendeiner empirischen Erhebung ?

Abgesehen davon gibt es auch Systeme, die mit einem Schraubenzieher oder einem Schraubenschlüsel bedient werden.
quote:
Das Ventil wird weder häufig benutzt,

Da dürfte es etliche DG-Mieter geben, die anderes zu berichten haben.
quote:
noch treten daran erfahrungsgemäss immer wieder Schäden auf.

Nach der Theorie dürften ja die ersten Schäden nie abzurechnen sein.



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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:
Abgesehen davon gibt es auch Systeme, die mit einem Schraubenzieher oder einem Schraubenschlüsel bedient werden.


Und das unterliegt dann "erfahrungsgemäss dem häufigen Zugriff des Mieters"? Erst mal im Baumarkt Schlüssel/Werkzeug kaufen?

Es gibt i.Ü. auch vollautomatische "Systeme".

Das ist wohl eher ein germanistischer, kein juristischer Streit. Jeder kann sich seine eigene Meinung bilden.

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#11
 Von 
guest-12324.11.2010 11:10:57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest-12306.12.2010 16:26:20
Status:
Schüler
(290 Beiträge, 179x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Es gibt i.Ü. auch vollautomatische "Systeme".


Auch die unterliegen dem ständigen Zugriff des M


Der M greift also "erfahrungsgemäß häufig" auf ein wartungsfreies, vollautomatisches Zwangsentlüftungssystem zu?

Würde das jemand, der nicht selbst vermietet und auf einem Richterstuhl sitzt wohl auch so sehen?

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#14
 Von 
guest-12306.12.2010 16:26:20
Status:
Schüler
(290 Beiträge, 179x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ob der M greift oder nicht, oder nur scharf anschaut ist unerheblich !
Einzig und allein, dass ein Zugriff möglich ist zählt !



Der Passus "erfahrungsgemäß häufiger Zugriff" lässt diese Deutung halt nicht zu.
Ausser man will seine Mieter über den Tisch ziehen. Ich mache das mit meinen nicht. Ich denke, langfristig ist das keine gewinnbringende Strategie. Meine MV sind langfristig auf ein faires Miteinander angelegt. Das ist mir wichtig.

Der Niedergang der dt. Sprache als Wissenschaftssprache seit dem 19. Jahrhundert wird so allerdings verständlich. Scheint sich tatsächlich nicht zu eignen. Manche Begriffe werden im Deutschen inzwischen ja gar nicht mehr gebildet. Schade.

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#16
 Von 
LEGION
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 64x hilfreich)

quote:
Ausser man will seine Mieter über den Tisch ziehen.

Wäre ja auch eine Wahnsinnsgelegenheit.
Ich habe es (in mittlerweile einigen Jahrzehnten) noch nie erlebt, daß ein Entlüftungsventil den Geist aufgegeben hätte.



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#17
 Von 
guest-12326.11.2010 09:23:05
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 21x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12306.12.2010 16:26:20
Status:
Schüler
(290 Beiträge, 179x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ich habe es (in mittlerweile einigen Jahrzehnten) noch nie erlebt, daß ein Entlüftungsventil den Geist aufgegeben hätte.


Wo kommt dann deine Erkenntnis her, daß diese "Bagatellschäden infolge häufiger Benutzung ... erfahrungsgemäß immer wieder auftreten" (s. BGH-Def.)?

Von einem vom M schuldhaft verursachten Schaden reden wir ja nicht, das ist etwas völlig anderes, hat nichts mit verschuldensunabhängigen Bagatellschäden zu tun.

Please advice

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#20
 Von 
Herr Schulz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, flawless und Octavian, für Ihre Beiträge. Ich teile Ihre Meinung bezüglich der Auslegung und Anwendung der Klausel und hoffe, meine Ansichten mit dem Hintergrund Ihrer Verweise auf BGH-Passus gegenüber meinem Vermieter erfolgreich vertreten zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12326.11.2010 09:23:05
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 21x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Herr Schulz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrte User,
abschließend möchte ich mitteilen, daß mein Vermieter nach schriftlicher Ablehnung der Kostenübernahme meinerseits mit Verweis auf die Auslegung der besagten Klausel nach BGH-Definition die Kosten für den Austausch des Heizungsentlüftungsventil übernimmt.
Vielen Dank für die Hilfe, mit freundlichen Grüßen,
Herr Schulz.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Immer wieder gut zu lesen wie so etwas ausgegangen ist. Leider gibt es zu wenige Rückmeldungen ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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