Klage auf Zstimmung zur Mieterhöhung

10. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
snervt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)
Klage auf Zstimmung zur Mieterhöhung

Hallo Leute,

wir haben gestern eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhalten. Die Mieterhöhung kam im Januar und war nur an mich - flowmo - adressiert. Meine Freundin ist aber ebenfalls im Mietvertrag als Mieterin eingeschrieben. Folglich haben wir der Mieterhöhung wegen ungenügender Form widersprochen und darauf verwiesen, dass sie doch bitte den richtigen Adressaten anschreiben sollen. Auf den Widerspruch haben wir nie eine Antwort erhalten.
Dann kamen noch zwei Mahnungen und dann - also gestern - der Brief vom Amtsgericht mit der Klage des Rechtsanwaltes.

Ich will wissen wie ich mich nun verhalten muss. Und ich will wissen, ob ich eher auf rechtlich "dünnem" Eis stehe oder ob die Verwaltung sicher einen möglichen Prozess verlieren wird. Und würdet ihr mir vielleicht raten, einfach mal auf den Anwalt zuzugehen und ihm den Sachverhalt zu schildern? Ich möchte morgen mal zum Mieterbund gehen. Ich würde mich aber sehr freuen, wenn Ihr mir schonmal einige Hinweise zum weiteren Verlauf geben könnt. Aktuell habe ich eine Woche Zeit mich beim Amtsgericht zu melden.

Soweit erst einmal.

Grüße Flowmo

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23 Antworten
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#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat:
der Brief vom Amtsgericht mit der Klage des Rechtsanwaltes. Ich will wissen wie ich mich nun verhalten muss. Und ich will wissen, ob ich eher auf rechtlich "dünnem" Eis stehe oder ob die Verwaltung sicher einen möglichen Prozess verlieren wird.



Vorab: Ist die Klage auch nur an Dich gerichtet ;) ? Dann ist meiner Ansicht nach schon alleine deshalb die Klage abzuweisen.

Beim Amtsgericht musst Du innerhalb der Frist (1 Woche) anzeigen, dass Du der Klage widersprechen wirst. Den Zugang musst Du sicherstellen. Am besten selbst einwerfen und Frist unbedingt beachten!!!

Dann musst Du der Klage widersprechen. Auch dafür sollte in der Klageschrift bzw. im Schreiben des Gerichts eine Frist stehen. Die Klageerwiderung ist auch ziemlich einfach, da gibt es Vorlagen im Netz. Du musst nur den Klagepunkten im Einzelnen widersprechen und es darstellen wie es wirklich war ;) und Beweise dazu liefern.

Das das Mieterhöhungsschreiben falsch adressiert ist, sollte eigentlich genug sein, um das Mieterhöhungsverlangen unwirksam zu machen und den Prozess zu gewinnen.

Wenn Du nicht schon 3 Monate vor dem Zugang des Mieterhöhungverlangen Mietglied im Mieterverein warst, können die nicht mehr viel machen. Im Falle eines Gerichtsverfahren dürfen die nicht viel mehr machen.

Du brauchst i.A. einen Anwalt, der Dich vor Gericht verteidigt, allerdings ist es bei der Lage relativ wahrscheinlich, dass der Vermieter alles bezahlen muss. Ziemlich sicher.



-- Editiert von Ver am 10.05.2015 15:15

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#2
 Von 
snervt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Ver,

ja auch die Klage ist nur an mich gerichtet.

Ich habe eben in unserem Mietvertrag folgenden Absatz gelesen:

Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB .

Gilt dies auch für Mierehöhungen?

-- Editiert von snervt am 10.05.2015 15:46

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Zitat:
Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB .

Gilt dies auch für Mierehöhungen?


Ja.
http://www.schweizer.eu/guterrat/urteile.html?id=11776

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von snervt):
Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB .

Gilt dies auch für Mietehöhungen?


Ja, eine Mieterhöhungsverlangen ist eine einseitige Willenserklärung des Vermieters.

Da ich kein RA bin, würde ich dringend einen Anwalt fragen und auch das Mieterhöhungsverlangen auf weitere Fehler untersuchen. Und auch die Wirksamkeit der Klausel im Mietvertrag. Meiner Ansicht nach ist die wirksam.

Wenn keine weiteren Fehler im Mieterhöhungsverlangen enthalten sind da ist, wird es richtig teuer, wenn der Richter diese Klausel zu lässt (wovon ich ausgehe).

Schon jetzt müsst ihr vermutlich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zahlen und auch die Prozesskosten.

Nur eine Frage, warum habt ihr nicht bei den Mahnungen bereits reagiert?



-- Editiert von Ver am 10.05.2015 16:07

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#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von snervt):
Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB .

Gilt dies auch für Mierehöhungen?


Ja, steht hier.
Zitat:
Eine Formularklausel, wonach sich mehrere Mieter oder Vermieter zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigen (Empfangsvollmacht), ist wirksam. Dies gilt auch für die Entgegennahme einer Kündigungserklärung oder Mieterhöhungserklärung. Dieser Grundsatz ist durch den Rechtsentscheid des BGH vom 10.9.1997 bestätigt worden.


Allerdings wird es im gleichen Artikel wieder abgeschwächt....

Zitat:
Formularmäßige Erklärungsvollmacht

Eine formularmäßige Erklärungsvollmacht ist ebenfalls wirksam. Jedoch wird eine solche Vollmacht dahingehend ausgelegt, dass sie nicht für den Ausspruch einer Kündigung oder für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags gilt. Teilweise wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die allgemein erteilte Erklärungsvollmacht auch nicht die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB decken soll.



Ganz ehrlich, darauf würde ich mich nur einlassen, wenn eine RSV für Mietrecht besteht. Wenn der Richter diese Klausel für gültig erklärt, wird die Milch teuer als die ganze Kuh. Dann müsst ihr wirklich alles zahlen oder mit Deinen Worten ausgedrückt "ganz dünnes Eis" auf dem Ihr Euch befindet.

-- Editiert von Ver am 10.05.2015 16:54

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn der Richter diese Klausel für gültig erklärt, wird die Milch teuer als die ganze Kuh.

Du magst die Formulierung, oder? Aber mal ernsthaft: Ist das Mieterhöhungsverlangen berechtigt? Wenn ja, dann geht es also um ein paar Monate Mietdifferenz (neue-alte Miete) und die Prozesskosten. Wenn das noch möglich ist, sprecht mit eurem Vermieter und versucht einvernehmlich das Problem zu lösen. Das würde vermutlich daraus hinauslaufen, dass ihr die Mieterhöhung akzeptiert, der Vermieter die Klage zurücknimmt und man sich bei den Kosten irgendwie einigt.

Zitat (von snervt):
ja auch die Klage ist nur an mich gerichtet.

Das verstehe ich eigentlich nicht. Selbst wenn die Klausel auch für Mieterhöhungsverlangen Gültigkeit hat, so ist eine Klage doch keine Willenserklärung. Mindestens die muss doch gegen beide erfolgen, oder irre ich?

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Du magst die Formulierung, oder?


Ja, wie Du "Mietminderung" oder "die Kosten für den Anwalt muss der Vermieter übernehmen" :grins:

Zitat (von cauchy):
Aber mal ernsthaft: Ist das Mieterhöhungsverlangen berechtigt?


Ja, das ist dringend und unbedingt zu prüfen und zwar von einem Fachanwalt und nicht von Foren-Laien. Wenn unberechtigt oder noch ein anderer formaler "Fehler" enthalten ist, könnte sich das Blatt für Euch noch wenden.

Zitat (von cauchy):
Wenn ja, dann geht es also um ein paar Monate Mietdifferenz (neue-alte Miete) und die Prozesskosten.


Ob es nur um die paar Monate geht, weiß ich nicht genau. Ich glaube mich zu erinnern, dass der Streitwert die Mietdifferenz für ein Jahr ist und danach bemessen sich die Prozeßkosten. An Miete muss dann natürlich nur die bis dahin nicht gezahlte Mietdifferenz nachgezahlt werden.

Zitat (von cauchy):
Wenn das noch möglich ist, sprecht mit eurem Vermieter und versucht einvernehmlich das Problem zu lösen. Das würde vermutlich daraus hinauslaufen, dass ihr die Mieterhöhung akzeptiert, der Vermieter die Klage zurücknimmt und man sich bei den Kosten irgendwie einigt.


Auch das kostet. Und der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten für den Prozess zu beteiligen, um dem Mieter Geld zu sparen. Warum auch? Dann geht er halt in den Prozess und der Mieter wird zur Übernahme verurteilt. Bzw. der Mieter erkennt an.

Zitat (von cauchy):
Das verstehe ich eigentlich nicht. Selbst wenn die Klausel auch für Mieterhöhungsverlangen Gültigkeit hat, so ist eine Klage doch keine Willenserklärung. Mindestens die muss doch gegen beide erfolgen, oder irre ich?


Nein, ich glaube nicht. Es wird in dem Verfahren auf ein Einverständnis zur Mieterhöhung geklagt und nicht auf Zahlung der Miete.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Nein, ich glaube nicht. Es wird in dem Verfahren auf ein Einverständnis zur Mieterhöhung geklagt und nicht auf Zahlung der Miete.

Naja, aber die Miete könnte sich der Vermieter dann aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung vom nicht verklagten Mieter holen. Das passt meiner Meinung nach nicht zusammen. Warum sollte das Urteil eines Gerichtsverfahren, an dem der nicht verklagte Mieter nicht beteiligt ist, für diesen bindend sein?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
snervt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Richtig, der Streitwert ist auf ein Jahr bemessen. Weiß jemand wie hoch solche Gerichtskosten sind, wenn ich den Weg des geringsten Widerstandes gehe und einwillige? Oder ist das im Streitwert schon mit inbegriffen?

Danke Euch!

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von snervt):
Weiß jemand wie hoch solche Gerichtskosten sind, wenn ich den Weg des geringsten Widerstandes gehe und einwillige?


Zauberwort "Prozesskostenrechner", Termingebühr fällt wohl nicht an. Da kann der Rechtspfleger (der sollte auf dem Gerichtsschreiben draufstehen ;) ) Auskunft geben. Die rechnen es dann ohnehin aus.

Zitat (von snervt):
Oder ist das im Streitwert schon mit inbegriffen?


Nein, eigentlich nicht, wenn es ordentlich gemacht ist.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Naja, aber die Miete könnte sich der Vermieter dann aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung vom nicht verklagten Mieter holen. Das passt meiner Meinung nach nicht zusammen. Warum sollte das Urteil eines Gerichtsverfahren, an dem der nicht verklagte Mieter nicht beteiligt ist, für diesen bindend sein?


Da die Mieter gesamtschuldnerisch haften, kann sich der Vermieter aussuchen, von wem er sich die Miete holt. Dann muss nur der Eine die Erhöhung zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Weiß jemand wie hoch solche Gerichtskosten sind, wenn ich den Weg des geringsten Widerstandes gehe und einwillige?[/quote

Streitwert = Jahresbetrag der neuen Miete minus Jahresbetrag der alten Miete

Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 500€: 35€
Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 1000€: 53€
Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 1500€: 71€
Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 2000€: 89€
Diese Werte gelten, wenn das Gerichtsverfahren ohne Urteil endet (Einigung, Klagerücknahme, Anerkenntnis) .

Aber man wird zusätzlich die Anwaltskosten des Vermieters tragen müssen.
Das sind:
bei einem Streitwert bis 500€: 83,54€
bei einem Streitwert bis 1000€: 147,56€
bei einem Streitwert bis 1500€: 201,71€
bei einem Streitwert bis 2000€: 255,85€
Jeweils Verfahrensgebühr und Auslagen, incl. MwSt, ohne Terminsgebühr und ohne außergerichtliche Gebühren.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Da die Mieter gesamtschuldnerisch haften, kann sich der Vermieter aussuchen, von wem er sich die Miete holt. Dann muss nur der Eine die Erhöhung zahlen.

Sorry, aber ich verstehe das immernoch nicht. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet soweit ich weiß, dass sich der Vermieter für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis einen der Mieter aussuchen und diesem zur Zahlung der kompletten Summe verklagen kann. Bekommt er recht, kann er die Forderung aber auch nur an dem Mieter vollstrecken, den er verklagt hat.

Soweit, so klar. Ist die Klausel gültig, so kann die Willenserklärung auch nur einem Mieter zugestellt werden. Auch okay. Nur eine Klage ist keine Willenserklärung und der Mieter klagt ja gerade nicht auf irgendwelche bestehende Forderungen, sondern auf eine Vertragsänderung. Und die würde gegen beide Mieter wirken. Ich glaube einfach nicht, dass über den Kopf des nicht-verklagten Mieters hinweg ein Urteil getroffen werden kann, dass dann gegen den nicht-verklagten Mieter Wirkung erzielt.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nur eine Klage ist keine Willenserklärung und der Mieter klagt ja gerade nicht auf irgendwelche bestehende Forderungen, sondern auf eine Vertragsänderung. Und die würde gegen beide Mieter wirken. Ich glaube einfach nicht, dass über den Kopf des nicht-verklagten Mieters hinweg ein Urteil getroffen werden kann, dass dann gegen den nicht-verklagten Mieter Wirkung erzielt.


Mal grundsätzlich: Mieterhöhungen gehen nur noch mit der Zustimmung der Mieter. Und wenn der Mieter (in dem Fall einer von beiden!) die Zustimmung nicht erteilt, muss der Vermieter darauf klagen. Die Klage bezieht sich lediglich auf die Zustimmung zur Mieterhöhung! Diese Zustimmung kann auch einer von Beiden geben und nur dazu wird der Mieter verurteilt.

Nur auf Zustimmung und nicht auf Zahlung! Wenn er dann immer noch nicht zahlt, muss der Vermieter wieder klagen. Dann kann er sich mal den anderen aussuchen, denn beide hafte ja gesamtschuldnerisch.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Nur auf Zustimmung und nicht auf Zahlung! Wenn er dann immer noch nicht zahlt, muss der Vermieter wieder klagen. Dann kann er sich mal den anderen aussuchen, denn beide hafte ja gesamtschuldnerisch.

Genau das ist doch mein Problem! Wenn einer der Mieter zugestimmt hätte (Willenserklärung), so hätte nach der Klausel das auch gegen den anderen Mieter Wirkung gehabt. Wenn aber nur einer der Mieter verurteilt wird, warum soll das Wirkung gegen den anderen entfalten? Oder haftet für die Differenz neue-alte Miete dann nur der verklagte Mieter?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
snervt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Weiß jemand wie hoch solche Gerichtskosten sind, wenn ich den Weg des geringsten Widerstandes gehe und einwillige?[/quote
Streitwert = Jahresbetrag der neuen Miete minus Jahresbetrag der alten Miete
Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 500€: 35€
Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 1000€: 53€
Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 1500€: 71€
Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 2000€: 89€
Diese Werte gelten, wenn das Gerichtsverfahren ohne Urteil endet (Einigung, Klagerücknahme, Anerkenntnis) .
Aber man wird zusätzlich die Anwaltskosten des Vermieters tragen müssen.
Das sind:
bei einem Streitwert bis 500€: 83,54€
bei einem Streitwert bis 1000€: 147,56€
bei einem Streitwert bis 1500€: 201,71€
bei einem Streitwert bis 2000€: 255,85€
Jeweils Verfahrensgebühr und Auslagen, incl. MwSt, ohne Terminsgebühr und ohne außergerichtliche Gebühren.



Kann ich auch ohne eigenen Rechtsanwalt meine Anerkenntnis abgeben, so dass ich keine eigenen Rechtsanwaltskosten zahlen muss. Wenn ja würden demnach folgende Kosten anfallen.

Streitwert (liegt unter 500€) + Gerichtskosten 35€ + Anwaltskosten des Vermieters 83,54 richtig?

Später kommt dann noch die Nachzahlung für die bisher nicht geleistete Mieterhöhung.

-- Editiert von snervt am 10.05.2015 18:51

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Genau das ist doch mein Problem! Wenn einer der Mieter zugestimmt hätte (Willenserklärung), so hätte nach der Klausel das auch gegen den anderen Mieter Wirkung gehabt. Wenn aber nur einer der Mieter verurteilt wird, warum soll das Wirkung gegen den anderen entfalten?


Du wirst auf Deine Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt und Du hast doch - laut MV - auch das Recht für Deine Frau diese Zustimmung zu geben. Wenn Du verurteilt wirst, diese Zustimmung zu erteilen, gilt das auch für Deine Frau.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Du wirst auf Deine Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt und Du hast doch - laut MV - auch das Recht für Deine Frau diese Zustimmung zu geben. Wenn Du verurteilt wirst, diese Zustimmung zu erteilen, gilt das auch für Deine Frau.

Möglich. Ich sage nicht das Gegenteil, ich weiß es nicht. Es scheint mir nur ungewöhnlich, dass ein Urteil gegen eine nicht am Verfahren beteiligte Wirkung entfalten kann. Und eine Prozessbevollmächtigung ist in der Klausl sicher nicht zu sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Die Klausel

Zitat (von snervt):
Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB .

bereitet mir immernoch Kopfzerbrechen. In den bisherigen Fundstellen sind Erklärungen zu Kündigung und Mietaufhebungsvertrag explizit ausgenommen. Aus einem Urteil (KG · Urteil vom 5. Januar 2004 · Az. 12 U 122/02 ) entnehme ich
Zitat:
Klauseln, durch die sich Mieter gegenseitig zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigen, ohne den Kreis der in Betracht kommenden Erklärungen einzugrenzen, sind auch in Mietverträgen über Geschäftsraum unwirksam, es sei denn, sie nehmen auf Beendigung des Mietverhältnisses gerichtete Erklärungen wie die Kündigung und das Angebot eines Mietaufhebungsvertrages ausdrücklich aus (vgl. Bub/Treier/Grapentin, a. a. O., IV Rn. 32 m. w. N.).

Damit wäre die Klausel doch komplett ungültig. Das Mieterhöhungsverlangen hätte bei Ungültigkeit der Klausel beiden zugestellt werden müssen. Ob die Klage gegen einen Mieter in diesem Fall Aussicht auf Erfolg hat, wage ich zu bezweifeln.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Damit wäre die Klausel doch komplett ungültig. Das Mieterhöhungsverlangen hätte bei Ungültigkeit der Klausel beiden zugestellt werden müssen. Ob die Klage gegen einen Mieter in diesem Fall Aussicht auf Erfolg hat, wage ich zu bezweifeln.


Diese Ansicht - der ungültigen Klausel - wird nur teilweise vertreten, das kann je nach Richter unterschiedlich sein.

Wenn man eine RSV hat, kann man damit sicher vor Gericht gehen. Ich persönlich würde auf jeden Fall einen RA fragen oder die Rechtsauskunftsstelle des Amtsgerichts befragen. Die müssen dem Beklagten Auskunft geben und auch bei den Formalien der Klageerwiderung helfen.

Wenn es so ist, wie Cauchy sagt, wird die Klage nach der Klageerwiderung abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

An den TE: Hast Du so ein "normales" Verfahren oder einen schnellen ersten Termin?

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn es so ist, wie Cauchy sagt, wird die Klage nach der Klageerwiderung abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Vorsicht, ich wollte eigentlich gar keine Meinung abgeben, weil ich sie mir nicht zutraue. Ich habe nur darauf hinweisen wollen, dass in dem oben von drkabo zitierten Urteil die Klausel möglicherweise entscheidend anders formuliert war. Auch in dem von Ver verlinkten Artikel ist die Einschränkung in der Klausel explizit enthalten.

Ohne RA damit vor Gericht zu gehen wäre meiner Meinung nach hoffnungslos. Aber als Argumente für eine Einigung mit dem Vermieter taugt das allemal.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ohne RA damit vor Gericht zu gehen wäre meiner Meinung nach hoffnungslos. Aber als Argumente für eine Einigung mit dem Vermieter taugt das allemal.


An der Stelle des Verfahrens brauchst Du mit dem Argument nicht mehr beim Vermieter aufzuschlagen, warum sollte er darauf eingehen? Er hat ohnehin den Anwalt bezahlt, den Prozesskostenvorschuß. Das hätte schon vorher als Argument gebracht werden müssen. Habt der TE ohnehin schon gemacht, d.h. für mich, der Anwalt hat das Argument geprüft und da das Mieterhöhungsverlangen nicht noch einmal verändert zugestellt wurde, hält der Anwalt die Klausel für gültig oder traut sich auch zu, das durchzuboxen.

Nein, mAn gehört das Argument in die Klageerwiderung. Entweder selbst machen (ist wirklich kein Hexenwerk) oder einen RA beauftragen und hoffen, dass der Richter es so sieht, wie es "teilweise" gesehen wird.

Sollte es - trotz Cauchys Argumenten - zum Verfahren kommen: Im vorgeschaltetem Gütetermin gibt der Richter immer eine Einschätzung und dann kann man immer noch anerkennen.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Teilweise wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die allgemein erteilte Erklärungsvollmacht auch nicht die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB decken soll.


Das schwächt gar nichts ab.
Die erste Frage, die für die Klage relevant ist, ist die, ob das Mieterhöhungsverlangen formal korrekt (d.h. beiden Mietern) zugegangen ist. Wenn eine *Empfangsvollmacht* vorliegt wie im Beispiel des TE, ist sie das.
Ob dann die Zustimmung eines Mieters auch für den anderen wirksam ist, ist dabei gar nicht die Frage.
Im Worst Case (für wen auch immer) ist sie das nicht, aber dann wird der TE den Prozeß trotzdem verlieren, weil das Erhöhungsverlangen eben korrekt zugegangen ist.
Daß die (per Klage erzwungene) Zustimmung des TE nicht unbedingt bedeutet, daß damit auch der andere M wirksam zugestimmt hat, ist dann das Problem des VM, aber das hilft dem TE jedenfalls nichts für den Prozeß.
Und dann kann der VM noch mal den anderen M verklagen, der wird dann auch verlieren.
Ob das in der Summe nicht teurer wird als einfach sofort der Erhöhung zuzustimmen, muß der TE sich mal ausrechnen.

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