Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

18. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
HampelmannHL
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Hallo zusammen,

ich plane meine Mietwohnung zum 1.5. zu kündigen. Eingezogen bin ich im Oktober '10. Nun habe ich mich versucht etwas mit dem Thema Schönheitsreparaturen auseinanderzusetzen, blicke aber nicht wirklich durch.
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann diese ja unwirksam sein und dann muss die Wohnung nicht renoviert werden, oder?

Die Klausel in meinem Mietvertrag lautet folgendermaßen:

quote:
§ 6 Schönheitsreparaturen

Der Mieter verpflichtet sich, in den Mieträumen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen. Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit, nach Ablauf folgender Zeiträume jeweils ab Vertragsbeginn regelmäßig durchzuführen:
Küche, Bad, WC alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure alle 5 Jahre; sonstige Räume alle 7 Jahre.

Die Schönheitsreparaturen umfassen eine fachgerechte Renovierung von Wänden und Decken, das Anstreichen nach Vorstrich von Holzfenstern (innen), Türen, Fußleisten, Heizkörpern und Heizungsrohen. Ohne Zustimmung des Vertragspartners darf nicht von der bisherigen Ausführungsart abgewichen werden. Der Mieter ist für deren Vertragsmäßige Ausführung beweispflichtig.

Bei Verlegung von Teppichböden oder anderer Auslegware ist das vollflächige Bekleben des vorhandenen Untergrundes nicht gestattet.



Ich habe dazu jetzt folgende Fragen:

- Ist die Klausel unwirksam, muss also keine Renovierung erfolgen?

- Wenn die Klausel wirksam ist: Müssen nur Küche, Bad und WC renoviert werden? (Da das Mietverhältnis kürzer als 5 Jahre ist)

- Wie sieht es denn mit z.B. Bohrlöcher und/oder Kratzer von Katzen an der Tapete aus, wenn die Klausel unwirksam ist? Reicht es diese so auszubessern, dass sie anschließend überstrichen werden können oder muss die jeweilige Wand komplett gestrichen werden?

Zusätzlich gibt es bei mir noch einen Sonderfall bei mir. Ich habe in den 3 Schlaf- bzw. Wohnräumen jeweils einen farbigen Strich (schwarz, dunkelrot und blau) in der Mitte der Wand angebracht. Ich vermute diese Wände müssen dann auf jeden Fall gestrichen werden, egal ob die Klausel unwirksam ist, oder?

Ich hoffe ich hab jetzt nichts vergessen.

Vielen Dank schonmal im Voraus schonmal :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120356 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>- Ist die Klausel unwirksam, muss also keine Renovierung erfolgen? <hr size=1 noshade>

Das ist korrekt.



quote:<hr size=1 noshade>Zusätzlich gibt es bei mir noch einen Sonderfall bei mir. Ich habe in den 3 Schlaf- bzw. Wohnräumen jeweils einen farbigen Strich (schwarz, dunkelrot und blau) in der Mitte der Wand angebracht. Ich vermute diese Wände müssen dann auf jeden Fall gestrichen werden, egal ob die Klausel unwirksam ist, oder? <hr size=1 noshade>

Die Beseitigung der Beschädigung der Mietsache ist keine Schönheitsreparatur, also ja. Es sei denn der Nachmieter will es so übernehmen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HampelmannHL
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank schonmal.

quote:
Das ist korrekt.


Hab ich es richtig verstanden, dass du meinst, dass die Klausel unwirksam ist? Wenn ja, wodurch ist die Klausel in meinem Fall denn genau unwirksam?

Oder einfach nur 'ne Feststellung, dass ich bei einer unwirksamen Klausel nicht renovieren müsste?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Die Klausel ist unwirksam.

Aber die Wände müssen eine Farbe haben, welche eine Weitervermietung nicht im Wege stehen, was bei schwarz, dunkelrot und blau nicht mehr gegeben ist.

Diese Wände müssten also gestrichen werden.

Die anderen nicht. An den anderen solltest Du auch die Dübellöcher so lassen wie sie sind, ist normaler Gebrauch der Mietsache.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HampelmannHL
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Nochmals vielen Dank.

quote:<hr size=1 noshade>Die Klausel ist unwirksam. <hr size=1 noshade>


Warum genau ist die Klausel unwirksam? Eine starre Frist liegt ja nicht vor, oder? Da habe ich mich nämlich auch nochmal versucht etwas zu informieren und bin auf folgendes gestoßen:

quote:<hr size=1 noshade>„Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig nach Ablauf (es folgen die Fristen) durchzuführen." <hr size=1 noshade>


->

quote:<hr size=1 noshade>Der BGH hat mit Beschluss vom 20.3. 2012, Az.: VIII ZR 192/11 den Streit über die Zulässigkeit des Begriffs „regelmäßig" beendet und in dieser Formulierung einen wirksamen weichen Fristenplan gesehen. <hr size=1 noshade>


Quelle

Dementsprechend ist dieser Teil der Klausel ja soweit okay, da dort folgendes steht:

quote:<hr size=1 noshade>jeweils ab Vertragsbeginn regelmäßig durchzuführen:
Küche, Bad, WC alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure alle 5 Jahre; sonstige Räume alle 7 Jahre. <hr size=1 noshade>


Jetzt hab ich aber noch folgendes gefunden:

quote:<hr size=1 noshade>Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klausel, nach der der Mieter bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen kann, unwirksam (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 , aaO Rn. 9 ff.). <hr size=1 noshade>


Quelle

bei mir steht dazu folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>Ohne Zustimmung des Vertragspartners darf nicht von der bisherigen Ausführungsart abgewichen werden. <hr size=1 noshade>


Ist das also der Grund warum die Klausel unwirksam ist?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

So ist es.....

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1x Hilfreiche Antwort

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