Kann ich eine Mieterhöhung rückgängig machen, nachdem die Wohnfläche nach unten korrigiert wurde?

9. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
jger1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Kann ich eine Mieterhöhung rückgängig machen, nachdem die Wohnfläche nach unten korrigiert wurde?

Hallo, ich schildere die Situation kurz in Stichpunkten:

- Ich bin seit mehreren Jahren privater Mieter einer Wohnung. Im Mietvertrag gibt es zur Wohnfläche keine Angaben.
- Vor rund 1,5 Jahren hat der Vermieter eine Mieterhöhung mit Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausgesprochen (§ 558 BGB ). Dieser hatte ich zugestimmt und sodann die erhöhte Miete bezahlt.
- Nun hat der Vermieter in einer neuen Nebenkostenabrechnung eine geringere Wohnfläche angesetzt und dazu geschrieben, dass dies auch so richtig sei. Nach eigenenem Ausmessen der Wohnfläche scheint diese korrigierte, geringere Wohnfläche der tatsächlichen zu entsprechen.
- Hätte man die korrigierte Wohnfläche bei der o.g. Mieterhöhung unterstellt, so wäre die Erhöhung nicht gültig gewesen, da die ursprüngliche Miete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, sofern man nämlich dafür die tatsächliche, kleinere Wohnfläche angesetzt hätte.

Frage:
Kann ich nun vom Vermieter verlangen, die Mieterhöhung nachträglich rückgängig zu machen? Falls ja, kann ich die bereits gezahlten Erhöhungsbeträge vom Vermieter zurückverlangen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Nein, die Mieterhöhung kann nicht rückgängig gemacht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von jger1):
Kann ich nun vom Vermieter verlangen, die Mieterhöhung nachträglich rückgängig zu machen? Falls ja, kann ich die bereits gezahlten Erhöhungsbeträge vom Vermieter zurückverlangen?

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Wenn dann allerdings keine Rechtsgrundlage für das fordern vorhanden ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.

Zwar könnte der Vermieter die Beträge freiwillig zurückzahlen, aber die Wahrscheinlichkeit liegt meist bei 1%.



Ist im Mietvertrag eine Wohnungsgröße in m² angegeben? Oder gab es die nur aus den Nebenkosten?
Ist die geringere Wohnfläche denn Tatsache? Oder hat er zuvor nur eine falsche Methode verwendet und die Wohnung war schon immer so groß?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jger1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ist im Mietvertrag eine Wohnungsgröße in m² angegeben? Oder gab es die nur aus den Nebenkosten?

Danke für deine Antwort! Nein, im Mietvertrag ist keine Wohnungsgröße angegeben. Sie wurde immer nur in den Nebenkostenabrechnungen aufgefüht.

Zitat (von Harry van Sell):

Ist die geringere Wohnfläche denn Tatsache? Oder hat er zuvor nur eine falsche Methode verwendet und die Wohnung war schon immer so groß?

Die Wohnfläche hat sich nie verändert. Die geringere Wohnfläche ist eine Tatsache.

Freiwillig wird der Vermieter auf die Forderung sicherlich leider nicht eingehen. Mich wundert etwas, dass es dazu keine Rechtsgrundlage gibt. Immerhin wurde die Mieterhöhung ja aufgrund falscher Tatsachen ausgesprochen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von jger1):
Die Wohnfläche hat sich nie verändert. Die geringere Wohnfläche ist eine Tatsache.

Man hat Wohnung X zum Preis von Y EUR gemietet. Und nicht X m² zu Y EUR.
Der Preis von Wohnung Y wurde um Z erhöht.


Wenn die Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, wird man ohne Kooperation des Vermieters nicht weiterkommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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