Kellernutzung als "Schlafzimmer"

10. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
luppi123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kellernutzung als "Schlafzimmer"

Hallo,

ich habe eine da eine Frage, die mir das Internet nicht wirklich beantworten kann.

Angenommen Mieter (A) mietet eine Wohnung mit 3 Zimmern und 2 Kellerräume, wobei der eine Kellerraum vom Vormieter (Vermieter B) als "Hobbyraum" genutzt wurde, der raum ist also voll ausgestattet mit Heizung etc. die Wohnung wurde angemietet aus dem Gedanken diesen ausgebauten raum zu nutzen, die Räumlichkeit wurde vorher auch als "Eisenbahnzimmer, Aufenthaltsraum, Musikzimmer" jahrelang genutzt, es war also nie wirklich ein "Lagerraum".

Nun hat A diesen raum sich als "Schlafzimmer" eingerichtet, nächtigt aber meistens auf dem "Sofa" es steht also ein Bett und Kleiderschrank in diesem Raum kann B jetzt sagen das die "Möbel" abgebaut werden müssen und das es eine Zweckentfremdung ist?

Als Wohnfläche kann der raum nicht angerechnet werden, da die Decke zu niedrig ist.

Strom, Heizung wird über A abgerechnet, im Haus gibt es derzeitig keine weiteren Mieter und der Raum liegt abseits von den anderen Kellerräumen.

Im Mietvertrag wurde die Nutzung nicht eingeschränkt und der Raum ist von niemanden einzusehen. Bei einer beiläufigen Erwähnung wurde es auch nicht untersagt, jedoch wurde auch nicht zugestimmt.

vielen Dank und Lg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Das ist zweckentfremdete Nutzung.
Baurechtlich als Wohnraumnutzung nicht genehmigt, ggf. unzulässig.

Vor allem warum soll der Vermieter das erlauben ?
Mit zusätzliche Risiken und Verluste (nicht angerechnete Fläche/Kaltmiete, und Nebenkosten (Heizung, Müll, Rauchmelder, ... sowie Reparaturen, zu rechnen.

Als Lager wäre prolemlos.

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#2
 Von 
luppi123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hy Icecycle vielen Dank für die Antwort,

gutes Thema mit dem Rauchmelder, ansonsten ist deine Aussage leider nicht befriedigend, habe aber bereits eine passende Antwort erhalten.

"Wenn dieser Kellerraum zum gemieteten Objekt gehört, dann ist der Mieter der Besitzer.
Wie er nun seinen Besitz nutzt ist allein Angelegenheit des Mieters."
"Der B benutzte Begriff der "Zweckentfremdung" greift sowieso nicht durch, da er "umgekehrt" gemeint ist. Siehe z. B. Wohnraumzweckentfremdungssatzung der Stadt München http://www.muenchen.info/dir/recht/999/999_20131212.pdf

Der Begriff meint also die Verwendung von eigentlichem Wohnraum zu anderen Zwecken."

Gegen deine Aussage trifft auch das A ja nur nutz was B bereits geschaffen hat, es wurde ja nicht "gebaut" es ist ja da.

Und ein Lagerraum kann auch Feuer fangen darüber hinaus glaube ich nicht das mehr Müll produziert wird, die Heizung wird ja bereits über A abgerechnet und welche Reparaturen sollten notwendig werden?! Selbstverständlich ist der finanzielle Aspekt ein Argument, jedoch hätte das B vor Abschluss des Mietvertrages bewusst sein müssen, das der Hobbyraum genutzt werden kann, vor allem wurde die Art der Nutzung nie vertraglich festgelegt.



Lg

-- Editiert luppi123 am 10.09.2014 14:51

-- Editiert luppi123 am 10.09.2014 14:52

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Es geht hier um Nutzung und kein Umbau.
Eine Wohnung wird zu bestimmten Zweck vermietet. Auch die Nebenräume, Garage, usw.
So z.B. darf Mieter die Garage auch nicht als Lager nutzen.

Die Räume, wo Leute täglich 8 Stunden schlafen, sind Schimmel gefährdeter als normale Aufenthaltsräume.
Im Allgmeinen kann der Kellerraum schlechter belüftet
werden, wird auch diesbezüglich vernachlässig als regelmäßig und verstärkt gelüftet.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
So z.B. darf Mieter die Garage auch nicht als Lager nutzen.


Das würde bedeuten, man kann nur dann eine Wohnung mieten, wenn man auch ein Fahrzeug hat?
Kann nicht sein.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
luppi123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Es geht hier um Nutzung und kein Umbau.
Eine Wohnung wird zu bestimmten Zweck vermietet. Auch die Nebenräume, Garage, usw.
So z.B. darf Mieter die Garage auch nicht als Lager nutzen.
Die Räume, wo Leute täglich 8 Stunden schlafen, sind Schimmel gefährdeter als normale Aufenthaltsräume.
Im Allgmeinen kann der Kellerraum schlechter belüftet
werden, wird auch diesbezüglich vernachlässig als regelmäßig und verstärkt gelüftet.


Der Raum wurde vorher bereits als "Hobbyraum" genutzt Fenster zur Lüftung sind vorhanden und es geht auch nicht darum ob darin geschlafen wird, es geht darum ob A vorgeschrieben werden kann was er in seinem Keller aufstellt und wie er ihn nutzt.
Und wieso darf in einer Garage nicht etwas abgestellt werden?

Und es ist klar das wenn A etwas beschädigt es B ersetzen muss...

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
luppi123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Die Räume, wo Leute täglich 8 Stunden schlafen, sind Schimmel gefährdeter als normale Aufenthaltsräume.


dann schimmelt anscheint jedes Schlafzimmer...

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das würde bedeuten, man kann nur dann eine Wohnung mieten, wenn man auch ein Fahrzeug hat?
Kann nicht sein. <hr size=1 noshade>

Stimmt, kann nicht sein, Dein Umkehrschluss ist schlicht falsch.



quote:<hr size=1 noshade>Und wieso darf in einer Garage nicht etwas abgestellt werden? <hr size=1 noshade>

Eine Garage ist für ein Fahrzeug gedacht und nicht als Lagerraum für irgendetwas, siehe Garagenverordnungen und Bauordnungen der jeweiligen Gemeinden bzw. Bundesländer.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Eine Garage ist für ein Fahrzeug gedacht und nicht als Lagerraum für irgendetwas, siehe Garagenverordnungen und Bauordnungen der jeweiligen Gemeinden bzw. Bundesländer.


VG Regensburg 3. Kammer
Entscheidungsdatum: 28.09.2011
Aktenzeichen: RN 3 K 11.763
Dokumenttyp: Urteil


. Während die Garage dem Unterstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, der Aufbewahrung von Mülltonnen und dem Lagern von Gartengeräten etc. dient, dient das Wohnhaus dem Aufenthalt zu Wohnzwecken.


Das würde bedeuten, Mülltonne und Gartengeräte und das etc. darf nur in die Garage, wenn da auch ein Kraftfahrzeug steht? :devil:

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""

Was geschieht mit Garagen von Hauseigentümern, die noch nie ein Kraftfahrzeug besessen haben, beim Hausbau aber eine Garage errichtet haben? Zumauern, Abreissen?

Aber zurück zur eigentlichen Frage:

Ich glaube nicht, dass der Vermieter etwas dagegen unternehmen kann, wenn man in dem besagten Kellerraum sich Schlafzimmermässig einrichtet.
Kellerräume dürfen zwar nicht als zu Wohnzwecken dienende Räume vermietet werden, was der Mieter daraus macht, ist alleine dessen Sache.

-- Editiert meri am 11.09.2014 15:37

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