Kaution, Vermieter zahlt nicht aus

22. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)
Kaution, Vermieter zahlt nicht aus

Hallo zusammen,

bei meinem Auszug konnte ich nicht zur Schlüsselübergabe gehen. Es wurden diverse Mängel festgestellt welche repariert werden sollten. Das ist auch völlig ok und ich bin damit einverstanden gewesen, daß der Rechnungsbetrag von der Kaution abgezogen wird (ca.200 Euro....und Höhe der Kaution ca. 900 Euro) Nur den Restbetrag rückt er nicht raus.
Entweder bekomme ich gar keine Antwort oder es heißt, die Firma, welche die vereinbarte Reparatur macht, hätte noch keine Rechnung gestellt und deshalb kann der Betrag noch nicht verrechnet werden.
Ich habe allerdings festgestellt, dass die Wohnung bereits neu bewohnt ist. Der Auszug ist ca. 3 Monate her, es handelt sich um eine große Wohnbaugesellschaft.

Wie lange darf auf diese Art und Weise das Geld einbehalten werden??

Ich habe bereits mehrere Emails und auch zwei Einschreiben mit Fristsetzung geschrieben. Doch es passiert nix.
Wie würdet Ihr weiter vorgehen? Welche Rechte habe ich in diesem Fall und welche der Vermieter?
Ich habe bereits bei der zweiten Fristsetzung gesagt, dass ich es meine Rechtschutz oder den Mieterschutzbund klären lassen muss falls keine Antwort kommt. Nur will ich das eigentlich beiden Seiten ersparen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Wenn Du ihn schon längst in Verzug gesetzt hast und er Dich ja scheinbar auch ganz bewußt ignoriert, beantrage einfach einen Mahnbescheid. Dafür musst Du zwar erst mal 32,- Euro vorstrecken, aber die kannst Du von ihm wieder einfordern. Wenn er den dann auch ignoriert hast Du einen Titel aus dem Du vollstrecken kannst.

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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Ich würde jetzt erst mal die Füße still halten bis die 6 Moante um sind.
Dann ein Einschreiben mit Forderung nach Rückzahlung der Kaution, mit Fristsetzung (14 Tage mindestens) nach Datum.
Wenn keine Reaktion kommt, Mahnbescheid/Klage erheben.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde jetzt erst mal die Füße still halten bis die 6 Moante um sind.
Dann ein Einschreiben mit Forderung nach Rückzahlung der Kaution, mit Fristsetzung (14 Tage mindestens) nach Datum.
Wenn keine Reaktion kommt, Mahnbescheid/Klage erheben.


Das könnte man so tun... um im weiteren Verlauf möglicherweise festzustellen, dass die Klage mangels Fälligkeit der Kaution abgewiesen wird.

Die Kaution ist eine Sicherheit für - zumindest bei ueblichen Vereinbarungen - alle Ansprüche des Vermieters.

Endgueltig fällig wird die Kaution, wenn keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen. Das ist keineswegs schon durch Ablauf irgendeiner Zeitspanne gegeben. Man wird sich also deutlich mehr Gedanken über den konkreten Fall machen müssen.

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#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Wie soll man denn nachweisen, dass keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen? Der Vermieter könnte dann ja die Kaution auf Jahre hinaus einbehalten indem er einfach sagt dass er noch nicht weiß ob eventuell noch irgendwelche Rechnungen von Handwerkern oder Strom-/Wassernachzahlungen eingehen werden.

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Wie soll man denn nachweisen, dass keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen? Der Vermieter könnte dann ja die Kaution auf Jahre hinaus einbehalten indem er einfach sagt dass er noch nicht weiß ob eventuell noch irgendwelche Rechnungen von Handwerkern oder Strom-/Wassernachzahlungen eingehen werden.



Darum geht die Rechtssprechnung von ca. 2-6 Monaten aus wie H.v.S. schon sagte.
Andernfalls müsste der Vermieter dies schon begründen.

Hier gehts aber um eine Reparatur die schon erfolgt ist aber noch keine Rechnung vorliegt.
Dies ist Aufgabe des Vermieter sich darum zu kümmern und dafür hat er nicht ewig Zeit.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Darum geht die Rechtssprechnung von ca. 2-6 Monaten aus wie H.v.S. schon sagte.
Andernfalls müsste der Vermieter dies schon begründen.
Zitat:

Der Unsinn wurde vom BGH schon vor längerer Zeit kassiert...
Der Vermieter hat auch zunächst nichts zu begründen. Vielmehr hätte der Mieter, der Rückgabe der Kaution verlangt, zunächst seinen behaupteten Anspruch zu begründen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

§ 548 Abs.1 BGB
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

Deshalb erst mal Ruhe geben. Denn wenn der Vermieter die Verjährung verpennt, ist das ein Problem.



Dann müsste man noch prüfen, ob es in den letzen Jahren Nachzahlungen bei den Nebenkosten gab. Da wäre er auch berechtigt einen angemessenen Anteil einzubehalten.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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