Kaution zurückfordern

21. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
samantha-green
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution zurückfordern

Hallo, vielleicht kann mir hier jemand helfen,

ich bin im Juni 2015 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
Kurz zur Geschichte: Als ich einzog, hatte meine Vermieterin von einem Vormieter noch einen Kühlschrank und Küchenelemente in der Wohnung stehen, die (leider nur durch mündliche Zusage) in den nächsten Wochen abgeholt werden sollten. Habe diese daraufhin in den Keller gestellt und leider vergessen. Niemand hat sich aber gemeldet. Kurz danach bekam ich einen Brief, dass sich mein Vermieter geändert habe. In der Zwischenzeit fragte ein Nachbar, da mein Keller außer der Küchenelemente fast leerstand, ob er etwas von sich unterstellen dürfe. Ich stimmte zu. Zwei Monate vor meinem Auszug teilte ich ihm mit, dass er seine Sachen aus meinem Keller räumen soll. Er hatte ihn komplett zugestellt. Leider hatte ich nie ein Schloss an dem Keller. Als ich dann die Wohnungsübergabe hatte und ich mit dem neuen Vermieter in den Keller kam, stand dort noch einiges. Zudem die Sachen der Vormieterin. Der Vermieter meinte, dass ich dies bis zum folgenden Montag räumen soll. Den alten Nachbar erreichte ich weder telefonisch noch persönlich. So leerte ich mit einem Freund den Keller. Dazu muss ich sagen, dass wir eine Lampe, einen kleinen vollen Benzinkanister und neue Fliesen, die noch dort lagen, zurückgelassen haben. War einfach nur froh, dass ich nichts mehr mit der Wohnung zu tun hatten und habe meine Kaution in Höhe von 600 Euro verdrängt. Dazu muss ich sagen, dass ich meinen Briefkastenschlüssel verloren habe und mit dem Vermieter besprochen habe, dass er die Kosten für ein neues Schloss von der Kaution abziehen soll. Habe nun 14 Monate später eine Nebenkostenabrechnung erhalten und meine Kaution ist mir wieder in den Sinn gekommen.

Habe ich ein Recht diese zurückzufordern???

Vielen Dank
Samantha

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat:
Habe nun 14 Monate später eine Nebenkostenabrechnung erhalten und meine Kaution ist mir wieder in den Sinn gekommen.


... da der VM diese mit der NK-Nachzahlung aufrechnet?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von samantha-green):
Habe ich ein Recht diese zurückzufordern???


Ja, natürlich.
Aber der Vermieter hat das Recht diese mit evtl. Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.

Zum Beispiel mit einer evtl. Nachforderung aus der NK-Abrechnung.

Für Schäden oder Mängel ist der Zug abgefahren.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Für Schäden oder Mängel ist der Zug abgefahren.

Ich dachte bisher, dass der Vermieter immernoch die Aufrechnung von eigenen Schadensersatzforderungen mit der Kautionsrückforderung des Mieters aufrechnen darf. Voraussetzung wäre, dass die Forderung des Vermieters innerhalb der ersten 6.Monate nach Rückgabe der Mietsache entstanden ist und sich somit beide Ansprüche (die des Vermieters und der Rückzahlungsanspruch des Mieters) unverjährt gegenüber gestanden haben. Dass solche Schadensersatzforderungen inzwischen verjährt sind, ist dabei glaube ich unerheblich. Er kann halt jetzt keinen Schadensersatz mehr fordern. Aber die Aufrechnung mit der Kaution sollte eigentlich noch funktionieren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich dachte bisher, dass der Vermieter immernoch die Aufrechnung von eigenen Schadensersatzforderungen mit der Kautionsrückforderung des Mieters aufrechnen darf

Das ist auch zutreffend, wenn es um einen auf Geldzahlung gerichteten Schadenersatzanspruch geht.

Entscheidend ist:
Der Vermieter muss bereits einen Geldanspruch gehabt haben, damit Aufrechnungslage bestand.

D.h. bei einem ursprünglichen Erfüllungsanspruch müsste der Vermieter zur Umwandlung in einen Schadenersatzanspruch=Geldanspruch die erforderliche Nachfrist vor Ablauf der 6monatigen Verjährungsfrist gesetzt haben.

Und bei einem Geldanspruch muss der Vermieter zumindest dem Grunde nach seine Forderung vor Ablauf der 6monatigen Verjährungsfrist gestellt haben.

http://www.ra-kotz.de/mietwohnungsrueckgabe_schadensersatz_aufrechnung.htm

Dazu muss es sich aber noch auch um ein gleichartige Ansprüche handeln.
Ggf. wäre also noch die Frage nach der Art der Sicherheitsleistung (Mietkaution) zu stellen.
http://www.mkb-rechtsanwaelte.de/test/wordpress/?p=159
Um nicht in dieses Fettnäpfchen zu tappen, sollte man als Vermieter z.B. auf Sicherheitsleistung in Form einer Geldzahlung bestehen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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