Kaution vom Vermieter einbehalten wegen Betriebskosten??

5. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
tecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution vom Vermieter einbehalten wegen Betriebskosten??

Hi,
wir sind zum 01.02.2017 aus unserer Wohnung ausgezogen. Unser Vermieter hat bis heute nicht die Betriebskostenabrechnung für diesen einen Monat gemacht. Nach Recherche ist das wohl rechtens, da er das gesamte Jahr 2017 als Abrechnungszeitraum nimmt und somit bis 31.12.2018 Zeit hat. Aber hat immernoch ein Viertel unserer Kaution einbehalten (er hätte wohl die gesamte einbehalten, wenn wir nicht vor ca. 6 Monaten Druck gemacht hätten)! Er begründet es damit, dass ja Nachzahlungen entstehen könnten und er dafür eine Sicherheit haben will. Darf er das? Darf er nach inzwischen 19 Monaten immernoch Kaution zurück behalten??

Vielen Dank für Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Wann kam denn in den Vorjahren ungefähr die Nebenkostenabrechnung?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von tecker):
Darf er nach inzwischen 19 Monaten immernoch Kaution zurück behalten??


Nein. Nur einen angemessenen Teil (das 2- bis 3fache einer monatlichen Vorauszahlung) für eine evtl. Nachzahlung. Die ist bei Nutzungsraum ausschließlich 1 Heizmonat ziemlich sicher.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von tecker):
... Nur einen angemessenen Teil (das 2- bis 3fache einer monatlichen Vorauszahlung)...

Dass die angemessene Höhe für einen Kautionseinbehalt mit 2-3 Bk-Vorauszahlungen berechnet werden könnte, hat die Qualität des Nachmietermärchens. Es ist einfach nur Unsinn.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

@RMHV: Zum einen wäre es sehr hilfreich, wenn du die Forenfunktionen sinnvoll verwenden würdest. So schwer ist das Zitieren hier nicht, Nachbearbeitung ist ebenfalls möglich. Zum anderen wäre es enorm hilfreich, wenn du inhaltlich hilfreiche Antworten produzieren könntest. Praktisch werden solche Antworten weder eine Diskussion befördern noch dem Teilnehmer helfen. Wenn du dich gut fühlen willst, mach das vorm Spiegel. So hier im Forum bringt das nichts.

@tecker: Ein angemessener Teil darf einbehalten werden, wie bereits gesagt wurde. Als kleiner Anhaltspunkt zur Berechnung dieses Teils könntest du so vorgehen: Wesentliche Teile der Nebenkosten sind unabhängig von der Saison. Wirklich saisonabhängig sind die Heizkosten. Du kannst also die letzte Jahresabrechnung nehmen. Den Jahres-Heizkostenanteil darin würde ich mit 17/100 multiplizieren (das entspricht nach Gradtagstabelle durchschnittlich dem Anteil für Januar). Dazu addierst du 1/12 vom Rest und subtrahierst die Nebenkostenvorauszahlung vom Januar. Dann erhälst zumindest einen Anhaltspunkt, welcher Nachzahlungsbetrag zu erwarten ist.

Riesige Sicherheitszuschläge darf der Vermieter nicht vornehmen. Wenn also der bisher einbehaltene Teil deutlich darüber hinausgeht, so könntest du den zuviel behaltenen Teil jetzt bereits zurückfordern. Aber lohnt sich das? Spätestens im Dezember muss die Abrechnung kommen. Wenn der Vermieter eure Adresse hat und bis dahin nicht abgerehnet hat, dann sind seine Ansprüche verfristet und du erhälst den Rest komplett zurück. Eine solche Klage wäre dann auch vergleichsweise risikoarm.

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