Kaution! Wie lange Anspruch Mieter!

29. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Blackbocks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution! Wie lange Anspruch Mieter!

Liebe Leute,

09/2003 bin ich aus meiner wohnung ausgezogen. Der vermieter hat bis jetzt immer noch nichts gezahlt...trotz aufforderung. wie lange habe ich einen anspruch auf meine kaution.

ich wollte jetzt einen mahnbescheid einreichen.
vielleicht kann mir ja jemand von euch helfen.

vielen dank
isabell

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Isabell,

der Rückzahlungsanspruch der Kaution verjäht nach 3 Jahren zum Jahresende. Die Kautionsabrechnung ist nach fast 1,5 Jahre seit Beendigung des Mietverhältnisses (über-)fällig, insofern haben Sie unstreitig einen Herausgabeanspruch gem. § 812 BGB .

Sie sollten den Vermieter schriftlich letztmalig innerhalb einer Frist von 1-2 Wochen zur Auszahlung der Kaution auffordern. Lässt der Vermieter diese Frist verstreichen, können Sie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. In bestimmten Bundesländern lässt sich der Antrag auch online stellen; siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=34184-1102122826777&Command=start"><font color="blue">hier</font></a>. Alternativ können Sie auch gleich Klage einreichen.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Zu Ihrem Anspruch aus § 812 BGB - der ist manchmal nicht viel wert - kommt nach herrschender Meinung auch noch ein Rückzahlungsanspruch direkt aus dem Mietvertrag i.V.m. der Kautionsabrede.


Gruß
Harry!

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#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@Harry2000

"Zu Ihrem Anspruch aus § 812 BGB - der ist manchmal nicht viel wert... "

Hi, kurze Nachfrage: Wann bzw. warum ist diese Anspruchsgrundlage nicht viel wert? Danke!

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

@Gruwo:

Insbesondere wegen § 818 III BGB :

"Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, sowei der Empfänger nicht mehr bereichert ist."

Legt der Vermieter das Geld bei einer Bank an, die dann unvorhersehbar "Pleite" geht, dann ist das Geld weg und der Mieter ginge leer aus.
Dasselbe gilt (glaube ich) wenn der Vermieter insolvent wird, dann ist die Bereicherung auch weg.

Bei einem Zahlunganspruch aus Mietvertrag gibt es so eine Klausel wie den § 818 III BGB nicht.

Deshalb prüfen Juristen Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB ) auch immer zum Schluß und vertragliche als erstes.

Weitere "Haken" des Bereicherungsanspruches können sein:
§§ 814, 815 (bei einem Kaufvertrag tritt man dagegen zurück und kriegt alles wieder), 817.

Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@Harry2000

Auch wenn wir uns nur über den Weg uneins waren und nicht über das Ziel, habe ich wieder dazu gelernt. :)

Es ist in der Tat so, dass der Mieter mit Leistung der Sicherheit einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr erwirbt; BGH- Urteil v. 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82 . Der Rückzahlungsanspruch wird nach einer angemessenen Überlegungs- und Abrechungsfrist fällig, die nur im Einzelfall länger als sechs Monate dauern kann; BGH- Urteil v. 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87 .

Es ist also - wie geschildert - nicht notwendig, hier nach § 812 BGB zu prüfen.

Trotzdem will ich dem letzten Beitrag teilweise widersprechen:

"Legt der Vermieter das Geld bei einer Bank an, die dann unvorhersehbar "Pleite" geht, dann ist das Geld weg und der Mieter ginge leer aus.

Hiervor schützt die Einlagensicherung der Banken mit einem Mindestschutz von 20.000,- € je Einlage.

"Dasselbe gilt (glaube ich) wenn der Vermieter insolvent wird, dann ist die Bereicherung auch weg. "

Der Mieter ist hinsichtlich der Kaution Aussonderungsberechtigter gem. § 47 InsO , die Kaution "verschwindet" also nicht in der Insolvenzmasse. Dazu passt auch das BGH- Urteil v. 16.7.2003 - VIII ZR 11/03 - wonach der Zwangsverwalter einer Mietwohnung dem Mieter gegenüber zur Herausgabe der Kaution verpflichtet ist, selbst wenn der Vermieter dem Zwangverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat.

"Weitere "Haken" des Bereicherungsanspruches können sein:
§§ 814, 815...817
"

Hier spricht der Jurist. ;)

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Und du scheinst eher praktisch an die Beantwortung von Fragen im Forum heranzugehen...

Eine tolle Zusammenarbeit durch gegenseitige Ergänzung :)

Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hi!

Ja, die Praxisnähe ist beruflich bedingt. ;)

"Eine tolle Zusammenarbeit durch gegenseitige Ergänzung "

Find ich auch. :)

MfG Gruwo

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