Hallo Zusammen,
habe mal wieder eine kurze Frage.
Kann ein Vermieter jederzeit fristgerecht kündigen, oder muss ein Grund wie z.B. Eigenbedarf vorliegen?
Danke und Gruß
karsten
Kann ein Vermieter jederzeit fristgerecht kündigen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Natürlich muss ein Kündigungsgrund vorliegen.
Nur der Mieter kann grundlos fristgerecht kündigen.
Gibt es da nicht diese Sonderregelung für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt?
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In diesem Fall handelt es sich um ein Miethaus mit 5 Parteien. Der Vermieter wohnt nicht selbst im Haus.
wie ist der begriff "eigenbedarf" eigentlich definiert?
wäre folgedner fall eigenbedarf:
ein bekannter will eine 1-raum-wohnung von mir erwerben, diese wohung ist vermietet. er will die wohnung aber selbst bewohnen allerdings nur als zweitwohnung am WE. kann er dem mieter kündigen?
@Segler
Der Kündigungstatbestand setzt voraus, dass der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen oder diese einem Angehörigen zu überlassen (Nutzungs-/Überlassungswille) und wenn diese Absicht auf vernünftigen Erwägungen beruht (Nutzungs-/Überlassungsinteresse).
Das BVerfG betont in diesem Zusammenhang, dass die Gerichte die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren müssen und ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen dürfen. Das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung ist aber gleichfalls Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG
; der Mietbesitz steht damit ebenfalls unter dem Schutz des Grundgesetzes.
Es ist folglich im Einzelfall zu prüfen, ob das berechitgte Interesse des Vermieters an einer Eigenbedarfskündigung vorliegt. Ihr Beispiel für eine Eigenbedarfskündigung auf Grund einer vorgesehenen Nutzung als Zweitwohnung fällt allerdings nicht unter den o.g. Kündigungstatbestand, dazu ist vielmehr die Nutzung als Hauptwohnsitz notwendig.
MfG Grwuo
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