Kaution bezahlt aber kein Mietvertrag unterschrieb

17. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
dr_sepp
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution bezahlt aber kein Mietvertrag unterschrieb

Hallo,

folgendes Problem:

Wir haben letzte Woche, bar die Kaution in Höhe von 2 Kaltmieten bezahlt, haben auch gleich die Schlüssel für die Wohnung bekommen.

Da noch ein Zimmer ausgebaut wird, wird vom Vermieter gemacht, gibt es noch keinen Mietvertrag. Es wurde also nichts unterschrieben, aus die Kautionsübergabe.

Jetzt beim Renovieren, sind uns Mängel an/in der Wand sowie beim/unter dem Fußboden aufgefallen, sodass wir noch jede Menge Geld investieren müssten, da der Vermeiter nur noch das eine Zimmer ausbaut. (Es ist ein älteres Haus)

Wir haben uns jetzt dazu entschlossen, die Wohnung doch nicht mehr zu nehmen, da der Aufwand einfach zu groß ist und wir mit den Mängeln etc nicht glücklich sind.

So meine Frage ist jetzt, können wir die Kaution einfach so zurück verlangen?

Ist es auch so, das wir das schon angefangene Zimmer wieder in Urzustand bzw. wißen müssen?

Vielen Dank für eure schnelle Hilfe.

LG Sebastian

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-- Editiert dr_sepp am 17.07.2013 11:42

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

was sind das denn für Mängel?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Sie müssen den Vermieter zunächst "in Verzug setzen".
Das besagt, die Mängel beschreiben und ihn auffordern
sie zu einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Gleichzeitig können Sie ihm androhen, anderenfalls vom
Mietvertrag zurück zu treten.
(Schriftlich per Einschreiben mit Rückschein)
Solange der Mietvertrag nicht unterschrieben ist,
git das BGB.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Gleichzeitig können Sie ihm androhen, anderenfalls vom Mietvertrag zurück zu treten.


Seit wann kann man vom Mietvertrag zurück treten?

quote:
Solange der Mietvertrag nicht unterschrieben ist,
git das BGB.



Richtig! Und da heißt es, dass bei einem mündlich abgeschlossenen Mietvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Und dass hier ein mündlicher Vertrag vorliegt, lässt sich wohl nicht leugnen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Gab es schon eine Wohnungsübergabe ?
Wann soll das Mietverhältnis beginnen ?
Wurde vereinbart, dass es einen schriftlichen Mietvertrag geben soll ? §§ 127 , 126 BGB !!

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

quote:
gibt es noch keinen Mietvertrag.

Mit an Sicherheit grenzeder Warscheinlichkeit gibt es den, wenn auch bereist schon eine Kution geleistet wurde.



quote:
So meine Frage ist jetzt, können wir die Kaution einfach so zurück verlangen?

Klar.
Nur ob der Vermieter verpflichtet wäre sie heraus zugeben ist mehr als zweifelhaft.



quote:
Ist es auch so, das wir das schon angefangene Zimmer wieder in Urzustand bzw. wißen müssen?

Kommt darauf an was "das schon angefangene Zimmer" im Detail bedeuten würde.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

quote:
Wir haben letzte Woche, bar die Kaution in Höhe von 2 Kaltmieten bezahlt, haben auch gleich die Schlüssel für die Wohnung bekommen.


Damit wurde ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Selbst, wenn vereinbart wurde, später einen schriftlichen Meitvertrag abzuschließen, so handelt es sich mindestens um einen Vorvertrag. Die Weigerung, dann einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, führt zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters, der so gestellt wird, als wäre ein Vertrag abgeschlossen worden.

quote:
Wir haben uns jetzt dazu entschlossen, die Wohnung doch nicht mehr zu nehmen, da der Aufwand einfach zu groß ist und wir mit den Mängeln etc nicht glücklich sind.


Mängel, die beim Abschluss des mündlichen Mietvertrages bekannt waren, brechtigen nicht zur fristlosen Kündigung, auch dann nicht, wenn man den Aufwand zu deren Beseitigung unterschätzt hat.

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" "

-- Editiert hh am 18.07.2013 12:04

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Vorweg, die vorstehende Antwort halte ich für zu vermieterfreundlich.

quote:
haben auch gleich die Schlüssel für die Wohnung bekommen.

Die Frage wäre, wozu ?

Wie lautete die Vereinbarung bezüglich des noch abzuschließenden Mietvertrages ? Wann sollte das MV beginnen ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote:
Die Frage wäre, wozu ?

Genau > der Mieter hat die Mietsache angenommen, hat auch gleich renoviert bzw. die Wände nach seinen Wünschen umgestaltet.

Damit hat das Mietverhältnis de facto begonnen - mit "zu vermieterfreundlich" hat das nichts zu tun.
Wenn kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wurde, dann eben nach "nacktem" BGB-Recht.

Unabhängig von der Frage, ob der Vermieter Anspruch auf einen bestimmten Mietvertragstext haben könnte oder ob der Vermieter für eine bestimmte Zeit auf die Miete verzichtet hat, sind damit aber mindestens die gesetzlichen Bestimmungen vom Mieter einzuhalten > z.B. zur Kündigung, Kündigungsfrist, Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand, Beseitigung seiner Veränderungen.

quote:
wir mit den Mängeln etc nicht glücklich sind

Dazu wäre noch anzumerken, dass "Mängel" im mietrechtlichen Sinne nachteilige Abweichungen vom vereinbarten Zustand sind. Nach der Fragestellung scheint das also eher ein unglücklich sein darüber, dass man sich die Wohnung vor der Anmietung nicht näher angeschaut hat.



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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

1x Hilfreiche Antwort

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